Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 07.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6179/2013
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Volksrepublik China, vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (...).
A. A.a. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kham), soll seinen Heimatstaat (...) illegal verlassen haben. Er sei nach C._______ gegangen und von dort nach D._______ und weiter nach E._______. Nach einem Marsch über das Gebirge sei er nach F._______ (Nepal) gereist. Insgesamt sei er zirka zwei Monate in Nepal gewesen; dann sei er auf dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land gereist. Nach einer mehrstündigen Fahrt in einem Auto sei er am 10. April 2011 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 26. April 2011 statt, die Anhörung am 19. Janu-ar 2012.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) in G._______ zusammen mit sieben Mönchen, total seien sie etwa 50 Personen gewesen, für den Dalai Lama beziehungsweise gegen die Chinesen demonstriert zu haben. Als die Geheimpolizei gekommen sei, sei er weggerannt und zu seinen Eltern gegangen. Er habe diesen vom Vorfall erzählt und dann das Dorf (...) verlassen.
Ansonsten habe er mit den Behörden, mit Organisationen oder mit Personen keine Probleme gehabt. Er sei niemals inhaftiert gewesen und habe auch nie vor Gericht gestanden; weder sei er religiös noch politisch tätig gewesen.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er, so seine Befürchtung, ins Gefängnis gesteckt.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten; einen Pass habe er nie besessen, und seine Identitätskarte habe er wegen der plötzlichen Flucht zuhause gelassen. Er reichte auch keine anderen Beweismittel ein.
A.d Das BFM wies den Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu.
B. Nachdem die Rechtsvertretung dem BFM am 8. Juni 2012 die Mandatsübernahme angezeigt und um Akteneinsicht ersucht hatte, bat der Beschwerdeführer das Bundesamt im eigenen Namen, sein Gesuch so schnell wie möglich zu behandeln.
Das BFM teilte ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mit, infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, den Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Gleichzeitig wies es das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien, ab; es werde auf das Ersuchen nach deren Abschluss zurückkommen.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich erneut - diesmal durch seine Rechtsvertretung - am 14. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand, und am 23. August 213 wollte die Rechtsvertretung unter Hinweis darauf, dass die Eingaben vom 8. Juni 2012 und 14. Juni 2013 unbeantwortet geblieben seien, den Verfahrensstand in Erfahrung bringen; sie behielt sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 liess das BFM dem Beschwerdeführer Kopien des Aktenverzeichnisses und der nachgesuchten Akten zugehen.
C.Mit am 30. September 2013 eröffneter Verfügung vom 27. September 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen aktueller Unzulässigkeit werde die Wegweisung nicht vollzogen; der Vollzug der Wegweisung werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und (...) mit deren Umsetzung beauftragt.
D.Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter am 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 3 (Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
E.Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
Fristgerecht ging beim Gericht am 11. November 2013 eine Unterstützungsbestätigung H._______ vom (...) ein.
F.Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 zur Vernehmlassung ein.
Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2013 fest, die Beschwerde enthalte nichts Neues. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gefragt worden sei, ob er nebst den Problemen mit den Behörden anderweitige Schwierigkeiten gehabt habe, was von diesem verneint worden sei; es sei nicht nachvollziehbar, warum er mehrere wesentliche Vorbringen erst später vorgebacht habe.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
1.4 In der Beschwerde wird unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Da die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) festgestellt wurde, ist indessen im Rahmen der Prüfung der Asylgewährung das Vorliegen von Vorfluchtgründen, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, zu überprüfen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, im (...) von den chinesischen Behörden geschlagen worden zu sein, als er versucht habe, seinen Lehrer zu unterstützen. Im (...) solle er demonstriert haben. Weil die Behörden ihn zuhause nicht gefunden hätten, seien sein Vater und sein Bruder verhaftet worden.
Er habe etliche Vorbringen erst an der Anhörung und nicht schon bei der Befragung geltend gemacht. So habe er anlässlich der Befragung mit keinem Wort die angeblichen Probleme im Jahr (...), insbesondere die Schläge und den anschliessenden Spitalaufenthalt, erwähnt. Da es sich hierbei um prägende Erlebnisse handeln dürfte, sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese bei der BzP nicht einmal ansatzweise vorgebracht habe. Selbst auf die explizite Frage, ob er sonst irgendwelche Probleme gehabt habe, habe er mit Nein geantwortet.
Er habe anlässlich der Befragung auch nicht erwähnt, dass die Behörden am Tag nach der Demonstration nach Hause gekommen seien und an seiner Stelle den Vater und den Bruder festgenommen hätten. Auch hierbei handle es sich um einschneidende Erlebnisse, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sie damals nicht erwähnt habe.
Ebenfalls nicht erwähnt habe er, dass er sich nach seiner Teilnahme an der Demonstration stundenlang (...) versteckt habe. Schliesslich habe er an der Befragung auch nicht vorgebracht, nach der Demonstration sei die Polizei ins Kloster gekommen und habe dort festgestellt, dass er an der Demonstration gewesen sei.
Weiter habe er bei der BzP angegeben, während der Demonstration seien Geheimpolizisten gekommen, worauf die Demonstranten in alle Richtungen davongerannt seien. Er sei zu seinen Eltern geflüchtet, die ihm vom Vorfall erzählt hätten. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er vorgebracht, sich nach der Flucht (...) versteckt zu haben und anschliessend zu Verwandten geflohen zu sein. Von dort habe er seine Eltern angerufen und ihnen das Vorgefallene sinngemäss berichtet. Danach sei er von einem Verwandten nach Hause begleitet worden, wo ihn der Vater vor der Haustür abgefangen habe und sogleich zusammen mit ihm geflüchtet sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer zum Fluchtweg widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Befragung habe er vorgebracht, am (...) von B._______ zu Fuss losgegangen und später in einem Auto nach C._______ gefahren zu sein. An der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, von seinem Vater zu einem Verwandten in das nächste Dorf gebracht worden zu sein. Dort seien sie zu fremden Leuten gebracht worden. Dann habe sie der Verwandte angerufen und ihnen gesagt, sie sollen nicht in der Nähe bleiben, worauf sie zur Mutter zurückgekehrt seien; von dort seien sie nach C._______ geflüchtet.
Aufgrund der nachgeschobenen und widersprüchlichen Aussagen seien die Asylgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.1.2 Befürchtungen, künftig staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich diese Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie würden somit Gefahr laufen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrelevanten Ausmass befürchten.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer illegal aus China ausgereist sei. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG). Somit seien vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei.
Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4.1.3 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zu folgendem Schluss:
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb erachte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Demnach sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.24.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nach Zitierung der vorliegend interessierenden gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung das Nachstehende entgegengehalten.
4.2.2 Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, etliche seiner Vorbringen erst an der Anhörung und nicht schon bei der Befragung vorgebracht zu haben. Indessen handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung. Das BFM habe ihn in der EVZ aufgefordert, sich kurz zu halten und lediglich die wesentlichen Punkte anzugeben. Er sei erst am Schluss zu den Asylgründen befragt worden. Bei der Anhörung, die länger als die Befragung gedauert habe, habe er sich ausschliesslich zu den Asylgründen äussern können, wobei man ihn angehalten habe, ausführlich und detailliert zu erzählen.
Grundsätzlich dürfe für die Vorbringen zu den Asylgründen die summarische Befragung nicht zum Vergleich herangezogen werden, da diese nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Widersprüche, die zwischen der Befragung und der Anhörung entstanden seien, dürften nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der EVZ erwähnt worden seien. Keine entscheidrelevante Bedeutung hätten Aussagen in der BzP, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeit und unwesentliche Abweichungen erweisen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich an die Anweisung gehalten, sich bei der Befragung kurz zu fassen und erst bei der Anhörung alle Vorbringen ausführlich geltend zu machen. Ihm dies nun vorzuwerfen und ihn als un-glaubwürig zu bezeichnen, sei stossend; es dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, sich bei der Befragung auf den wichtigsten Vorfall beschränkt und weitere Ausführungen weggelassen zu haben.
Die sämtlichen Vorwürfe des BFM seien als unbegründet zu erachten. Der Beschwerdeführer blähe mit seinen Vorbringen bei der Anhörung den Sachverhalt weder auf, noch schiebe er gewichtige Ereignisse nach. Die Angaben, dass Vater und Bruder am Tag nach der Demonstration festgenommen worden seien, aber auch der Umstand, dass er sich noch am Tag der Demonstration (...) versteckt gehalten habe, seien Sachverhaltspräzisierungen, welche die kurzen Erläuterungen bei der BzP vervollständigen würden.
Die Vorinstanz behaupte, dass zwischen der Befragung und der Anhörung Widersprüche vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, bei der BzP angegeben zu haben, nach der Demonstration zu seinen Eltern geflüchtet zu sein. Zudem habe er bezüglich des Reiseweges widersprüchliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz verkenne dabei offensichtlich, dass es sich nicht um widersprüchliche Aussagen, sondern um Präzisierungen handle.
4.2.3 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Er habe bei der Anhörung von sich aus sehr detailliert zu seinen Asylgründen Auskunft gegeben, der Befrager habe keine zusätzlichen Fragen stellen müssen. Bereits die Ausführlichkeit seiner Schilderungen weise auf ein glaubwürdiges Aussageverhalten hin. Des Weiteren seien die Vorbringen in sämtlichen Punkten in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Schilderungen zu der allgemeinen Situation in Tibet und zur Lageentwicklung in den letzten Jahren seien von grosser Präzision und zeigten anschaulich auf, inwieweit der Beschwerdeführer in den Prozess der Unterdrückung der tibetischen Mönche involviert gewesen sei. Er gebe eine grosse Dichte an Informationen weiter, welche verbildlichen würden, dass er sich als tibetischer Mönch mit den Eingriffen der chinesischen Regierung in die tibetische Religion und Kultur auseinandergesetzt habe.
In Anbetracht des Hintergrundes des Beschwerdeführers und seiner Erlebnisse sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beschwer-deführer am (...) auf die Strasse begeben und gegen die chinesische Regierung demonstriert habe. Seine umfangreichen Oppositionsbemühungen zeigten ein hohes Mass an Präzision und Originalität. Auch die Schilderungen seiner Flucht seien präzise und in sich schlüssig.
Schliesslich erscheine der Beschwerdeführer auch persönlich als glaubwürdig. Er habe gegenüber der Vorinstanz nicht nur bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache seiner geltend gemachten Verfolgung klare Angaben gemacht, sondern auch sehr detailliert Auskunft über sein Kloster und die umliegende Region gegeben, ohne dass dabei wesentliche Tatsachen verschwiegen oder falsch dargestellt worden seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass er keine gefälschten Beweismittel verwendet, keine Tatsachen verschwiegen oder die zumutbare Mitwirkung verweigert habe.
In Würdigung der gesamten Vorbringen könne darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei und seine Angaben als glaubhaft betrachtet werden müssten, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft als nachgewiesen und glaubhaft erachtet werden müsse.
Zusammenfassend werfe das Vorgehen der Vorinstanz Fragen auf. Offensichtlich versuche das BFM durch das Heranziehen von nicht vorhandenen oder unwesentlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine generelle Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Dies habe zur Folge, dass das Asylgesuch ungerechtfertigterweise abgelehnt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde in Abwägung aller Ausführungen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu würdigen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.5.1 Das Gericht stellt vorweg die Ausgangslage klar.
5.1.1 Das BFM hat bezüglich des Beschwerdeführers am 27. September 2013 verfügt: 1. "Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG. 2. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt. 3. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen. 4. Ihre Wegweisung wird zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wird zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. (...) (vgl. BFM-Akten A21/9 S. 7).
Weiter hat es in seinem Entscheid ausgeführt, da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz in diesem Punkt einig:
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
Vor diesem Hintergrund hält der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die vorerwähnte Ziffer 3 des Dispositivs der vorin-stanzlichen Verfügung sei aufzuheben (vgl. Beschwerde Anträge S. 1), einer vertieften Auseinandersetzung nicht stand, und es ist ohne weiteren Begründungsaufwand nicht näher darauf einzugehen.
5.1.2 Sodann ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht gesichert feststeht. Er hat bei seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2011 keine Ausweispapiere oder anderen Beweismittel zu den Akten gegeben und sich seither offensichtlich auch nicht um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Sein Vorbringen bei der Anhörung, er habe bewusst keinen Kontakt mit der Familie, mit Verwandten und mit Bekannten aufgenommen, weil die Chinesen wahrscheinlich alle Gespräche abhören würden, ist umso unbehelflicher, als er dann auf Nachfrage hin angab, er denke nicht, dass alle Tibeter abgehört würden (vgl. A13/12 F45 A ff.).
Vor diesem Hintergrund hat die Bekräftigung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe keine gefälschten Beweismittel verwendet (vgl. Beschwerde Ziff. 2. S. 3), zwar ihre Richtigkeit, spricht aber eher gegen als für ihn.
5.1.3 Schliesslich ist zur zitierten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) festzustellen, dass dieses zwanzigjährige Grundsatzurteil ("Bedeutung der Aussage in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit") zwar im Kern nach wie vor seine Gültigkeit hat, aber - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend insofern für den Beschwerdeführer nichts zu bewirken vermag, als es sich bei dessen Vorbringen bei der Anhörung in zahlreichen Punkten um Aussagen handelt, die bei der Befragung nicht einmal ansatzweise gemacht worden sind.
Die Rechtsvertretung macht geltend, Widersprüche, die zwischen der Befragung und der Anhörung entstanden seien, dürften nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der EVZ erwähnt worden seien, und keine entscheidrelevante Bedeutung hätten Aussagen in der BzP, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeit und unwesentliche Abweichungen erweisen würden (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Tat nichts ausgeführt hat, was als Unvollständigkeit oder unwesentliche Abweichungen zu qualifizieren ist: Er hat nämlich in selten gesehenem Ausmass bei der Anhörung Vorbringen geltend gemacht, die weit über das hinausgehen, was er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hat, und vieles davon ist, obwohl von zentraler Bedeutung, bei der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. Es wird nachstehend näher darauf eingegangen.
5.2 Es wird in der Rechtsmitteleingabe angemerkt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung wiederholt zur Kürze aufgefordert und angehalten worden, sich auf das Wesentliche zu beschränken, und zudem sei er anlässlich der zwei Stunden dauernden BzP erst am Schluss zu seinen Asylgründen befragt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 1. A). Dazu ist Folgendes klarzustellen:
Die Dauer der Befragung entspricht dem üblichen zeitlichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst gegen Schluss der Befragung zu seinen Asylgründen befragt wurde. Dieses Vorgehen ist Standard, wie auch dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist (vgl. A6/9); zudem hat der Beschwerdeführer die Befragung auch nicht beanstandet (vgl. A6/9 S. 7).
Der Beschwerdeführer hat bei der BzP den fluchtauslösenden Vorfall als ein eher unspektakuläres, öfters vorkommendes Ereignis geschildert: Es sei demonstriert worden, die Polizei sei gekommen, er sei wie die anderen Demonstranten auch weggelaufen und dann zu seinen Eltern gegangen (vgl. A6/9 Ziff. 15).
Ganz anders dagegen ist die Schilderung anlässlich der Anhörung ausgefallen. Neu wurde - um nur einige, allerdings bezeichnende Beispiele zu erwähnen, welche die Unterschiede gegenüber den Aussagen bei der BzP dokumentieren - vorgebracht, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden seien (vgl. A13/12 F8 A), dass er sich (...) versteckt habe (vgl. A13/12 F34 A) und dass die Polizei in das Kloster gegangen sei und dort erfahren habe, dass er bei der Demonstration dabei gewesen sei. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht einfach nur um eine Präzisierung von bereits an der BzB gemachten Vorbringen, vielmehr zeichnet der Beschwerdeführer ein völlig anderes, wesentlich dramatischeres Bild.
Dass die Festnahme engster Familienangehöriger nicht bereits bei der Befragung erwähnt worden ist, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Gericht geht denn auch in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen davon aus, dass es sich bei den angeblichen Präzisierungen weitestgehend um nachgeschobene Schilderungen handelt, um die Erfolgsaussichten im Verfahren zu steigern; zwischen der Befragung und der Anhörung liegen sieben Monate, die es dem Beschwerdeführer leicht gemacht haben dürften, seine Vorbringen schärfer und eindrücklicher zu konturieren.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mönch gewesen ist, im Kloster gelebt und sich politisch betätigt hat, wie er das bei der Anhörung vorbrachte (vgl. dazu etwa A13/12 F33 A), denn die diesbezüglichen Aussagen sind für die Beurteilung des zentralen, fluchtauslösenden Vorbringens - der Vorfall (...) - nicht entscheidend. Indessen muss er sich darauf behaften lassen und es bestärkt das Gericht in seiner Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das Geschehen überzeichnet, zu Protokoll gegeben zu haben, abgesehen von diesem Vorfall nie Probleme gehabt zu haben und auch nie religiös oder politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A6/9 Ziff. 15), was mit den vorerwähnten Aussagen schwer vereinbar ist beziehungsweise klar im Widerspruch steht.
Entscheidend ist die Frage, was der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration tatsächlich erlebt hat und ob er in flüchtlingsrelevantem Ausmass staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Das Gericht kommt dies-bezüglich zum Schluss, dass er anlässlich der Demonstration und kurz danach nicht anderes erlebt hat, als das, was eine Vielzahl von Tibetern über sich ergehen lassen muss. Es schliesst weiter, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Demonstration dabeigewesen sein dürfte, aber die massiv voneinander abweichenden Darstellungen des Vorgefallenen an der BzP und an der Anhörung führen zum Schluss, dass er das Erlebte aufbauscht.
5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
5.4. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein. Sie anerkannte daher seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Weitere Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen und zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub