Entscheiddatum: 12.11.2013Publikationsdatum: 21.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6229/2013
Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Marokko, vertreten durch Roger Seiler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2012 in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. April 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 nach Italien überstellt wurde, gleichentags jedoch wieder in die Schweiz einreiste und erneut um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 7. August 2013 seine Verfügung vom 10. April 2012 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist aufhob und das nationale Asylverfahren in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2012 und der eingehenden Anhörung vom 15. Oktober 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahre 1997, 1998 oder 1999 mit einem Lastwagen einen Mann angefahren, der gestorben sei,
dass er nach einem Monat Untersuchungshaft gerichtlich für unschuldig erklärt worden sei,
dass die Familie des Opfers sich aber an ihm habe rächen und ihn habe töten wollen; in diesem Zusammenhang sei er einen Monat nach seiner Freilassung von einer Person angegriffen worden,
dass er seinen Heimatstaat deshalb im Jahre 1998, 1999 oder 2000 verlassen und sich anschliessend bis 2003 in Frankreich und von 2003 bis 2010 beziehungsweise 2011, beziehungsweise bereits seit 1999 in Italien aufgehalten habe,
dass "in der letzten Zeit" vor der Ausreise aus Italien beziehungsweise in den Jahren 2004 und 2010 beziehungsweise 2006 zwei Personen beziehungsweise vier Brüder des Getöteten nach Italien gekommen seien und ihn gesucht hätten, was er über einen Freund eines Bekannten erfahren habe,
dass er hinsichtlich der Aufforderung zur Beibringung von Reise- oder Identitätsdokumenten vorbrachte, er habe seine Identitätskarte in Marokko verloren und seinen Reisepass habe er nach Marokko zurückgeschickt, nachdem dieser abgelaufen sei,
dass er bei der Befragung zur Person ausführte, er habe keine Bemühungen zur Papierbeschaffung unternommen, weil er keine Ausweispapiere habe und seine Mutter sehr alt sei,
dass der bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe in Marokko einen Bekannten, der ihm seine Unterlagen beziehungsweise den abgelaufenen Reisepass bringen solle,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am 29. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für die Dauer eines Jahres auszustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der soeben definierte Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150),
dass auf den im Asylverfahren nicht behandelbaren Eventualantrag auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG für die Dauer eines Jahres nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde sodann von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist, weshalb auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden noch danach Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er mehrfach vorgebracht habe, er besitze einen (abgelaufenen) marokkanischen Reisepass, der sich in Marokko befinde,
dass er der Frage, welche Bemühungen er unternommen habe, um sich heimatstaatliche Identitätspapiere in die Schweiz schicken zu lassen, ausgewichen sei (vgl. die vorinstanzliche Akte A60/12 F9 S. 3),
dass er jedoch zu Protokoll gegeben habe, er hätte die nötigen Papiere auftreiben können, wenn er eine heiratswillige Schweizerin gefunden hätte (vgl. A60/12 F17 S. 4),
dass daher feststehe, dass er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) zwecks Verschleierung seiner wahren Identität oder zur Erschwerung beziehungsweise Verunmöglichung des Wegweisungsvollzugs nicht bereit sei, seine Reise- und Identitätspapiere vorzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Asylvorbringen in mehreren Punkten unlogisch seien,
dass der Beschwerdeführer etwa angegeben habe, er sei nach seinem Freispruch durch ein Gericht im Jahre 1998 oder 1999 von zwei Personen bedroht und angegriffen worden, habe die Polizei jedoch nicht um Schutz ersucht, was von einer tatsächlich bedrohten Person jedoch zu erwarten gewesen wäre,
dass er weiter geltend gemacht habe, zuletzt im Jahre 2006 in Italien konkret verfolgt worden zu sein, in diesem Zusammenhang jedoch nicht nachvollziehbar sei, dass er erst fünf Jahre später in der Schweiz um Schutz nachgesucht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass zwischen der behaupteten Verfolgung und der Stellung des Asylgesuchs kein kausaler Zusammenhang bestehe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei,
dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, er sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen,
dass zudem kein Hinweis bestehe, dass sein marokkanischer Pass nach der Einreise in die Schweiz noch vorhanden beziehungsweise für ihn greifbar gewesen sei,
dass das BFM seine lange Abwesenheit von Marokko unberücksichtigt gelassen habe und unrealistisch sei, dass er sich seinen Pass in die Schweiz hätte schicken lassen können,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu kurz greife, da angesichts der notorischen Ineffizienz und Korruption nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass behördlicher Schutz in Marokko verfügbar gewesen wäre,
dass das BFM ausserdem der Frage nicht nachgegangen sei, warum er erst im Januar 2012 in der Schweiz um Schutz nachgesucht habe,
dass insgesamt die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliesslich einwendet, er sei nach einem erstinstanzlichem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind darauf angewiesen, im Berufungsverfahren seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können,
dass er nach der Einleitung des Strafverfahrens erfahren habe, dass er Vater eines am 7. Dezember 2012 geborenen Kindes sei und sich intensiv um Kontakt sowie um die Anerkennung der Vaterschaft bemühe,
dass der Vollzug der Wegweisung seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufe,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht zur Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren aufgefordert worden sei , unbehelflich ist,
dass er bereits am Tag der Einreichung des Asylgesuchs schriftlich zur Einreichung von Identitäts- oder Reisepapieren innert 48 Stunden aufgefordert und auf die möglichen Folgen bei Unterlassung aufmerksam gemacht wurde, und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. A2/1),
dass er bei der Befragung zur Person vom 19. Januar 2012 erneut auf die Notwendigkeit der Beibringung von Papieren hingewiesen und bei der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2013 gefragt wurde, ob er Dokumente einreichen wolle und was er zu deren Beschaffung unternommen habe (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 7 und A60/12 F6 ff. S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Bemühungen zur Beibringung von Identitätspapieren durch die lange Abwesenheit von seinem Heimatstaat und des nunmehr - im Gegensatz zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. insb. A60/12 F8 und 9 S. 3 sowie F17 f. S. 4) - behaupteten fehlenden Zugriffs auf entsprechende Dokumente nicht zu relativieren vermag,
dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer bestehen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 15. Oktober 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. II/2 der angefochtenen Verfügung), denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem unsubstanziiert ausgefallen sind und diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung und der Dauer seines Aufenthalts in Italien enthalten,
dass dem Beschwerdeführer betreffend seine Einwendungen zu entgegnen ist, dass sich die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2013 eingehend mit dem Umstand befasste, dass er angeblich zuletzt im Jahre 2006 in Italien verfolgt wurde, jedoch erst 2012 in die Schweiz reiste (vgl. A60/12 F61-68 S. 8 f.), und die Verneinung eines kausalen Zusammenhangs im angefochtenen Entscheid hinreichend begründete,
dass das BFM angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und des offensichtlich fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise dem angeblichen Vorfall in Italien im Jahre 2006 und der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht gehalten war, sich mit der Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden zu befassen,
dass es demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt werden kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE etwa 135 I 143 E. 131 S. 145 und BGE 122 II 1 E. 1e S. 5),
dass der Beschwerdeführer zwar Vater eines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden, bald einjährigen Kindes ist, und er angibt, sich um Kontakt zu seinem Sohn zu bemühen, jedoch bisher keine Anerkennung der Vaterschaft erfolgte und offensichtlich keine familiäre Beziehung zum Kind und zur Kindsmutter besteht (vgl. in diesem Zusammenhang A60/12 F32 f. S. 5), weshalb eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich ist, die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass weder die Einnahme von Psychopharmaka (gegen Stress) noch die angebliche Wahrnehmung von Verteidigungsrechten in einem Strafverfahren ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. die Erw. III/2) auch individuell als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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