Entscheiddatum: 31.10.2013Publikationsdatum: 11.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6073/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2012 ihren Heimatstaat verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass er ethnischer Roma und sie ethnische Bosniakin sei, sie sich im Jahre 2000 verliebt und vier Jahre später verheiratet und fortan beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt hätten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin stets gegen diese gemischtethnische Beziehung, die Heirat und die Gründung einer Familie gewesen sei und sie deshalb über einen Zeitraum von fast zehn Jahren belästigt, beschimpft, bedroht und körperlich angegriffen worden seien, wobei es auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei,
dass sie aus Angst und mangels Erfolgsaussichten nie die Polizei eingeschaltet oder anderweitig staatlichen Schutz beansprucht hätten,
dass zudem der Halbbruder des Beschwerdeführers ihre Tochter belästigt und geplagt habe,
dass sie sich schliesslich angesichts der unerträglich gewordenen und zur Eskalation mit Todesopfern neigenden Situation zur Ausreise entschieden hätten,
dass sie in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Kroatien, Slowenien und Italien illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten einreichten, wogegen ihre Reisepässe im Auto des Schleppers geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 18. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, Bosnien und Herzegowina sei mit Beschluss des Bundesrats vom 25. Juni 2003 als "safe country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, welche die in Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG verankerte widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen geeignet wären,
dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie der Beschwerdeführerin familieninterne Streitigkeiten und damit keine staatliche Verfolgung darstellten, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien, zumal die Beschwerdeführenden auch nie behördlichen Schutz in Anspruch genommen hätten,
dass zudem grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, da diese "allerhand Widersprüche bezüglich der Orte, der Zeitpunkte und der beteiligten Personen der angeblichen Übergriffe enthalten" und der Ausreisezeitpunkt "erst nach fast einem Jahrzehnt andauernder Streitereien und Probleme, ohne dass ein Ereignis von ungewohnter oder verstärkter Intensität eingetreten wäre", nicht nachvollziehbar sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, da mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Bosnien und Herzegowina noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass insbesondere weder die im (...) der Beschwerdeführerin noch die angeblich gegenüber der Tochter begangenen Quälungen durch den Bruder des Beschwerdeführers vollzugshinderlich erschienen, zumal letzteres Vorbringen aufgrund der "allgemeinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit" und angesichts der Nichterwähnung in den BzP nicht geglaubt werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie zur Begründung des Hauptantrages eine durch das BFM begangene Missachtung des gemäss Praxis herabgesetzten Beweismasses bei der Beurteilung von Hinweisen auf Verfolgung nach Art. 34 Abs. 1 AsylG rügen,
dass es sich vorliegend nicht bloss um eine familiäre Streitsache aus ethnischen Motiven handle, sondern die Familie der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Position und ihrer Einflussmöglichkeiten in staatlichen Institutionen faktisch staatliche Verfolgungsmacht auszuüben imstande sei, was die Beanspruchung staatlichen Schutzes für sie (Beschwerdeführende) unmöglich mache,
dass somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus von einer asylrelevanten ethnisch motivierten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und mithin auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass die angefochtene Verfügung ferner stereotyp begründet sei, die Individualität des vorliegenden Falles verkenne und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs insoweit verletze, als sie vor der Entscheidfällung vom BFM nicht angehört worden seien,
dass schliesslich eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des guten Glaubens und eine Missachtung der Kinderrechte darin zu erkennen sei, dass das BFM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges die Vulnerabilität der Familie mit einer (...) und nicht reisefähigen Frau und kranken Kindern sowie die fehlenden Aussichten auf eine Existenzsicherung ignoriere,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab unter Bezugnahme auf die formellen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt richtig und vollständig festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden insbesondere zu ihren Asylgründen am 2. Oktober 2013 umfassend angehört und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und die Möglichkeiten zur Existenzsicherung durchaus sachverhaltlich erkannt und in E. III/2 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt wurden,
dass im Übrigen kein Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts besteht,
dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Krankheiten und Reiseunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin und den Kindern im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, in der Beschwerdeschrift jeglicher Konkretisierung und Substanziierung entbehren und auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
dass ebenso eine Verletzung des Gutglaubensschutzes und die behauptete Stereotypizität der Entscheidbegründung nicht nachvollziehbar sind,
dass die genannten Rügen somit jeglicher Grundlage entbehren,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM die weitere Nichteintretensvoraussetzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinweisen auf eine Verfolgung zutreffend erkannt hat,
dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinweisen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2; Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3),
dass die vorinstanzlichen Feststellungen fehlender Asylbeachtlichkeit und bestehender Glaubhaftigkeitszweifel in Betrachtung der vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle prima facie nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen sind,
dass indessen bei der Prüfung des Fehlens von Hinweisen auf Verfolgung im erwähnten weiten Sinn praxisgemäss ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. wiederum BVGE 2011/8; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche zweifellos von Menschenhand (Familie der Beschwerdeführerin, Bruder des Beschwerdeführers) stammende Verfolgungsgründe geltend machen, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa) und somit von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfasst sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung von Amtes wegen verpflichtet ist,
dass sich das BFM, indem es die geltend gemachten Verfolgungsereignisse beziehungsweise -befürchtungen als nicht asylbeachtlich qualifiziert, mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell auseinandergesetzt und diese einer Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen hat, womit es implizit zum Ausdruck bringt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu bezeichnen,
dass sich diese Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist, da - gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und zuvor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG besteht, sondern eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVGE 2011/8 sowie EMARK 1993 Nr. 16 E. 6, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3; vgl. ferner bestätigend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4158/2012 vom 5. September 2012 S. 6 ff.),
dass die Vorinstanz zwar ergänzend einen alternativen Argumentationsstrang dergestalt verwendet, dass sie "grösste Zweifel" an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erkennt,
dass sich mit einer solchen Feststellung zwar grundsätzlich das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung begründen liesse, jedoch die vorliegend für diese Begründung verwendeten Argumentationselemente ("allerhand Widersprüche bezüglich der Orte, der Zeitpunkte und der beteiligten Personen der angeblichen Übergriffe"; ferner angesichts der "allgemeinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit" und der Nichterwähnung in den BzP ebenso unglaubhafte Quälungen der Tochter) offensichtlich den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), wobei die Begründungsdichte sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen zu richten hat und bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
dass die vom BFM angesprochenen Widersprüche und allgemeinen Glaubhaftigkeitszweifel in keiner Weise spezifiziert, konkretisiert, substanziiert und auf Protokollstellen abgestützt werden und damit eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich ist, welcher Umstand umso gravierender erscheint, wenn auf diese Begründung ein Nichteintretensentscheid abgestützt und damit den Betroffenen der Zugang zu einer materiellen Prüfung der Asylgründe verwehrt wird,
dass ebenso die vom BFM erkannte fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausreisezeitpunktes "erst nach fast einem Jahrzehnt andauernder Streitereien und Probleme, ohne dass ein Ereignis von ungewohnter oder verstärkter Intensität eingetreten wäre", schon deshalb nicht gestützt werden kann, weil das BFM selber im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (dort S. 2 unten) genau solche Ausreiseauslöser erwähnt (Vorfall vom 27. Mai 2012 und Erreichen des Punktes der Unerträglichkeit) und ausreisekausale Ereignisse auch den Protokollen entnommen werden können (z.B. Akte A13 F79: Reissen des Geduldsfadens und Furcht vor Eskalation mit Todesfolgen auf beiden Seiten der Streitparteien),
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei dem BFM zur Vervollständigung seiner Akten eine Kopie der Beschwerde zuzustellen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten gereicht haben, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und bei der Bemessung der Entschädigung auch zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Gutheissung hauptsächlich die Folge einer Rechtsanwendung von Amtes wegen ist und nicht in erster Linie durch den Beschwerdeinhalt ausgelöst wurde, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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