Entscheiddatum: 05.11.2013Publikationsdatum: 12.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6156/2013
Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. September 2013 wurde er summarisch befragt, gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B. Mit Verfügung vom 16 Oktober 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuche nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es verpflichtete den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte dem Beschwerdeführer mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss).
D.
Am 4. November 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass dieser am 2. September 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 3. Oktober 2013 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO). Die ungarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. Oktober 2013 gut.
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei ein zweites Mal anzuhören, da er anlässlich der ersten Anhörung nicht "alle Informationen über sein Leben" preisgegeben habe. Weiter macht er geltend, dass er in Ungarn für sechs Monate ins Gefängnis gesteckt und er alsdann nach Afghanistan zurückführt würde. Er werde in 10 bis 20 Tagen Dokumente einreichen.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2. Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückführung nach Ungarn inhaftiert und alsdann abgeschoben zu werden. Tatsächlich wurde in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe werden geprüft, sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positive Entwicklung hatn in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013; im Internet abrufbar), was neuerlich zur Befürchtung führt, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.
4.4. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat (nachdem Serbien von Ungarn nun nicht mehr als "sicherer Drittstaat" bezeichnet wird) keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.
4.5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, noch ist ersichtlich, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten wäre. Er macht nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben; er konnte erwiesenermassen in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das Land vor der Fällung eines materiellen Entscheides. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Demzufolge ist die Vermutung, wonach Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und, soweit ersichtlich, gesunden Mann. In der Beschwerde bringt er in pauschaler Weise einzig vor, er habe "nicht alle Informationen über sein Leben" preisgegeben und wolle noch Dokumente einreichen. Er substanziiert jedoch in keiner Weise, inwiefern die Gefahr bestehen könnte, dass sein Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft werde, oder die angefochtene Verfügung zu beanstanden sein soll, und solches ist auch nicht anzunehmen. Der Antrag auf eine zweite Anhörung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: