Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6240/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (...).
A.a Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 9. April 2007). Er ersuchte um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
Er machte dabei geltend, am (...) 1993 seien während seiner Ortsabwesenheit (...Verwandte...) zu Hause in B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, von einer Bande bewaffneter Personen verschleppt worden. Die Verschleppten seien verschollen; man nehme an, dass sie brutal gefoltert und getötet worden seien. Ein Jahr später habe er von der Behörde die Sterbeurkunden seiner Familienmitglieder erhalten. Er sei fortan allein gewesen und habe sich nur mit grossen Schwierigkeiten und dank der Hilfe von engen Verwandten durchbringen können. Am (...) 1994 sei er durch Angehörige der Special Task Force (STF) in D._______ verhaftet und in einem Lager während 36 Tagen festgehalten und ernsthaft drangsaliert worden. Anschliessend sei er ins STF-Lager E._______ überstellt worden. Auch dort sei er während seines zweimonatigen Aufenthaltes misshandelt und einmal fast zu Tode gefoltert worden. Nach einer weiteren Verlegung ins STF-Lager F._______ sei er unterirdisch festgehalten und wiederum brutal behandelt worden. Seine Freilassung sei 1994 in der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe die STF von ihm gefordert, sich täglich morgens und abends zur Unterschriftsleistung zu melden. Dabei habe sie verlangt, sie über seinen Bruder (P.V.), ein militantes Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), auf dem Laufenden zu halten. Während des Waffenstillstands im Jahr 1995 sei P.V. zu Hause erschienen. P.V. habe ihm damals geraten, sich in Jaffna unter den Schutz der LTTE zu stellen. Im April 1995 sei er dem Rat gefolgt und sei zuerst nach Jaffna und später ins Vanni-Gebiet gegangen. Er habe in einem Kleinbetrieb gearbeitet und später geheiratet. Nach der Abspaltung der Karuna-Fraktion in der Ostprovinz habe ihn die Vanni-Fraktion der LTTE zur Absolvierung eines militärischen Trainings verpflichten wollen und von ihm verlangt, des Nachts an ihren Kontrollposten zu arbeiten. Darauf sei er mit seiner Familie in das von der Regierung kontrollierte Gebiet übersiedelt, um dort ein neues Leben zu beginnen. Wegen Nichterfüllung seiner Pflichten hätten ihm die LTTE mit einer Untersuchung und der Ermordung gedroht. P.V. sei später im Rahmen einer Konfrontation im Vanni-Gebiet ums Leben gekommen. Als einziger Überlebender seiner Familie lebe er nun mit Frau und Kind in ständiger Angst und ersuche die Schweiz um Mitgefühl und Schutz für sich und seine Familie.
Er reichte vier Sterbeurkunden (...Verwandte...), die Kopie einer Gefangenenkarte, einen Auszug aus einem Polizeischreiben vom (...) 1996 (betreffend eine Klage des Beschwerdeführers), ein Dankes- und Orientierungsschreiben der LTTE des C._______-Distrikts an seine Eltern vom (...) 2002 (Tod des Sohnes "G._______") sowie die Kopie eines an ihn gerichteten Vorladungs- und Drohschreibens der LTTE des G._______-Distrikts vom (...) 2007 ein.
A.b Am 18. Juni 2007 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf.
A.c Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 - Eingang Botschaft: 7. August 2007 - kam der Beschwerdeführer dieser Forderung nach und reichte folgende Beweismittel ein: drei Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, Kopien von Personenausweisen, die Kopie einer Gefangenenkarte, ein Registrierungsformular für intern Vertriebene vom (...) 2007, das Original des Schreibens der LTTE vom (...) 2007 sowie zwei Zeitungsausschnitte vom 9. Mai 2007 im Original. Die in der Beilagenliste angeführten Fotos von P.V. befinden sich nicht in den Vorakten. Er bekräftigte seinen Einreise- und Asylantrag und machte geltend, in einer Zeit des Terrors, in der es zu Tötungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen komme, erwarte er selber jederzeit, getötet zu werden. Ihm fehle die physische und mentale Kraft, weiteres Leiden auszuhalten, und er bedürfe für sich und seine Familie einen sicheren Ort.
A.d Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte die schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht, und werde deshalb nicht weiter behandelt.
A.e Mit Schreiben vom 11. September 2012 - weitergeleitet von der Botschaft am 21. September 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) - teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die ihm vor fünf Jahren zugegangene Antwort der Schweizer Botschaft sei irrtümlich erfolgt, und lud ihn ein, innert angesetzter Frist einen beigelegten Fragenkatalog zu beantworten, andernfalls sein Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben werde.
A.f Mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausführungen vom 19. Februar und 10. Juli 2007 an seinen Anträgen fest. Er reichte eine Bestätigung der Diözese von G._______ vom (...) 2012 in Kopie ein.
Er gab an, seine frühere Nähe zu den LTTE sei ursächlich für seine aktuelle Furcht und Unsicherheit. Seine (...Verwandte...) seien entführt und ermordet worden und er selber habe seit 1993 mehrfach schwere Folter und Misshandlungen erlitten. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin regelmässig seine Anwesenheit auf dem Polizeiposten schriftlich bestätigen müssen. Dabei hätten sie von ihm und seiner Familie wiederholt Fotos erstellt. Die Situation in Sri Lanka habe sich nicht normalisiert und sein Leben sei immer noch in Gefahr, da Armee, Sicherheitskräfte und regierungstreue militante Gruppierungen weiterhin nach den Personen, die die LTTE unterstützt hätten, suchen würden. Ein friedliches Miteinander sei somit nicht möglich. Ein Grossteil der tamilischen Jugend sei nach Australien geflohen. Er verfüge nach all dem Erlittenen nicht mehr über die notwendige physische und mentale Stärke für weiteres Leiden. Er benötige für sich und die Familie ein sicheres Umfeld.
A.g Mit Begleitschreiben vom 5. November 2012 übermittelte die Botschaft die bisherigen Unterlagen ans BFM.
A.h Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 orientierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass es ihn persönlich anhören lassen wolle.
A.i Am 4. April 2013 wurde er in der schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Er erklärte, ausser ihm hätten keine Familienmitglieder bei der Schweizer Botschaft Asyl beantragt. Zur Begründung des Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, alle seine Probleme hätten 1987 mit seinem Bruder begonnen: Damals sei P.V. zu einem Training der LTTE aufgeboten worden. Er habe zu fliehen versucht, sei aber gefasst worden; er sei von den LTTE wiederholt schwer misshandelt und sein Kopf sei geschoren worden. Als P.V. im Jahr 1990 wegen eines (in der Befragung nicht näher ausgeführten) Problems die LTTE erneut verlassen habe und zu Hause aufgetaucht sei, habe die Mutter seine Anwesenheit nicht akzeptiert, da er ein zu grosses Risiko für die Familienangehörigen dargestellt hätte. Zu jener Zeit hätten die sri-lankische Armee (SLA) und die LTTE nach P.V. gefahndet. Die STF habe damals die Mutter verdächtigt, P.V. zu den LTTE geschickt zu haben, und er selber, der Beschwerdeführer, sei bei jedem grösseren Ereignis kontaktiert und verhört worden. Die STF habe von seiner Familie gefordert, Botschaften an P.V. zu übermitteln und ihn auszuliefern. Diese Ereignisse seien für das Verständnis seiner aktuellen Probleme zentral. 1993 sei seine ganze Familie von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Er selber sei später gefangengenommen, schwer misshandelt und bedroht worden. Die STF habe ihm mit der Ermordung gedroht, falls er nicht wahrheitsgemässe Aussagen über P.V. mache. Er sei aus dem H._______-Lager der STF nur deshalb freigekommen, weil Chandrika Bandaranaike Kumaratunga Präsidentin gewesen sei und damals (...) LTTE-Kaderangehörige freizulassen worden seien. Er sei einer dieser (...) Freigelassenen gewesen.
1996 habe er ins Vanni-Gebiet ziehen müssen, nachdem Jaffna unter die Kontrolle der sri-lankischen Armee geraten sei. Von Vanni aus sei er per Schiff nach I._______ transferiert worden und habe zehn Tage später G._______ erreicht. Er selber würde sich für die Jahre von 1995 bis 2002 zwar nicht als LTTE-Mitglied bezeichnen, denn er habe bloss mit den LTTE gelebt, keine Waffen getragen und sei nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Obschon er den LTTE erklärt habe, dass er seine Familienangehörigen verloren habe, hätten sie ihn zwangsrekrutiert und zu Trainings und anderen Leistungen aufgeboten. Diesem Einsatz habe er sich schliesslich entzogen, indem er mit seiner Familie 2007 via K._______ nach L._______ weggezogen sei.
Sein Schwager sei während der Karuna-Zeit von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe aber dann die Organisation verlassen und sei nach M._______ geschickt worden, wo er bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Er (Beschwerdeführer) sei von den Sicherheitskräften verdächtigt worden, dem Schwager die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben, und selbst die Leute der Karuna-Fraktion hätten damals nach ihm gefahndet. 2007 sei er im Flüchtlingslager N._______ festgehalten und registriert worden. Einer seiner Nachbarn, welcher im gleichen Camp gewesen sei, sei von einer unbekannten Person erschossen worden.
Gegenüber der sri-lankischen Armee und der STF habe er stets beteuert, nur sein Bruder sei bei den LTTE. 2008 seien der STF aber Fotos und Bluttests in die Hände gefallen, die anlässlich der Trainings von den LTTE erstellt worden seien. Die STF habe ihn mit diesem Beweismaterial konfrontiert, ihn als Lügner überführt und als LTTE-Mitglied entlarvt. In der Folge sei er fotografiert, bedroht und während dieses Jahres etwa vier Mal, auch bei zufälliger Begegnung auf der Strasse, befragt worden. Allerdings sei er 2008 nie festgenommen worden und habe auch nie eine sogenannte Rehabilitation, die für die Umerziehung ehemaliger LTTE-Mitglieder vorgesehen sei, mitmachen müssen. Da das STF-Camp sich (...) von sein Haus entfernt befunden habe, sei er von dort weggezogen und habe sich fortan an verschiedenen Ort aufgehalten.
Gegenwärtig verfüge er zwar über eine feste Anschrift, allerdings nur deshalb, damit er einen registrierten Wohnsitz ausweisen könne. Ohne offizielle Adresse könnte er nämlich seinen (...) Kindern den Schulbesuch nicht ermöglichen. In den letzten Jahren habe er sich an mehreren Orten aufgehalten, um sich den Nachstellungen der STF zu entziehen. Aktuell lebe er mit seiner Familie bei einer Person (V.) in O._______. Den Lebensunterhalt finanziere er sich seit 2008 mittels Verpfändung des Schmucks seiner Ehegattin, durch die Mitgift seiner Ehefrau sowie aus dem Ertrag aus (...). Darüber hinaus besitze er immer noch sein Haus in P._______, das er aber nicht verkaufen könne, weil eben das Camp der STF (...). Der Onkel seiner Ehefrau, der zum verwaisten Haus geschaut habe, sei seit dem Jahr 2008 verschollen. Ferner sei die Angabe im Reisepass von 2012, wonach er Spengler sei, falsch. Er sei angelernter (...). Er habe diesen Beruf im Reisepass eintragen lassen, weil in Sri Lanka die Nachfrage nach Spenglern höher sei als diejenige nach (...). Er finde zur Zeit keine Anstellungen und erhalte keine Aufträge.
A.j Die Botschaft übermittelte die Unterlagen samt Beweismittel zusammen mit einem Begleitbrief am (...) 2013 ans BFM.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 - vom BFM via Schweizer Botschaft in Colombo an den Beschwerdeführer übermittelt (Eröffnungsart und -datum nicht aktenkundig) - verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe in Sri Lanka) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise zu bewilligen und die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Er reichte Kopien der Bestätigung der Diözese G._______ vom (...) 2012, der angefochtenen Verfügung und des Begleitschreibens der Schweizer Botschaft ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung sowie ein aufschlussreiches Beweismittel zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft eröffnet. Besteht Unklarheit über den genauen Zeitpunkt der Eröffnung, liegt die Beweislast für die Annahme einer verspäteten Eingabe bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
Zur Beschwerde legitimiert ist der Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheides, das heisst der Beschwerdeführer. Die übrigen Familienangehörigen haben kein Asylgesuch gestellt (vgl. A10 S. 4) und sind vom Verfahren nicht umfasst.
Auf die vermutungsweise fristgerecht eingereichte und als formgerecht anerkannte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum.
4.1 Zur Begründung führte das BFM aus, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht notwendig, denn dieser sei hinreichend erstellt. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er in Sri Lanka verfolgt werde. Angesichts der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen keine hohe Führungspersönlichkeit der LTTE gewesen sei, sei es wenig plausibel, dass er in Gefahr sei, von Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Dies gelte umso mehr (recte wohl: umso weniger), als er zwar zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt, aber seit den 1990-er Jahren nie mehr festgenommen worden sei, obschon die Sicherheitskräfte herausgefunden hätten, dass er bei den LTTE gewesen sei. Zudem sei angesichts des bekanntlich resoluten Vorgehens der Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die zu den LTTE gehören, das beschriebene Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht glaubhaft. Hätten sie ihn tatsächlich festnehmen wollen, so hätten sie es getan. Zudem sei ihm im September 2012 ein Reisepass ausgestellt worden. Der Schutz der Schweiz sei nicht nötig, denn er sei nicht gefährdet. Mithin sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf seine im erst-instanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe und eingereichten Beweismittel. Er habe die Wahrheit gesagt und sei immer noch in Lebensgefahr. Aufgrund des abschlägigen Entscheides sei er niedergeschlagen und habe keine Lebenszuversicht mehr. Er ersuche um eine Neubeurteilung und eine Visumserteilung aus flüchtlingsrechtlichen Gründen.
Im der Beschwerde beigelegten bischöflichen Schreiben vom (...) 2012 steht, der Beschwerdeführer sei seit 1993 ein militantes und aktives Mitglied der LTTE und sei Folter und Schikanen ausgesetzt gewesen. Als einziges überlebendes Mitglied seiner Familie werde er von Sicherheitskräften und von militanten regierungstreuen Gruppierungen verfolgt, weil er die LTTE unterstützt habe. Ihm sei Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2013 entsprechend der gesetzlichen Regel (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG und Art. 10 AsylV 1) zu seinem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft in Colombo eingehend befragt. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Unterlagen des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl. Aktenverzeichnis der Vorinstanz). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit erstellt. Das BFM durfte auf dieser Grundlage entscheiden.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, es sei wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer heute in einer realen Gefahr sei, von Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Zweifellos handelt es sich bei der Entführung und Ermordung seiner (...Verwandte...) im Jahr 1993 um ein schwer traumatisierendes Erlebnis. Auch die vom Beschwerdeführer selber erlebten Festnahmen, Behelligungen und wohl auch Misshandlungen im Jahr 1994, welche vom Gericht nicht in Frage gestellt werden, waren einschneidende Ereignisse, die beim Beschwerdeführer langandauernde Angstzustände und Vertrauensverluste herbeigeführt haben dürften. Allerdings geht es bei der Anerkennung als Flüchtling (bzw. vorab bei der Einreisebewilligung im Hinblick auf eine solche Anerkennung) nicht um den Ausgleich früher erlittener Unbill, sondern es ist einzig und allein zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Entscheides dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht für künftiger Verfolgung attestiert werden kann. Eine solche begründete Furcht ist aber im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, da keine ernsthaften Verfolgungsabsichten seitens des sri-lankischen Staates erkennbar sind. Wäre eine solche Verfolgungsabsicht vorhanden, hätte es in den letzten Jahren genügend Gelegenheiten gegeben, den Beschwerdeführer, von welchem seine Nähe zu den LTTE bekannt - gemäss seinen Angaben sogar mittels Bluttest und bei Trainings aufgenommenen Fotos sogar bewiesen - war, festzunehmen, ihn zu bestrafen oder ihm eine Umerziehung angedeihen zu lassen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der bischöflichen Empfehlung, die ihm Militanz bei den LTTE unterstellt, ist nicht zu folgen. Dass sich der Beschwerdeführer im (...) 2012 einen sri-lankischen Reisepass ausstellen liess, zeigt vollends, dass auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich bei einer Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigenschaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung i.S. von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), also eine Inanspruchnahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Mithin bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthafte Nachteilen ausgesetzt sein könnte.
Weder die Suche nach besseren Lebensverhältnissen noch humanitäre oder gesundheitliche Überlegungen vermögen die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz, zu welchem Land er im Übrigen keine Beziehungsnähe geltend machen kann.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz verweigert hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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