Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6185/2013
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,und deren KindB._______,Kongo (Kinshasa),vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;Zwischenverfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) August 2013 verliess und via Frankreich am 11. August 2013 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 20. August 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. August 2013 dem Kanton C._______ zugeteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 12. September 2013 unter Hinweis auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft um eine Umteilung in den Aufenthaltskanton D._______ ersuchte, weil dort ihre Mutter und ihre Schwester leben würden, die sie während und nach der Geburt des Kindes betreuen könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 den Eingang des Gesuchs bestätigte und den beiden beteiligten Kantonen C._______ und D._______ Frist zur Stellungnahme setzte,
dass der Kanton C._______ am 3. Oktober 2013 mitteilte, er habe gegen einen Kantonswechsel nichts einzuwenden, während sich der Kanton D._______ mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (recte: 2013) einem solchen widersetzte und die Anweisung des Umteilungsgesuchs beantragte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am (...) 2013 (...) zur Welt brachte,
dass die Beschwerdeführerin in einer selbst verfassten kurzen Eingabe vom 1. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM einlegte, ohne diese ausführlich zu begründen oder eine Kopie der angefochtenen Verfügung beizulegen,
dass der Instruktionsrichter einen mit Telefax vom 4. November 2013 verschickten provisorischen Vollzugsstopp mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 aufhob, nachdem die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen worden waren und festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerde vom 1. November 2013 gegen die ablehnende Verfügung betreffend das Gesuch um Kantonswechsel richtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2013 bezugnehmend auf die Eingabe vom 1. November 2013 eine Beschwerdeergänzung einreichen liess,
dass sie dabei geltend machte, ihre in D._______ lebende Mutter würde sich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres schlechten gesundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr befinden und sei auf ihre Unterstützung angewiesen,
dass zudem die Anwesenheit der Schwester und der Mutter auch erheblich zum Wohlbefinden der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihrem neugeborenen Kind beitragen würde,
dass somit der beantragte Kantonswechsel aufgrund des Anspruches der Beschwerdeführenden auf Einheit der Familie im Sinn von Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerenden weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) rügen, weil die Vorinstanz den betreffenden Kantone keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe,
dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und diese Stellungnahme den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es bei Entscheiden des BFM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über Gesuche um Umteilung in einen anderen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass die Vorinstanz den betroffenen Kantonen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Kantonsumteilung gegeben hat, womit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.) die Grundlage entzogen ist,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamtes gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, was die Beschwerdeführenden vorliegend auch tun,
dass die Frage, ob die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie nicht bereits nach der - unangefochten gebliebenen - Zuteilungsverfügung vom 26. August 2013 hätte erhoben werden können und müssen, vorliegend offen bleiben kann, weil die Ablehnung des Gesuch um nachträgliche Umteilung des Aufenthaltskantons die Einheit der Familie nicht verletzt,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinn von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer verwandten Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht, ihre Mutter stehe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres schlechten gesundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr und sei auf ihre Unterstützung angewiesen,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret dazu äusserte, inwiefern ihre Mutter hilfsbedürftig sei und zwingend durch sie unterstützt werden müsse,
dass die angeblich hilfsbedürftige Mutter sich im gleichen Kanton aufhält wie die Schwester der Beschwerdeführerin und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Schwester der Beschwerdeführerin der Mutter die nötige Unterstützung nicht leisten könnte,
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, sie sei als allein-erziehende Mutter auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen,
dass der Wunsch nach Anwesenheit der Schwester und Mutter angesichts des spezifischen persönlichen Hintergrunds der Beschwerdeführerin zwar durchaus nachvollziehbar ist,
dass diese Feststellung aber nichts an der Tatsache ändert, dass aus den Akten kein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Verwandten im Sinn der Praxis zu Art. 8 EMRK hervorgeht,
dass zudem die kurze Distanz zwischen den Kantonen C._______ und D._______ gelegentliche Verwandschaftsbesuche nicht ernsthaft erschwert,
dass das BFM nach dem Gesagten mit der angefochtenen Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon deshalb abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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