Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6119/2013
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),(...), Eritrea,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Familienzusammennachzug" bezeichneter Eingabe vom 5. September 2013 beim BFM beantragte, seiner Ehefrau, B._______, die er am (...) März 2013 im Sudan geheiratet habe, sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu gewähren,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigerte und das (derivative) Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das BFM Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und das Bundesamt die Beschwerdeeingabe infolge Unzuständigkeit ad acta legte,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 27. September 2013 aufzuheben und seiner Ehefrau sei eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2013 festhielt, der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass es im Übrigen festhielt, eine gesetzliche oder behördliche Frist gelte als gewahrt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelange (Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Behörde, die sich für unzuständig erachte, die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen habe (Art. 8 Abs. 1 VwVG), weshalb das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen,
dass der Beschwerdeführer ferner darum ersucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er bereits ein Gesuch um Familiennachzug beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2013 eine Beschwerdeverbesserung einreichte (unterschriebene Beschwerde) und zudem mitteilte, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt sei bisher kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführer mit der Begründung abwies, aus der Eingabe vom 9. September 2013 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz am 5. September 2011 als asylberechtigter Flüchtling anerkannt worden sei, sich im März 2013 in den Sudan begeben habe, wo er am (...) März 2013 B._______ geheiratet habe,
dass der Beschwerdeführer somit erst nach seiner Ausreise aus Eritrea geheiratet habe, weshalb er weder durch die Flucht von seiner Ehefrau getrennt worden sei noch zuvor mit ihr zusammen in Eritrea gelebt habe (anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) habe er angegeben, ledig zu sein, vgl. A6/11 S. 3),
dass folglich die Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss ausführte, er sei mit seiner derzeitigen Ehefrau seit mehr als acht Jahren zusammen und habe aufgrund seiner Probleme vergessen dies anzugeben,
dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das BFM hinsichtlich der Familienzusammenführung zu Recht festgestellt hat, deren Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG seien vorliegend nicht gegeben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie vorgetragen hat, er sei von seiner nachzuziehenden Ehefrau durch seine Flucht im Jahr 2008 getrennt worden,
dass er gar zu Protokoll gab, in seinem Heimatland habe es keine Perspektive gegeben, man habe weder zur bestehenden Familie zurückkehren können noch habe man die Möglichkeit gehabt, eine eigene Familie zu gründen (vgl. A6/11 S. 6), weshalb das BFM mithin zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer und seine nachzuziehende Ehefrau hätten vor seiner Flucht nicht eine zusammen lebende Familiengemeinschaft gebildet,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass das BFM somit die Einreisebewilligung sowie die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert hat,
dass vorliegend zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung eines asylrechtlichen Familiennachzugs nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer jedoch in der Schweiz asylberechtigt ist und somit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auf deren Verlängerung er einen Anspruch hat (gemäss Art. 60 Abs. 1 AsylG), was ein "gefestigtes Anwesenheitsrecht" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Kontext mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.) darstellt,
dass sich der Anspruch auf Familiennachzug im fremdenpolizeilichen Sinne für den Beschwerdeführer demnach nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 EMRK beurteilt und dieser Anspruch nicht im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren zu behandeln ist, sondern vor den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden (mit Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht; vgl. e contrario Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Entscheid der Asylrekurskommission, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 95) geltend zu machen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass darauf indessen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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