Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6189/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),und deren KinderB._______, geboren am (...), undC._______, geboren am (...),Eritrea,alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Nichteintreten auf das Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die eritreischen Beschwerdeführenden am (...) 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum schriftlich um Asyl nachsuchten, da sie sich eigenen Angaben entsprechend vor einem Zugriff der eritreischen Armee fürchteten (vgl. A1),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. März 2012 dem BFM seine Vertretungsvollmacht einreichte und mitteilte, die Schwester der Beschwerdeführerin A._______ - D._______(N [...]) - lebe in der Schweiz (vgl. A2),
dass er das Bundesamt am 21. Juni 2012 auf die mutmasslich unzumutbare Situation der Beschwerdeführenden in Khartoum aufmerksam machte (vgl. A3),
dass das BFM, da eine Befragung aufgrund des begrenzten Personalbestandes in der Schweizer Botschaft in Khartoum nicht möglich sei, am 13. August 2012 dem Rechtsvertreter ein Schreiben mit einem Fragekatalog mit der Aufforderung zusandte, dazu innert der angegebenen Frist Stellung zu beziehen (vgl. A5),
dass das BFM bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Asylgesuch nicht eintreten würde (Art. 32 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass gemäss den vorinstanzlichen Akten der Rechtsvertreter am 5. Januar und am 15. August 2013 - immer unter Hinweis auf die (falsche) vorinstanzliche Verfahrensnummer N (...) - jeweils beantragte, das Gesuch zügig zu behandeln, ohne sich zu den im Schreiben der Vorinstanz vom 13. August 2012 gestellten Fragen zu äussern (vgl. A6 und A7),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eintrat,
dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführenden auf das vorinstanzliche Schreiben vom August 2013 (recte: 13. August 2012) nicht geantwortet und folglich ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt hätten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das ordnungsgemässe Asylverfahren durchzuführen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei; ferner sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 360.- zu leisten,
dass diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde, es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, da am 7. September 2012 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht worden sei, allerdings sei dabei eine falsche vorinstanzliche Verfahrensnummer angegeben worden,
dass sich in der Beilage eine Kopie des Begleitschreibens vom 7. September 2012 samt originaler Quittung der schweizerischen Post des gleichen Tags sowie eine Kopie der Stellungnahme befand,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, die Beschwerdeführenden haben ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, da sie innert der in der Verfügung vom 13. August 2012 angegebenen Frist (bis zum 10. September 2012) eine entsprechende Stellungnahme eingereicht haben, welche in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt,
dass dabei zwar eine falsche vorinstanzliche Verfahrensnummer angegeben wurde (statt N [...] wurde im Begleitschreiben N [...] erwähnt), wobei auffällt, dass diese falsche Angabe auch bei anderen Eingaben desselben Verfahrens gemacht wurde, welche dennoch in das richtige Dossier der Beschwerdeführenden abgelegt wurden,
dass zudem eine falsche Angabe der vorinstanzlichen Verfahrensnummer nicht dazu führen darf, dass die betreffende Eingabe vom Bundesamt in ein falsches Dossier abgelegt, bzw. nicht entsprechend behandelt wird, wenn andere Erkennungsmerkmale wie z.B. ein Name deutlich bestehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM zudem aufgefordert wird, das Dossier der Beschwerdeführenden in korrekter Weise nachzuführen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind ; folglich sind entsprechende Anträge gegenstandslos,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 360.- (inkl. Auslagen und MWSt) des Rechtsvertreters angemessen erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 360.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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