Entscheiddatum: 19.09.2024Publikationsdatum: 04.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6250/2023
Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), 5. E._______, geboren am (...), Nordmazedonien, alle vertreten durch MLaw Lukas James Koeberl, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stammten aus G._______, wo sie gemeinsam in einem kleinen Häuschen gelebt hätten. Da sie Roma seien, sei es schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden - sie seien wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe Gelegenheitsjobs ausgeführt und Flaschen aus dem Abfall gesammelt. Der Beschwerdeführer 5 leide seit Geburt an (...) und könne nicht (...). Aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien seien sie in die Schweiz gekommen. In Nordmazedonien habe man ihn nicht richtig behandelt und die Ärzte hätten wiederholt gesagt, dass (...) amputiert werden müsse. Gegen die Schmerzen habe man ihm lediglich Paracetamol gegeben. Die Ärzte seien korrupt gewesen und hätten Geld verlangt, damit man ihn behandeln würde. Sie seien jeweils im Spital in H._______ in der (...) gewesen. Manchmal hätten sie bis zu einem Jahr für einen Termin warten müssen. Man habe ihnen gesagt, dass es sich nicht lohne, immer wieder ins Spital zu kommen, weil nur eine Amputation in Frage komme. Seit der Beschwerdeführer 5 sechs Jahre alt gewesen sei, hätten sie keine weiteren Spezialisten aufgesucht. Er habe weder einen Rollstuhl noch Krücken erhalten. Auch bei der Hilfsorganisation «I._______» habe er keine Unterstützung erhalten. Da er nicht habe (...) können, habe ihn die Schule nicht aufnehmen wollen.
In der Schweiz sei er im (...) operiert worden und müsse nun wöchentlich zur Kontrolle gehen. Nach etwa drei Monaten würde eine Prothese eingesetzt werden, welche nach circa einem Jahr wieder entfernt werden würde, anschliessend könne eine Therapie starten. Der Arzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer 5 wieder (...) können würde. Bei einer Rückkehr befürchteten sie, dass dem Beschwerdeführer 5 (...) amputiert würde. Die Ärzte in Nordmazedonien würden sich verhöhnt fühlen, weil die Operation in der Schweiz durchgeführt worden sei. Man würde ihnen sagen, sie sollte ihn zur weiteren Behandlung dorthin bringen, wo die Operation gemacht worden sei. Ausserdem gebe es für sie in Nordmazedonien keine Perspektiven, keine Arbeit und keine finanzielle Unterstützung. Sie hätten am29. Juli 2023 Nordmazedonien verlassen und seien mit dem Bus in die Schweiz gereist.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre (gültigen) nordmazedonischen Reisepässe sowie zusätzlich eine Identitätskarte des Beschwerdeführers 3 ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 lagen ein Terminaufgebot für die Operation vom (...) Oktober 2023, ein Kostengutsprachegesuch für die Operation und Prothesenversorgung vom (...) Oktober 2023, ein ambulanter Bericht von Dr. med. J._______ vom (...) September 2023 sowie ein Untersuchungsbericht von Dr. med. K._______ vom (...) August 2023 in den Akten.
C. Am 3. November 2023 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche am 6. November 2023 erging.
D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an (Dispositivziffer 6).
E. Mit Eingabe vom 14. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden hiergegen Beschwerde und beantragten die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 7. November 2023 sowie eventualiter die vollständige Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur Neubeurteilung. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Ausreisefrist zu verlängern, bis die vollständige Behandlung gemäss Arztbericht in einem Jahr und drei Monaten abgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.
Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Arztbericht vom (...) November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 5 bei.
F. Mit Verfügung vom 17. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.
G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom (...) November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 5 ein und bekräftigen den aus ihrer Sicht unzulässigen und unzumutbaren Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer 5 einzureichen. Darüber hinaus verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Mit Eingaben vom 23. Februar und 28. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen ambulanten Bericht vom (...) Februar respektive (...) März 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
5.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe das Arztzeugnis vom (...) November 2023 ignoriert. Dabei handle es sich um einen rechtswesentlichen Sachumstand, da die Wegweisung aufgrund des kritischen und noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozesses in medizinischer Hinsicht vom Chefarzt in Frage gestellt werde. Des Weiteren werde erwähnt, dass eine nicht ordnungsgemässe Behandlung lebensbedrohlich wäre und auch das Risiko bestehe, dass dem Beschwerdeführer 5 die (...) genommen würde. Dieser Umstand sei vom SEM nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft worden. Das SEM habe demnach wesentliche Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts ignoriert. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdigung unvollständig. Dadurch werde eine sachgerechte materielle Beurteilung und damit auch eine Anfechtung des Entscheides verunmöglicht. Denn sie besässen aufgrund der unvollständigen Informationen über den Gesundheitszustand nicht alle Elemente, die für eine erfolgreiche Wahrung der Rechte notwendig wären.
Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz den vorliegenden medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln beziehungsweise mit den im Entscheidzeitpunkt aktenkundigen medizinischen Berichten auseinandergesetzt. Der Arztbericht vom (...) November 2023 hat sich mit der gleichentags eröffneten Verfügung gekreuzt und konnte vom SEM daher offenkundig nicht mehr berücksichtigt werden. Indes ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan, weshalb der im genannten Arztbericht thematisierten wichtigen Nachbehandlung und Wundversorgung nicht bereits mit der Verlängerung der Ausreisefrist auf den 7. Februar 2024 genügend Rechnung getragen worden ist. Hierbei stützte sich das SEM auf eine Auskunft des behandelnden Arztes, Dr. med. J._______, wonach die Behandlung und Kontrolle durch das Kinderspital in drei Monaten beendet sein werde, falls es keine Komplikationen gebe (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-45/1 [nachfolgend: act. 45]). Im Arztbericht vom (...) November 2023 wurde sodann die Wichtigkeit der sachgemässen Nachbehandlung betont, so dass der Beschwerdeführer 5 mit einer (...)prothese versorgt werden könne. Nach durchgeführter Operation und sachgemässer Nachbehandlung, so dass der Patient mit einer (...)prothese versorgt werden könne, werde dieser für den Rest seines Lebens (...) sein.
Dem Wortlaut nach bezogen sich die Bedenken des Arztes auf einen Abbruch der Behandlung bei - im damaligen Zeitpunkt - noch nicht abgeschlossener respektive kritischer Wundheilung. Hierbei handelte es sich indes um eine vorübergehende Komplikation, welche im Nachgang von Operationen nicht selten vorkommt. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Ausführungen im Arztbericht vom (...) November 2023: Darin wurde zwar zum einen eine verbesserte, allerdings noch nicht abgeschlossene Wundheilung konstatiert und zum anderen festgehalten, dass eine Ausweisung «im aktuellen Zustand» die Knochenheilung verhindern könnte. Bei einem komplikationslosen Verlauf könne bis Februar 2024 die Versorgung mittels (...)prothese und ein sicheres (...) hergestellt werden. Damit deckte sich der Behandlungsplan der Ärzte mit der vom SEM für Februar 2024 geplanten Rückführung. Aufgrund der verlängerten Ausreisefrist drohte auch keine Rückführung «im aktuellen Zustand». Das SEM hat demnach die besonderen Umstände des vorliegenden Falles im Entscheidzeitpunkt gebührend berücksichtigt. Im Sinne nachfolgender Erwägungen war es zudem entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch ist es aktuell notwendig, weitere ausstehende Arzttermine des Kindes abzuwarten, um den Wegweisungsvollzug beurteilen zu können.
Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Das SEM führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bei Nordmazedonien handle es sich um einen sicheren Drittstaat, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen. Dem Beschwerdeführer 1 sollte es gelingen, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Sodann besässen sie ein kleines Zimmer/Häuschen in G._______, in welches sie wieder zurückkehren könnten. Sie verfügten über Verwandte in Nordmazedonien und ein Kollege habe ihnen Geld für die Reise in die Schweiz geliehen. Demnach könnten sie sich auf die Unterstützung ihrer Freunde und Familienmitglieder berufen. Weiter verfügten sie über eine Krankenkasse in Nordmazedonien. Sollten die Beschwerdeführenden 1 und 2 weitere Behandlungen bezüglich des (...) oder der (...) benötigen, könnten sie sich an die medizinischen Institutionen in Nordmazedonien wenden. Den Beschwerdeführenden 3 und 4 gehe es gesundheitlich gut; es werde ihnen demnach zumutbar sein, in Nordmazedonien wieder zur Schule zu gehen und an ihr bisheriges Umfeld anzuknüpfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers 5 sei festzuhalten, dass die Operation zur Berichtigung des (...) bereits in der Schweiz durchgeführt worden sei. Die ausstehenden Behandlungen begünstigten zwar seine Lebensqualität, seien aber nicht lebensnotwendig, weshalb eine Rückkehr nach Nordmazedonien grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Die Ausreisefrist sei indes so anzusetzen, dass die empfohlene (...)prothese angefertigt und die abschliessenden Kontrollen in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Gemäss Prognose des behandelnden Arztes werde dies in drei Monaten sein. Alle weiteren Therapien seien in Nordmazedonien vorhanden und für sie zugänglich, da der Beschwerdeführer 5 in Nordmazedonien krankenversichert sei. Sollten Fachärzte die nötigen Therapien sowie die Anpassung der (...)prothese wieder verweigern, könnten sie auf dem Rechtsweg dagegen vorgehen. Eine Weiterbehandlung sei in Nordmazedonien möglich, entsprechende Angebote bestünden beispielsweise in der Universitätsklinik Skopje oder in der Zan Mitrev Klinik. Mit der ihnen gewährten Ausreisefrist von drei Monaten ab Entscheiddatum werde der besonderen Situation des Beschwerdeführers 5 Rechnung getragen.
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die Deckung der allgemeinen Pflichtkrankenversicherung in Nordmazedonien sei nicht vollständig und die Kostenbeteiligung könne beträchtlich sein. So seien insbesondere gewisse (...) Einrichtungen und Instrumente von der Versicherung nicht abgedeckt. Des Weiteren würden Roma beim Zugang zu Gesundheitsdiensten oder zur Verwaltung in Nordmazedonien diskriminiert - auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer systematischen Diskriminierung für kleinere Minderheiten wie die Roma in Nordmazedonien aus. Eine Rückschaffung würde deshalb mit einer Diskriminierung einhergehen, welche zu einer unmenschlichen Behandlung führen würde. Sie seien aufgrund ihrer Ethnie bereits diskriminiert worden und hätten keine adäquate Gesundheitsversorgung erhalten. Sodann sei ihre finanzielle Situation prekär. Aufgrund der hohen Kostenbeteiligung sei daher fraglich, ob die notwendigen Behandlungen des Sohnes durchgeführt werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in Nordmazedonien die essenzielle engmaschige Nachbehandlung der durchgeführten Operation und der notwendige operative Eingriff sowie die darauffolgenden Therapien in einem Jahr nicht durchgeführt werden könnten. Bei einer Rückführung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 5 einem realen Risiko einer ernsthaften und raschen sowie unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die mit einem intensiven Leiden oder erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung zusammenhinge. So werde aus dem Arztzeugnis vom (...) November 2023 ersichtlich, dass die Nachbehandlung der Operation noch sehr kritisch und noch nicht abgeschlossen sei. Bei einer nicht adäquaten Wunderversorgung bestehe ein grosses Infektrisiko, was bei nicht ordnungsgemässer Behandlung in einer Amputation resultieren würde und daher lebensbedrohlich wäre. Bei einer Wegweisung würde die medizinische Behandlung eingestellt. Aufgrund der fehlenden adäquaten Nachbehandlung würde es zu einem Verlust der (...)fähigkeit kommen, womit die Lebensqualität und persönliche Entwicklung eingeschränkt würden. Aufgrund dieser Behinderung müssten die Eltern umfassende Betreuungsarbeit leisten, womit sie in eine finanzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren.
Darüber hinaus sei auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu beachten. Schliesslich sei die Ausreisefrist zu kurz bemessen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich weder aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 5 noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK völkerrechtliche Vollzugshindernisse ableiten, zumal die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers 5 in der Schweiz grösstenteils abgeschlossen wurde und bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien die Gefahr einer Amputation des (...) ohnehin nicht mehr besteht; die entsprechenden Befürchtungen der Beschwerdeführenden sind damit unbegründet. Die gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Es besteht überdies auch in Berücksichtigung des Kindeswohls kein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog zum schweizerischen Standard.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls (auch hier) nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
8.3.3 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten vom (...) Februar und (...) März 2024 wurde mittlerweile eine (...)prothese angefertigt und angepasst, mit welcher der Beschwerdeführer 5 gut zurechtkomme. Dieser zeige bereits ein relativ flüssiges (...) mit den Prothesen. Ferner bestünden nun beidseits gerade (...). Das An- und Ausziehen der Prothese gehe gut. Die Wundverhältnisse zeigten sich trocken und reizlos. Für den 2. Mai 2024 sei noch eine Operation mit Entfernung der (...) sowie der störenden (...) mit stationärem Aufenthalt geplant; in der gleichen Sitzung erfolge auch die Metallentfernung am (...) (vgl. Arztbericht vom [...] März 2024). Der entsprechende Operationstermin ist mittlerweile verstrichen, seither wurden keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Es ist daher von einem komplikationslosen Verlauf auszugehen. Mit der medizinischen Behandlung in der Schweiz inklusive Prothesenanfertigung dürfte die Lebensqualität des Jungen unweigerlich erheblich gesteigert worden sein. Der medizinisch schwierigste Teil der Behandlung konnte damit in der Schweiz abgeschlossen werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass allfällige Nachkontrollen und eine entsprechende Behandlung oder Anpassung der Prothese nicht auch in Nordmazedonien erfolgen könnten und für die Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung ihrer Roma-Ethnie - nicht zugänglich wären. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7; vgl. zur medizinischen Versorgung in Nordmazedonien unter anderem auch die Urteile des BVGer D-824/2022 vom 24. Juli 2023 E. 6.3.3 ff. sowie E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, dem Beschwerdeführer 5 würde von den nordmazedonischen Ärzten der (...) amputiert werden - ihren Aussagen zufolge der Hauptgrund für ihr Asylgesuch in der Schweiz - ist damit unbegründet. Schliesslich ist auf die Möglichkeit der medizinischen und / oder finanziellen Rückkehrhilfe hinzuweisen, womit den Beschwerdeführenden der Zugang zu allenfalls notwendigen Kontrollen und Nachbehandlungen erleichtert respektive sichergestellt werden kann.
Unter diesen Bedingungen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die für sichere Drittstaaten geltende Regelvermutung umzustossen. Sie können in ihr eigenes Haus, das aufgrund ihrer Ausreise leer steht, zurückkehren (vgl. act. 42 F14). Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8).
8.3.4 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch nicht, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK. Es liegt weder eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung der Kinder an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Im Weiteren steht einer weiteren medizinischen Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers 5 in Nordmazedonien wie vorstehend ausgeführt nichts entgegen, zumal durch die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Leistungen bereits eine enorme Verbesserung des Gesundheitszustands respektive eine weitestgehend vollständige Korrektur der (...) erreicht werden konnte.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 5 - ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten für das Kind zu verkennen - bereits vor der Operation wohl ohnehin nicht als derart gravierend zu qualifizieren gewesen wären, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und damit zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. Hinsichtlich der postoperativen Komplikationen bezüglich der Wundheilung ist ausserdem festzuhalten, dass diese rein vorübergehender Natur waren und daher zwar allenfalls zu einer Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 45 Abs. 2bis AsylG, aber nicht zu einer vorläufigen Aufnahme geführt hätten. Für eine Verlängerung der Ausreisefrist besteht indes nach dem Ausgeführten im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, zumal mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die vom SEM auf den Februar 2024 angesetzte Ausreisefrist ohnehin faktisch um mehrere Monate überschritten wurde. Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher ebenfalls abzuweisen.
8.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz ihrer gültigen nordmazedonischen Pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
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