Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 25.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6290/2013
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführer 1),B._______(Beschwerdeführerin 2),C._______(Beschwerdeführer 3),Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo sie als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wurden und Asyl erhielten,
dass sie am 9. Juni 2011 erstmals in der Schweiz Asylgesuche einreichten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. Oktober 2011 mit Urteil E-5879/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2011 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten und das BFM auf jene Gesuche mit Verfügung vom 10. Februar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1074/2012 vom 2. März 2012 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2013 ein weiteres Mal Asylgesuche beim BFM einreichten,
dass sie am 21. August 2013 summarisch befragt und am 14. Oktober 2013 eingehend zu ihren Asylgründen anhört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer erneuten Asylgesuche im Wesentlichen die anlässlich der vorangehenden Asylverfahren gemachten Vorbringen wiederholten und als neue Asylgründe insbesondere vorbrachten, sie seien am (...) 2012 nach Deutschland zurückgekehrt, wo ihnen die elterliche Sorge für ihren Sohn, den Beschwerdeführer 3, entzogen worden und dieser in ein Konzentrationslager gebracht worden sei,
dass er dort gefoltert und mit ihm medizinische Experimente durchgeführt worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der deutschen Bundeskanzlerin und der Polizei beschwert habe und von letzterer misshandelt worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin 2 grundlos verhaftet worden sei,
dass ihr Sohn schliesslich geflüchtet und zu ihnen zurückgekehrt sei, woraufhin sie in die Schweiz gekommen seien,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen einen Konsultationszettel einer Kinderarztpraxis vom 11. Oktober 2012, einen Beschluss des Amtsgerichts D._______ vom (...), eine Beschwerdeschrift vom (...), ein Schreiben des Jugendamts D._______ vom (...), Beschlüsse des Oberlandesgerichts D._______ vom (...) und vom (...), ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. Juni 2013 sowie Urteile des (...) vom (...) und des (...) vom (...) (alle betreffend den Entzug des elterlichen Sorgerechts über den Beschwerdeführer 3) und ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers 3 an den Bundespräsidenten Ueli Maurer zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben und sinngemäss beantragten, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie der Beschwerde ein Blatt mit einer Kinderzeichnung und einem Text in kyrillischer Schrift beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-übergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss in der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) begründeter und seither konstanter Praxis das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass explizit rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, ein Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5),
dass mit anderen Worten ein Gesuchsteller ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wenn in einem vorangehenden Asylentscheid davon ausgegangen worden ist, er sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, was vorliegend der Fall ist, da die Beschwerdeführenden in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind (die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit Ende 1997 und der Beschwerdeführer 3 seit September 2004),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sie in formeller Hinsicht sinngemäss monieren, nach Durchführung von Anhörungen im Sinne von Art. 36 AsylG sei die Ausfertigung eines Nichteintretensentscheides "unmöglich" beziehungsweise nicht zulässig,
dass diese Rüge unbegründet ist, da nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b eine Anhörung in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gerade stattfinden muss, wenn wie vorliegend die asylsuchende Person aus dem Heimatstaat (vorliegend Ukraine) oder Herkunftsstaat (vorliegend Deutschland) in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass in den vorangehenden Asylverfahren festgestellt worden sei, dass sie als anerkannte Flüchtlinge nach Deutschland in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten,
dass sich die neu geltend gemachten Asylgründe im Wesentlichen auf das Verfahren in Deutschland betreffend das elterliche Sorgerecht beziehen würden, jedoch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die deutschen Behörden systematisch oder in grober Weise geltende Normen verletzen würden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere ihre anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Aussagen wiederholen und vorbringen, der Beschwerdeführer 3 sei am (...) gekidnappt und nach Deutschland gebracht worden, wo er seither gefangen gehalten werde,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vor-instanzlichen Erwägungen und insbesondere den fehlenden Verfolgungshintergrund der geltend gemachten Ereignisse zu entkräften, weshalb auf die Erwägung II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers 3 an die deutschen Behörden nach Erlass des Urteils des (...) vom (...) nicht Gegenstand des Asylverfahrens bildet und deren Rechtmässigkeit daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt werden kann,
dass indes keinerlei Hinweise auf eine Gefangennahme und Misshandlung des Beschwerdeführers 3 durch die deutschen Behörden bestehen und es den Beschwerdeführenden 1 und 2 zuzumuten ist, sich - wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan haben - auf dem Rechtsweg gegen den Entzug der elterlichen Sorge durch die deutschen Behörden zu wehren,
dass nicht ersichtlich ist, was mit der Beschwerdebeilage - dem Blatt mit der Kinderzeichnung und kyrillischer Handschrift - bewiesen werden soll, zumal die Beschwerdeschrift darauf keinen Bezug nimmt,
dass somit keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden in Deutschland bestehen und das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf deren Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass - wie das BFM zu Recht feststellte - die Beschwerdeführenden in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind und deshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung durch die dortigen Behörden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sie in Deutschland Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat geniessen,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge berechtigt sind, nach Deutschland zurückzukehren,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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