Entscheiddatum: 07.10.2024Publikationsdatum: 23.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6193/2024
Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er seinen griechischen Reisepass für Flüchtlinge sowie seine griechische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 21. April 2027 im Original einreichte,
dass beide griechischen Ausweisdokumente das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem 19. April 2006 ausweisen,
dass der Beschwerdeführer jedoch auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den 19. September 2008 angab,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Januar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die griechischen Behörden am 4. September 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. September 2024 zustimmten und das SEM informierten, dass dem Beschwerdeführer am 21. April 2024 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er über eine vom 22. April 2024 bis am 21. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 9. August 2024 anhörte und ihm am 26. August 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland gewährte, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 schriftlich Stellung nahm,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren Arztberichte der B._______ vom 22. und 29. August und vom 5. September 2024 zu den Akten reichte,
dass die Rechtsvertretung am 20. September 2024 Stellung nahm zum Entscheidentwurf der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 19. April 2006 (mit Bestreitungsvermerk) festlegte,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde sei einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragt, es sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1.01.2008 zu ändern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und die entsprechende Anweisung an den zuständigen Kanton beantragt,
dass er ferner beantragt es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass mit der Rechtsmitteleingabe weitere Arztberichte der B._______ - vom 15. August und 2. September 2024 - zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtet und das Beschwerdeverfahren betreffend die ZEMIS-Eintragung (Geschäftsnummer E-6257/2024) praxisgemäss separat geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3),
dass somit der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland beschränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 4. September 2024 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vorbringt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine begründeten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohen würde,
dass er nicht dargelegt habe, inwiefern er sich nach der Schliessung seiner Unterkunft um die Bestreitung seines Lebensunterhalts oder um Unterstützungsleistungen bei den griechischen Behörden bemüht hätte beziehungsweise ihm Unterstützung verweigert worden wäre, sondern dass er gemäss seinen eigenen Ausführungen vielmehr nach der Schliessung der Unterkunft umgehend in die Schweiz weitergereist sei,
dass auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - wonach der Zugang zu Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt für ihn als rückkehrender Schutzberechtigter und aufgrund seines konkreten Gesundheitszustands zusätzlich erschwert sei und er über kein soziales oder familiäres Netz verfüge - für die Annahme von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen nicht genügen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 mit Blick auf die Legalvermutung, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) vermutungsweise zumutbar ist, zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne,
dass es daher vorliegend auf die Frage ankommt, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder anderweitig äusserst vulnerabel ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit sei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen,
dass die Vorinstanz feststellte, gemäss der eingereichten griechischen Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführer volljährig,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz widersprüchliche Angaben bezüglich seiner vorgebrachten Minderjährigkeit gemacht habe,
dass das auf dem Personalienblatt festgehaltene Geburtsdatum, welches seine Minderjährigkeit statuiere, nicht mit seinen Angaben in der Befragung übereinstimme und er auf Rückfragen des SEM sein Geburtsdatum weder aus dem afghanischen Kalender habe herleiten noch eindeutig habe sagen können, woher er sein Geburtsdatum kenne,
dass auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte und diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegengehalten wird, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit beharrt,
dass gemäss der Vorinstanz der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland gewährleistet ist und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, keinen Zugang zu dringend benötigter gesundheitlicher Versorgung in Griechenland erhalten zu haben,
dass Griechenland ferner ein Rechtsstaat mit funktionierenden Justiz- und Polizeibehörden sei und sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass gemäss der Vorinstanz vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern,
dass die Vorinstanz insgesamt nicht davon ausgeht, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine schwerkranke oder äusserst vulnerable Person und dass seine körperlichen und psychischen Beschwerden - mitunter auch die vorgebrachte Suizidgefahr - nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland - wo die Beschwerden zudem behandelbar seien - entgegenzustehen,
dass mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt, zumal bei ihm gemäss dem aktuellsten psychiatrischen Bericht vom 5. September 2024 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde; eine langfristige integrative traumatherapeutische Behandlung zur Stabilisierung, Affekt- und Stressregulation, Aufarbeitung spezifischer traumatischer Erlebnisse sowie zur Verbesserung der Zukunftssicherheit empfohlen wurde; das Angebot einer stationären Krisenintervention bei einer Verschlechterung der Symptomatik jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde,
dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf Beschwerdeebene keine weiteren Arztberichte eingereicht hat,
dass sodann auch eine mögliche Suizidalität für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2),
dass der vorherrschenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen ist,
dass vor diesem Hintergrund der sich im Fliesstext der Beschwerde befindende Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Behandlung, abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe den medizinischen Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ausführlich ergibt, umfassend gewürdigt hat und den Beschwerdeführer mit detaillierter Begründung für nicht äusserst vulnerabel befand, womit das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz diesbezüglich abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch in Bezug auf die von der Vorinstanz ausführlich erörterte Altersfrage abzuweisen ist, da kein Rechtsanspruch auf die Erstellung eines medizinisches Altersgutachtens besteht; die Vorinstanz bei der beschriebenen Sachlage keinen Anlass hatte ein medizinisches Altersgutachtens in Auftrag zu geben und ein solcher Anlass auch weiterhin nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu qualifizieren ist und somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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