Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 07.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6115/2012
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben entsprechend sein Heimatland am (...) 2011 Richtung Moskau, wo er bis am (...) 2011 geblieben sei. Mit einem Lastwagen sei er durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gefahren, wo er am 7. Dezember 2011 angekommen sei und gleichentags um Asyl ersuchte (A6 S. 6).
Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2011 (A6) und der einlässlichen Anhörung vom 18. Oktober 2012 (A16) gab der ursprünglich aus Kilinochchi stammende Beschwerdeführer zu Protokoll, im Haus seiner Familie hätte seit dem Jahr 2004 ein Mitglied (bzw. Geheimagent) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) namens B._______, bzw. C._______ mit Familie gewohnt und sei dann, einen Monat bevor sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) das Haus bei Kilinochchi verlassen hätten, im August 2008 verschwunden. Dessen Familie sei im September 2008 von den LTTE abgeholt worden (A6 S. 7 und A16 S. 7 und 12 f.).
Der Beschwerdeführer selber sei als Jugendlicher Präsident des Schülervereins gewesen, der jeweils von den LTTE bestimmt werde. Im Alter von 18 Jahren sei er statt seiner Schwester von den LTTE zwangsrekrutiert worden (A16 S. 7), doch B._______ hätte es einrichten können, dass der Beschwerdeführer bis (...) 2008 der LTTE als Chauffeur für eine Organisation der Gruppe namens D._______ habe dienen können, dabei habe er gegen Ende dieser Tätigkeit für diese Organisation Computer, Laptops, Videokameras, Unterlagen und andere Sachen versteckt (A16 S. 7 und 10 f.). Ab (...) 2008, bzw. gegen Ende des Krieges sei er aus Angst ständig unterwegs gewesen (A16 S. 4 und 7). Im (...) 2009 sei er dann von den LTTE ertappt worden und habe ein Zwangstraining von 15 Tagen absolvieren müssen (A16 S. 7 und 11). Als er an die Front hätte gehen müssen, sei er davon gelaufen und habe sich in einem von der Armee geführten Internierungslager in E._______ bei Vavuniya versteckt, wo seine Mutter gewesen sei (A16 S. 7 f.). Konkret habe er sich aus Angst zunächst nicht registrieren lassen, erst später sei er als Familienangehöriger eingetragen worden (A16 S. 5). Dieses Camp habe er im (...) 2009 verlassen und sei ohne seine Mutter zu einer Cousine von ihr bei Vavuniya gegangen. In dieser Zeit habe er sich sehr zurückgezogen, da es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei; er sei immer wieder von Albträumen geplagt worden (A16 S. 8). Seine Schwester habe im (...) 2010 geheiratet und seine Mutter sei zwischenzeitlich wieder in das Dorf in der Nähe von Kilinochchi zurückgekehrt und lebe dort in einer Holzhütte, doch sei sie zwei Mal vom CID (Criminal Investigation Departement) aufgrund der LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und von B._______ aufgesucht worden; ein letztes Mal im (...) 2011 (A16 S. 8 f.).
Während der Anhörung wies der Beschwerdeführer des Weiteren auf seinen labilen psychischen Gesundheitszustand hin (A16 S. 3).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie des Todesscheins seines Vaters, der im April 1999 bei einem Artillerie-Angriff in F._______ umgekommen sei (A6 S. 5, A16 S. 2), sowie drei originale Bestätigungen seiner ehemaligen Schule (A17) zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 27. Oktober 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 26. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung vom 24. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, bzw. ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und Vollzughindernisse festzustellen, bzw. er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote einreichen zu können. Zudem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter (bzw. Richterin) und welcher Gerichtsschreiber (bzw. Gerichtsschreiberin) mit der Instruktion betraut seien und am Entscheid mitwirkten. Auch wurde eine Frist beantragt, um neue Beweismittel bezüglich des erwähnten B._______ und des labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einbringen zu können. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer angeschlagen sei. Am (...) 2012 habe er einen (...) und sei danach in Spitalpflege gekommen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zeitungsartikel eingereicht.
D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Artikel über die Lage in Sri Lanka und ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein: z.B. eine Kopie eines Austrittsberichts des G._______, vom 19. November 2012; eine Kopie eines Austrittsberichts der H._______ vom 21. November 2012 sowie eine Kopie einer (erneuten) Einweisung in die H._______ von Dr. med. I._______(Innere Medizin, Schlieren) vom 13. Dezember 2012 (wie sich aus den Beweismitteln ergibt, wurde der Beschwerdeführer statt dieser stationären Behandlung ambulant im Sozialpsychiatrischen Zentrum in J._______ betreut).
E. Am 22. Februar 2013 wurde ein ausführlicher ärztlicher Bericht der K._______, Klinik für (...) ([...]) vom 19. Februar 2013 eingereicht, welche dem Beschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung attestierte.
F. Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 20. März 2013 fest, die Beschwerdeschrift und ihre Ergänzungen würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es präzisierte, dass es die Entwicklung in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge. Dennoch gelte es festzustellen, dass sich aus den Akten keine genüglichen Anhaltspunkte dafür fänden, dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Zudem könne von einer Verfolgung von tamilischen Rückkehrern nicht ausgegangen werden. Schlussendlich würden die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht ausreichen, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen.
G. Mit Eingabe vom 9. April 2013 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei erneut auf die Situation in Sri Lanka und diejenige der tamilischen Rückkehrer hingewiesen wurde. Konkret wurde auch der labile Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut angesprochen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Oktober 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Im konkreten Fall möchte das Bundesverwaltungsgericht auf die vom BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2012 nicht bestrittene LTTE-Vergangenheit und auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinweisen.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 24. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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