Entscheiddatum: 07.11.2013Publikationsdatum: 14.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6111/2013
Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2010 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Nachdem er seit dem 10. Juli 2010 als unbekannten Aufenthaltes galt, schrieb das BFM das Asylgesuch mit Beschluss vom 23. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab.
B. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nach Libyen zurückgekehrt. Am (...) verliess er auf dem Luftweg seinen Heimatstaat erneut; er gelangte mit einem durch die maltesischen Behörden in Tripolis ausgestellten Visum für den Schengenraum nach Malta und am (...) in die Schweiz, wo er am 14. August 2013 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er wolle nicht nach Malta zurück, weil er dort von Libyern geschlagen worden sei.
C. Am 7. Oktober 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 12. September 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers.
D. Das Bundesamt trat mit am 21. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte das BFM an, die maltesischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) bei Malta.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er sei bei seiner Ankunft in Malta von Libyern geschlagen worden, wurde ausgeführt, Malta sei ein Rechtsstaat mit funk-tionierenden Polizei- und Justizbehörden, welche sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten würden. Sollte er in Malta Probleme mit Drittpersonen fürchten oder haben, könne er bei der Polizei um Schutz ersuchen und nötigenfalls Anzeige erstatten.
Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde, sei das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner gebe es auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei somit zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) an.
F. Am 31. Oktober 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Zwar entspricht die Eingabe vom 28. Oktober 2013 nicht in allen Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen. Auch rechtfertigt es sich in Anbetracht der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind und der Beschwerdeführer auf dem Zustellcouvert der Eingabe Namen und Adresse handschriftlich aufgeführt hat, auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.4 Für den Fall, dass ein Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und ein Visum besitzt, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte und das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, verweist Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO auf die Anwendbarkeit von Absatz 2 des besagten Artikels. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der das Visum erteilt hat, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).
4.5 Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser über ein Schengenvisum, gültig vom 15. Februar 2013 bis am 13. August 2013, verfügt, welches ihm von der Maltesischen Botschaft in Tripolis am (...) ausgestellt wurde und mit dem er nach Malta einreisen konnte. Das BFM ersuchte daher am 12. September 2013 in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung zu Recht die maltesischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Anfrage erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nachdem die maltesischen Behörden am 7. Oktober 2013 - und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht Malta als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
4.6 Das Bundesamt hat im Weiteren zutreffend aufgezeigt, weshalb der vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nicht weiter substanziierte Einwand, wonach es in Malta viele Libyer gebe, und er sich dort während eines Asylverfahrens nur unter andauerndem Polizeischutz aufhalten könnte, weil er sonst von seinen lybischen Landsleuten angegriffen würde, an der Zuständigkeit Maltas nichts zu ändern vermag.
5.1 Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342)
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, die zur Annahme führen müssten, es handle sich bei ihm um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen. Entsprechende Hinweise darauf und auf die daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offensichtlich gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt. Dieser dürfte zudem aufgrund seines Schengen-Visums, welches ihm von der Maltesischen Botschaft in Tripolis am (...) ausgestellt wurde, nicht von vornherein als "verbotener" Migrant gemäss maltesischem Recht gelten.
5.4 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf das Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger