Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 01.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6123/2012
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender Kurde reichte am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Am 13. August 2012 wurde er summarisch befragt, am 15. Oktober 2012 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei seit 2005 Mitglied des Jugendflügels Yurt Demokratik Sever Genclik Meclisi (YDGM) der Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Propaganda betrieben. Im 2005 sei er von der Polizei verhört und sogleich wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 habe er in Italien ein Asylgesuch eingereicht, sei aber aus familiären Gründen nach Hause zurückgekehrt. In der ersten Jahreshälfte 2011 habe er die Präsidentschaft des YDGM in B._______ übernommen. In der Folge habe er einen Haftbefehl von der D._______ erhalten. Am 13. Juni 2011 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, an der er nicht erschienen sei. Am 27. Juli 2012 sei er illegal aus der Türkei ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe vom 27. November 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton, in dem seine Verlobte Wohnsitz hat (Kanton E._______), zu verweisen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
D. Mit Verfügung vom 27. August 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, um zu einer Auskunft des Zivilstandsamtes F._______ Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 13. September 2013 tat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren einen Kantonswechsel anzuordnen, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Die Kantonszuweisung ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er in der Anhörung widersprüchliche Angaben zur letzten Festnahme, die er als Fluchtgrund anführt, gemacht. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass er seit 2012 nicht mehr in Haft gewesen sei (BFM-Akten, A13/13 S. 9-11). Diese Aussage stehe im krassen Widerspruch zur Aussage in der persönlichen Befragung, wo er geltend gemacht habe, er sei einmal im März, einmal im Mai 2012 festgenommen worden (BFM-Akten, A6/11 S. 7). In einem weiteren, zentralen Punkt habe er widersprüchlich ausgesagt. Während er in der persönlichen Befragung vom 13. August 2012 vorbringe, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei (BFM-Akten A6/11 S. 7), führe er später aus, dass ein solches seit Mitte 2011 laufe (BFM-Akten, act. 13/13 S. 7). Ferner will er im Juli 2012, mithin kurz vor seiner Ausreise, einen Suchbefehl erhalten haben (BFM-Akten, A6/11 S. 7), eine Aussage, die den späteren Aussagen dazu völlig widerspreche, denn dort habe er lediglich von einem Haftbefehl aus dem Jahr 2010 oder 2011 gesprochen (BFM-Akten, A13/13 S. 7).
Sodann sei der Beschwerdeführer nicht imstande, auch nur die rudimentärsten Details zur behaupteten Gerichtsverhandlung vom 13. Juni 2011 zu nennen. Das sei erstaunlich, weil er immer noch Kontakt zu seinem Vater habe. Und es erstaune noch mehr, wenn man es im Lichte der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten betrachte. Ausserdem habe er zahlreiche Beweismittel zwar in Aussicht gestellt, diese aber immerzu anderes und widersprüchlich beschrieben.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die zwei behaupteten Verhöre, die auf die Jahre 2005 und 2008 zurückgingen, seien nicht asylrelevant. Sie lägen Jahre zurück. Es würden in keinem zeitlichen und inhaltlichen Kausalzusammenhang mit der im Juli 2012 erfolgten Ausreise stehen. Der Beschwerdeführer sei zudem nach seinem Aufenthalt in Italien wieder in die Türkei zurückgekehrt.
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und am 13. Juni 2011 eine Anhörung stattgefunden habe, zu welcher er nicht erschienen sei, ohne seine Behauptungen näher zu begründen (Beschwerde, S. 3). Beweismittel hat er keine eingereicht. Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung ist sehr einlässlich und sorgfältig. Die Vorinstanz hat dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, zwischen den behaupteten Fluchtgründen aus den Jahren 2005 bis 2008 und der Ausreise fehle es am Kausalzusammenhang, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass kein unmittelbarer zeitlicher Kausalzusammenhang besteht, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Beschwerde, S. 4.). Er ist kein Flüchtling. Sein Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet nicht, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Die Norm verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Sodann fehlen Hinweise, dass es sich bereits um ein schützenswertes, gelebtes Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK handelt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Eheschliessung würde unmittelbar bevorstehen. Tatsache aber ist, dass er im Februar 2013 aufgefordert wurde, einen Pass und eine entsprechende Wohnsitzbestätigung seiner Verlobten einzureichen. Seither hat das Zivilstandsamt nichts mehr von ihm gehört. Ungeachtet des konkreten Verfahrenstandes steht es dem Beschwerdeführer offen, seine allfälligen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen. Ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZstV, SR 211.112.2]; vgl. auch 17 AuG und dazu BGE 139 I 37). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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