Entscheiddatum: 26.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6113/2013
Urteil vom 26. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...),Marokko,Caritas Luzern, Zentrum für Asylsuchende Sonnenhof,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2013 im B._______ um Asyl nach. Am 11. Juni 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 27. August 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er habe Marokko im Jahre (...) aus familiären Gründen verlassen. Sein Vater habe sich von seiner Mutter scheiden lassen und eine andere Frau geheiratet. Diese habe seinen Vater davon abhalten wollen, ihm weiterhin den Lebensunterhalt zu finanzieren. Als dies nicht gelungen sei, habe sie ihn verführt und den Nachbarn von der Liebesbeziehung erzählt. Nachdem die Nachbarn seinen Vater darüber informiert hätten, habe ihn dieser mit (...) traktiert und ihn (...). Trotz schwerster Verletzungen sei es ihm gelungen, aus einem Fenster in eine schmale Gasse zu springen und zu (...) zu flüchten, die nur einige Strassen weiter gewohnt habe. Nach einer (...) Spitalpflege und einem (...) Aufenthalt bei (...) habe er Marokko verlassen. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich längere Zeit in (...) und in (...) aufgehalten.
B. Das BFM stellte mit am 3. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 30. September 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
C. In seiner Formularbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2013 (Poststempel vom 28. Oktober 2013) beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; weiter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Stelle vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 31. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeschrift besteht aus einem Beschwerdeformular in deutscher Sprache, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen Abweisung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblieben sind und welches vom Beschwerdeführer auf Deutsch teilweise ausgefüllt und nicht unterschrieben worden ist. Aufgrund der Rechtsbegehren ist davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 30. September 2013 in allen Punkten anfechten will. Zudem lassen der Text und das Zustellcouvert auf seine Autorenschaft schliessen, weshalb von einer Nachbesserung wegen fehlender Unterschrift in Anwendung von Art. 52 VwVG abzusehen ist. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie zuvor schon das Bundesamt, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer an, die Liebesbeziehung mit seiner Stiefmutter habe (...) Monate gedauert, bevor sein Vater Kenntnis davon erhalten habe. Im Widerspruch dazu führte er bei der Anhörung an, diese habe vor der Kenntnisnahme durch seinen Vater (...) Monate gedauert. Weiter machte er in der Kurzbefragung geltend, sein Vater habe ihm bei der Auseinandersetzung eine (...) zugefügt, die mit (...) Stichen genäht worden sei. Bei der Anhörung gab er abweichend davon an, dieser habe ihn nicht nur (...), sondern auch (...) verletzt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Liebesbeziehung zu seiner Stiefmutter und der Auseinandersetzung mit seinem Vater um die hauptsächlichen Asylvorbringen handelt, sind die divergierenden Aussagen in der Tat nicht nachvollziehbar. Als realitätsfremd erweist sich das Vorbringen, seine Stiefmutter habe ihn sexuell verführt und dies den Nachbarn im Wohnquartier erzählt. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM festzustellen, dass in Marokko der Geschlechtsverkehr unter nicht verheirateten Paaren strafrechtlich geahndet wird, womit sich die Stiefmutter selbst an den Pranger gestellt hätte. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, er habe trotz schwerer Verletzungen vor seinem ihn verfolgenden Vater zu (...) flüchten können. Seine auf entsprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen vermögen die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Die Schlussfolgerung des BFM, es entstehe der Eindruck, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, trifft zu.
5.1 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; insbesondere erschöpft sie sich weitestgehend darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in (...) Probleme mit der Polizei, erübrigt sich schon deshalb, weil er nicht nach (...), sondern in sein Heimatland Marokko weggewiesen wird.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er noch jung ist und mit (...) (A5/11 S. 4) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem wird ihm (...) und seine Tätigkeit (...) (A21/12 Fragen 27 und 59) beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Nutzen sein. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi
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