Entscheiddatum: 05.01.2011Publikationsdatum: 14.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6136/2010
Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richterin Kadima Muriel Beck, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A_______, geboren am [...],Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, [...],Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B_______, im Februar 2009 auf dem Schweizer Konsulat in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, ein Asylgesuch einreichte, eigenen Angaben zufolge jedoch am [...] April 2009 unverrichteter Dinge auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückkehrte, da man sein Gesuch bis zu jenem Zeitpunkt nicht beantwortet hatte,
dass er im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs geltend machte, ihm drohe in der Türkei seines politisch engagierten Vaters wegen Verfolgung,
dass er am 15. Oktober 2009 seinen Heimatstaat wiederum verlassen habe und am 21. Oktober 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 26. Oktober 2009 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte (erstes Asylverfahren in der Schweiz),
dass er dabei ausführte, er sei von den türkischen Behörden seines Vaters wegen auf den Polizeiposten mitgenommen, verschleppt und geschlagen worden und sie hätten ihm gedroht, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde wie seiner angeblich entführten und misshandelten Schwester, wenn er nicht Informationen über seinen Vater preisgebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2010 werde zurückgezogen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2010 wiederum in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2010 ein drittes Asylgesuch einreichte (zweites Asylverfahren in der Schweiz),
dass er am 6. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] summarisch befragt sowie am 17. August 2010 vom BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zuerst im Kanton [...] aufgehalten, sei dann aber etwa in der dritten Maiwoche 2010 mit dem Zug nach Paris, Frankreich, gereist, wo er von der Polizei angehalten und daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er sich daraufhin nach C_______ - [...] - begeben habe, am 21. Juni 2010 aber in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil sein Vater, welcher in der Schweiz lebe, operiert worden sei und Unterstützung benötige,
dass die Gründe für sein erneutes (drittes) Asylgesuch dieselben seien, die er anlässlich seines letzten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemacht habe,
dass er ferner keinen Militärdienst leisten wolle,
dass er ausserdem vor etwa zwei, drei Monaten von seiner in der Türkei lebenden Grossmutter erfahren habe, dass zivile Polizisten zum zweiten Mal aus den bereits im vorherigen Asylverfahren geltend gemachten Gründen nach ihm gefragt hätten,
dass auch der Umstand hinzukomme, dass etwa vor fünf Monaten ein Zimmer im Haus seiner Grossmutter in der Türkei, in welchem er mit ihr und seiner Schwester gelebt habe, durch einen Brandsatz zerstört worden sei und er davon ausgehe, dass die türkischen Behörden dafür verantwortlich seien,
dass er des Weiteren geltend machte, seit etwa drei Jahren unter psychischen Problemen zu leiden, weshalb er in seinem Heimatland einen Arzt aufgesucht habe und auch in der Schweiz, nachdem er einen Suizidversuch unternommen habe, zwar einen Termin in einer psychiatrischen Klinik gehabt, die Behandlung jedoch aus eigenem Willen nicht mehr fortgeführt habe,
dass er seit seiner Ausreise nach Frankreich keine Medikamente mehr einnehme, da er eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Leiden ablehne,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Asylgesuchsstellung in der Schweiz eine Identitätskarte einreichte, deren Echtheit jedoch von ihm selber angezweifelt wurde, da sie keinen Stempel aufweise,
dass trotz Aufforderung des BFM keine weiteren Identitätspapiere eingereicht wurden,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juli 2010 an das EVZ ein Arztzeugnis vom [...] Juli 2010 einreichte und ausführte, er sei im Juli 2010 operiert worden und habe den damals in Frankreich weilenden Beschwerdeführer gebeten, zu ihm zu kommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das erneute (dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig und unzumutbar sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September 2010 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwies, indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, einen aktuellen ärztlichen Bericht, welcher Aufschluss über seinen psychischen Zustand gebe, einzureichen sowie eine Auflistung seiner bis anhin behandelnden Ärzte und erfolgten Therapien vorzulegen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Frankreich neun oder zehn Termine im Wochenrhythmus bei Dr. med. D_______ wahrgenommen habe und aufgrund seiner psychischen Probleme einem psychiatrischen Facharzt zugewiesen worden sei, diesen aber nicht besucht habe, weil er noch vor dem vereinbarten Termin nach Frankreich ausgereist sei,
dass ferner ein Referenzschreiben (Telefax) des für den Wohnort des Beschwerdeführers in der Türkei zuständigen Gemeindevorstehers (Muhtars) zu den Akten gereicht wurde, in welchem festgehalten wird, dass sich in den Sommermonaten Unbekannte bei ihm mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und sich dieser deshalb in Gefahr befinden könnte,
dass mit Eingabe vom 17. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht das Originaldokument des Referenzschreibens des Gemeindevorstehers samt Zustellcouvert eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2010 dem Kanton [...] zugewiesen wurde,
dass mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreter einen Arztbericht von med. pract. E_______ (Gemeinschaftspraxis [...], Dr. med. D_______ und med. pract. E_______) vom [...] Oktober 2010 zu den Akten reichte, in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund der psychosozialen Belastungsstörung dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden seien und er zur weiteren Betreuung an einen externen psychiatrischen Dienst [...] überwiesen worden sei, dort allerdings nur einen Termin wahrgenommen habe (vgl. Akten BVGer act. 9, S. 5),
dass durch die Fachärzte der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender psychosozialer Behandlung geäussert worden sei,
dass der Beschwerdeführer jedoch keine medikamentöse Behandlung zur Linderung der Symptome (Schlafstörung, Anspannung) gewünscht habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010 festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass zudem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz materiell geprüft worden seien und auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angeführten Punkte und Einwände bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2010 sowie in der Vernehmlassung des BFM vom 28. April 2010 eingegangen worden sei,
dass auch das eingereichte Schreiben des Muhtars nichts an den Erwägungen zu ändern vermöge, zumal dieses Schreiben sehr vage und unsubstanziiert geblieben sei, ihm keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen seien und es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne,
dass mit Replikeingabe vom 18. November 2010 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nach wie vor davon überzeugt, dass die Entführung seiner Schwester von politischen Gegnern seines Vaters angezettelt und realisiert worden sei und dass dasselbe für das Vorbringen, er selber sei von Sicherheitskräften entführt worden, gelte,
dass es sich sodann bei dem Schreiben des zuständigen Gemeindevorstehers um kein Gefälligkeitsschreiben handle und die wenig substantiierten Angaben damit zu erklären seien, dass es sich beim Referenzgeber um einen staatlichen Beamten handle, der unter behördlicher Aufsicht stehe und nicht mit der kurdischen Opposition sympathisiere,
dass eine Beurteilung des Dokuments Teil eines materiellen Asylentscheids darstelle und somit für die Gutheissung des Rückweisungsantrags spreche,
dass zur Stützung der Vorbringen ein weiteres Schreiben derselben Referenzperson samt Zustellcouvert und deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgehe, der Beschwerdeführer werde wegen des Verdachts, einer illegalen kurdischen Organisation anzugehören, behördlich gesucht, und dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bereits belegt habe, dass er der Jugendorganisation der [politische Partei] angehöre,
dass die Angaben des Muhtars im Übrigen nicht im vorliegenden, sondern im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu überprüfen und zu würdigen seien und die Vorinstanz dabei auch die Einleitung einer Botschaftsabklärung ins Auge fassen könne,
dass der Beschwerdeführer zudem Psychopharmaka nehme, in psychiatrischer Abklärung und Behandlung stehe und der zuständige Arzt dringend zur Hospitalisierung geraten, der Beschwerdeführer dies bis anhin jedoch abgelehnt habe,
dass auch der Vater des Beschwerdeführers unter der heiklen gesundheitlichen Situation stark leide und sich deshalb ebenfalls in psychiatrischer Behandlung befinde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht wurden: Einladung zur Behandlung/Abklärung der Psychiatrischen Dienste [...], vom [...] November 2010, Dosierungskarte betreffend Medikation vom [...] November 2010, Terminkarte bei Dres. med. E_______ und D_______, Allgemeine Medizin FMH, vom [...] November 2010, Rezept vom [...] November 2010 sowie Terminkarte vom [...] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes [...],
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz - mit Eingabe vom 28. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Januar 2010 erhobene Beschwerde vom 1. März 2010 werde zurückgezogen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Vorinstanz - im vorliegenden zweiten Asylverfahren in der Schweiz - feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sie in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, der Beschwerdeführer habe inhaltlich dieselben Vorbringen geltend gemacht wie bei seinem letzten Asylgesuch,
dass die Vorbringen anlässlich des vorherigen Asylverfahrens nicht geglaubt worden seien beziehungsweise die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft geblieben sei, und dass somit auch seine neuen Vorbringen, er sei wegen seiner bereits geltend gemachten Schwierigkeiten von den Behörden in der Türkei gesucht worden, nicht geglaubt werden könnten,
dass dasselbe für den Hausbrand bei seiner Grossmutter gelte, zumal der Beschwerdeführer auch nur vermute, die türkischen Behörden seien dafür verantwortlich,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 30. August 2010 mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und darzulegen versuchte, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei, zumal vorliegend ein tiefes Beweismass anzusetzen sei,
dass die geltend gemachten Behelligungen wegen der behördlichen Suche nach seinem Vater ergangen seien und in diesem Zusammenhang auf das in der Türkei bekannte Phänomen der Anschluss- und Reflexverfolgung hingewiesen werde,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina und der Rückkehr in die Türkei nicht dem Verhalten einer verfolgten Person widerspreche und er ausserdem in der damaligen Zeit unter dem starken Eindruck des Verschwindens seiner Schwester gestanden sei,
dass die Vorinstanz gar nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer durchaus valable Argumente für seine Vermutung habe, die türkischen Behörden seien dafür verantwortlich, dass vor etwa fünf Monaten ein Zimmer im Haus seiner Grossmutter ausgebrannt sei,
dass er schliesslich davon ausgehe, die türkischen Behörden würden nach ihm suchen, und dass seine neusten Kontakte mit den Angehörigen in der Türkei diese Angabe stützen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei, und dass auch die sich verschlechternde Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gegen einen Wegweisungsvollzug spreche,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Einschätzungen als zutreffend erachtet und bestätigt,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt in Bezug auf die angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters, die in diesem Kontext geltend gemachte Reflexverfolgung sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina seien bereits während seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz materiell geprüft worden,
dass auch die im Zusammenhang mit der Schwester und der Grossmutter des Beschwerdeführers stehenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010),
dass den beiden Schreiben des Muhtars letztlich nur der Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben zugemessen werden kann, nachdem das erste der beiden Schreiben inhaltlich gänzlich vage und undetailliert geblieben ist, während das zweite Schreiben - wonach angeblich Polizisten der "politischen Abteilung" den Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen kurdischen Organisation und wegen des Verteilens politischer Dokumente gesucht haben sollen - inhaltlich nicht in Einklang steht mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers selber, der vielmehr geltend macht, er werde wegen seines Vaters - allenfalls aufgrund lediglich gemeinrechtlicher Vorwürfe gegen den Vater - gesucht,
dass schliesslich behördliche Massnahmen in Bezug auf das Nichtleisten des Militärdienstes gemäss ständiger Praxis grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen), und dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, ihm würde diesbezüglich allenfalls eine malusbehaftete Strafe oder eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Aktionen drohen,
dass der Beschwerdeführer mithin im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gravierende gesundheitliche Probleme anführt und gemäss eigenen Angaben bereits mindestens einen Suizidversuch unternommen hat,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs einen Arztbericht von med. pract. E_______ vom [...] Oktober 2010, eine Einladung zur Behandlung/Abklärung der Psychiatrischen Dienste [...], vom [...] November 2010, eine Dossierungskarte betreffend Medikation vom [...] November 2010, eine Terminkarte bei Dres. med. E_______ und D_______, Allgemeine Medizin FMH, vom [...] November 2010, ein Rezept vom [...] November 2010 sowie eine Terminkarte vom [...] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes [...], zu den Akten reichte,
dass aus den Akten und aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2010 insgesamt vier Konsultationen in der Allgemeinmedizinischen Praxis Dr. D_______ / med. pract. E_______ wahrgenommen hat und an den externen psychiatrischen Dienst verwiesen wurde, wo er freilich nach einer einzigen Konsultation weitere Termine nicht mehr wahrnahm,
dass der Beschwerdeführer sodann im November 2010 erneut bei den externen psychiatrischen Diensten angemeldet wurde, und dass ihm dort am [...] November 2010 Medikamente verschrieben worden sind, wobei über weitere Behandlungsmassnahmen und Konsultationstermine keine Informationen aktenkundig sind, und dass der Beschwerdeführer eine empfohlene Hospitalisation offenbar abgelehnt hat (vgl. Eingabe vom 18. November 2010 S. 2 Ziff. 9),
dass die Ärzte vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender psychosozialer Situation ausgehen (vgl. Schreiben med. pract. E_______ vom 4. Oktober 2010),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon ausging, eine allenfalls nötige und vom Beschwerdeführer auch gewünschte Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung anschliesst,
dass in Bezug auf die medizinische Notlage praxisgemäss nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat nicht adäquat medizinisch behandelt werden beziehungsweise ihm wäre der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt,
dass das Ausmass der Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht verkannt werden soll, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität oder einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken ist, wobei auch sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die Reise erhält,
dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, und dass diesbezüglich auch keine individuellen Gründe zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein Absolvent der [...] ist (vgl. B14/15, S. 4) und es ihm somit zugemutet werden kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich zu bemühen,
dass er praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbrachte und dort sowohl über ein soziales als auch familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er geriete nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 VwVG),
dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos gewürdigt werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist,
dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder in tatbestandsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht derart komplexe Probleme gestellt hätten, dass eine Verbeiständung als notwendig hätte gelten müssen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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