Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6069/2011
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus dem sogenannten Vanni-Gebiet stammender Tamile, lebte eigenen Angaben zufolge von 2002 bis 2006 in Jaffna und danach in Colombo; er verliess Sri Lanka am (...) November 2008 im Besitz seines eigenen Passes und flog über B._______ nach C._______ (Italien), wo er seine Reise auf dem Landweg in Richtung Schweiz fortsetzte. Am 16. November 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
A.b Am 20. November 2008 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch und am 1. Dezember 2008 im BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im September 2006 bzw. am (...) Oktober 2006 in Jaffna in einem (...)-Laden von zwei Personen beobachtet worden. Sein Kollege habe einen der beiden erkannt, welcher der Eelam People's Democratic Party (EPDP) angehört habe. In derselben Nacht seien er und sein Freund zu Hause überfallen worden. Das Bellen der Hunde habe sie aufmerksam gemacht, und es sei ihnen gelungen, gerade noch die Tür zuzuhalten, als die Unbekannten geschossen hätten. Es sei ihnen die Flucht durch die Hintertür gelungen und sie hätten sich hinter dem Haus seiner Tante versteckt. Am folgenden Tag sei sein Kollege nach D._______ gegangen, und er habe sich sieben Tage lang bei seinem Onkel in E._______ versteckt, bevor er nach F._______ und dann nach Colombo gegangen sei. Er vermute, er werde verfolgt, weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme, öfters dort gewesen sei, mitgeholfen habe, den "Pungu Tamil" respektive "Pongal Tamil" zu organisieren, bei der Wahlpropaganda mitgewirkt habe und wahrscheinlich für ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehalten werde, obschon dies nicht zutreffe. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant einer Parteibewegung.
Im Jahr 2008, als er bereits zirka zwei Jahre in Colombo gelebt habe, sei er zwei bzw. drei Mal von der Polizei verhaftet worden. Am (...) Mai 2008 sei er anlässlich einer Razzia, bei der (...) Personen gefangengenommen worden seien, frühmorgens um (...).00 Uhr bei sich zu Hause festgenommen worden. Nach (...) Tagen Haft sei er wieder freigelassen worden. Das zweite Mal sei er im Juni 2008 für die Dauer eines (...) festgenommen worden. Beim dritten Mal, am (...) Juni 2008, habe die Polizei ihn (...) Tage lang in Haft behalten; während dieser Zeit sei er befragt und geschlagen worden. Unter der Auflage, die Umgebung nicht zu verlassen, sei er aus der Haft entlassen worden. Am (...) September 2008 habe eine unbekannte Person in einem weissen Van in seinem Quartier nach ihm gesucht und einer (...) eine Fotografie vorgehalten, auf der er abgebildet gewesen sei. Diese habe vorgetäuscht, den Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Über diese Vorfälle sei er durch seine Tante informiert worden. Er und (...) seien daraufhin direkt von seiner Arbeitsstelle aus zu ihrem Onkel nach G._______ gegangen; dort habe er seine Ausreise vorbereitet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein: Einen Haftbefehl vom (...) März 2008 und Bestätigungen betreffend seine Haft vom (...) Juni 2008 bis (...) Juni 2008, ein Anwaltsschreiben betreffend diesen Vorfall, einen Internetausdruck eines Artikels "lankasari News" vom (...) sowie einen weiteren Ausdruck eines Online-Artikels "TamilNet" vom (...), eine Bestätigung der (...)fakultät der Universität von H._______ vom 6. Oktober 2008 und eine Fotografie, die alle Studierenden der (...)fakultät von H._______ im (...) Semester zeigen soll.
B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 - eröffnet am 7. Oktober 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 7. November 2011 nach.
D. Nach einer Eingangsbestätigung vom 11. November 2011 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ging innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E. Der mittlerweile zuständig gewordene Instruktionsrichter lud am 21. März 2013 die Vorinstanz ein, bis zum 5. April 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 22. März 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht dazu auf, eine Übersetzung des beim BFM eingereichten Warrant of Arrest in eine Amtssprache zu den Akten zu reichen und das Gericht zu informieren wann und unter welchen Umständen er in den Besitz des Originals dieses Verfahrensdokuments gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 11. Juli 2013 eine englischsprachige Übersetzung des Haftbefehls (sowie seines damaligen Begleitschreibens an das BFM) zu den Akten. Die angeforderte Information des Gerichts unterliess er.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen des Gesuchstellers in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2011 als asylrechtlich nicht relevant. Das BFM begründet dies insbesondere mit dem im Mai 2009 zu Ende gegangenen Bürgerkrieg. Das Land befinde sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen seien erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und würden über keine handlungsfähigen Strukturen mehr verfügen und somit für den Beschwerdeführer auch keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen.
Zwar treffe es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im Gegenteil, er habe versichert, die LTTE nie unterstützt zu haben, sondern lediglich an den Feierlichkeiten des Pongu Tamil teilgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen im Mai und im Juni 2008 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach einigen Stunden oder Tagen freigelassen worden. Zudem habe er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen, was deutlich mache, dass er bereits in diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die Sicherheit des Staates zu gefährden. Nach Erkenntnissen des BFM werde behördlicherseits gegen eine solche Person konsequent vorgegangen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2006 hätten unbekannte Männer ihn zu erschiessen versucht und im September 2008 sei er von einem unbekannten Mann in einem weissen Van gesucht worden. Abgesehen davon, dass der angebliche Vorfall im Jahr 2006 keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise aufweise, dürfte es sich hierbei sowie bei der angeblichen Suche nach ihm im September 2008 um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handeln, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Sollte der Beschwerdeführer erneut belästigt werden, könne er sich an die lokalen zuständigen Instanzen wenden und diese um Schutz ersuchen.
4.2 Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift entgegenhalten, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat entwickelt, in welchem Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Diese Tendenz habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs noch verstärkt. Das Hauptziel der Regierung sei es, die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen. Der Sieg reiche nicht, sondern es werde versucht, die ganze tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens zu identifizieren und unschädlich zu machen. Es seien nicht nur LLTE-Mitglieder, sondern alle Verwandten und Freunde im Umfeld der Bewegung gefährdet. Die "genozidale" Vernichtung des tamilischen Volkes nehme erst nach der militärischen Zerschlagung der LTTE Konturen an. Sämtliche unter der Administration der LTTE angelegten Friedhöfe seien mit Bulldozern zerstört worden, an ihrer Stelle würden militärische Einrichtungen oder buddhistische Tempel errichtet. In den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend Enteignungen von tamilischen Grundbesitzern statt, sei es um die beschlagnahmten Grundstücke an Unternehmen für touristische Zwecke zu verpachten oder um singhalesische Fischerfamilien aus dem Süden der Küste entlang anzusiedeln.
Unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVGE 2011/24 seien unter anderem zum Kreis der gefährdeten Personen auch diejenigen zu zählen, "die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben". Er (der Beschwerdeführer) sei vor seiner Ausreise mehrere Male von der Polizei festgenommen worden; obschon er immer wieder freigekommen sei, könne auch heute noch davon ausgegangen werden, dass weiterhin Verdachtsmomente gegen ihn bestünden, in irgendeiner Weise mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Seine Ausreise im Jahr 2008 mit anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-lankischen Sicherheitskräften als Bestätigung dafür gewertet werden, dass die Verdächtigungen und bisherigen Festnahmen nicht zu Unrecht erfolgt seien. Erschwerend komme hinzu, dass er ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet stamme, wo seine Eltern und (...) immer noch ansässig seien. Personen aus dem Vanni-Gebiet würden von den sri-lankischen Behörden grundsätzlich verdächtigt, mit den LTTE zu kooperieren.
Das "Pongu-Tamil" sei kein religiöses Fest, sondern eine politische Veranstaltung, welche den unbändigen Willen des tamilischen Volkes für einen eigenen Staat manifestiere. Wer sich an diesem Fest beteilige, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, werde von der sri-lankischen Regierung als "Terrorist" gebrandmarkt. Es sei deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass seine Aktivitäten für das Fest "Pongu Tamil" irgendwelchen regierungsfreundlichen Milizen aufgefallen seien, die ihn deswegen im September 2006 hätten festnehmen oder erschiessen wollen.
Im Urteil BVGE 2011/24 werde auf zahlreiche Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet würden. Dass die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz gewähren würden, sei bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Um das Vorliegen eines solchen realen Risikos abzuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat, in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen habe das BFM vorliegend vermissen lassen. Gemäss dem vor der Veröffentlichung stehenden UNO-Expertenbericht habe die sri-lankische Armee im Jahre 2009 im Vanni-Gebiet schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, die angesichts der vermuteten Anzahl von getöteten tamilischen Zivilisten als "Genozid" bezeichnet werden müssten. Der UNO-Bericht vermeide aber den Begriff "Genozid", weil die UNO bei einem solchen in der Pflicht der Intervention gestanden wäre. Es sei jedoch nur eine Frage der Zeit, bis der Umfang der Massenvernichtung im Vanni durch Augenzeugenberichte, Berichte von Soldaten und Untersuchern bestätigt werde und die UNO ihr Versagen in Sri Lanka zugeben müsse. Ähnlich wie in Bosnien-Herzegowina habe die UNO den sich ankündigenden Genozid nicht verhindert. Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 bleibe der Völkermord erstaunlicherweise unerwähnt. Es stelle sich aber insbesondere die Frage, ob Überlebenden des Mullivaikal-Massakers die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden müsse, einerseits, weil sie Zeugen von Kriegsverbrechen geworden seien und deswegen ein erhöhtes Risiko tragen würden, von den sri-lankischen Sicherheitskräften zum Schweigen gebracht zu werden, andererseits wegen ihrer traumatischen Erlebnissen, die sie zeitlebens verfolgen würden.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.2 Das BFM hat sich zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geäussert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber nach eingehender Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Sri Lanka auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 aus, insgesamt sei von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gälten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage habe sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit tendenziell verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Es bestünden verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem würden abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr laufen, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen würden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe bilden (vgl. a.a.O. E. 8).
5.4 Es ist vorab festzuhalten, dass mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen ist, dass zwischen dem angeblichen Tötungsversuch durch Unbekannte (möglicherweise Angehörige der EPDP) im Jahr 2006 und der Ausreise die zeitliche und inhaltliche Kausalität fehlt. Es sind zwei Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdeführer nicht in vergleichbarer Weise behelligt wurde (vgl. A8 F.116).
5.4.1 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Befragungen den Verdacht geäussert, die im Jahr 2006 erlebten Übergriffe stünden möglicherweise in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Fest, das er gemäss Protokollen bei der Erstbefragung als "Pungu Tamil" (vgl. Protokoll vom 20. November 2008 S. 5), bei der einlässlichen Anhörung wiederholt als "Pongal Tamil" bezeichnete (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2008 S. 11 F.107, F111 und F.113).
5.4.2 Beim Pongu Tamil handelt es sich um einen Anlass, der zur Unterstützung des tamilischen Rechts auf Selbstbestimmung erstmals im Jahr 2001 von Studierenden der Universität Jaffna organisiert und in folgenden Jahren in Sri Lanka - und der tamilischen Diaspora - wiederholt wurde (vgl. etwa #Pongu_Tamil; besucht am 13.5.2013). Demgegenüber handelt es sich beim Pongal (Tamil) um das traditionelle tamilische Erntedankfest (vgl. hierzu etwa besucht am 13.5.2013).
5.4.3 Bei der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den unterschiedlichen protokollierten Schreibweisen nicht Aussagewidersprüche, sondern Missverständnisse bei der Übersetzung zugrunde liegen, die nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden dürfen. Die Tatsache, dass dieser den Begriff "Pungu Tamil" bei der Erstbefragung mit dem präzisierenden Zusatz "(Tamilische Welle Aufwallung)" versah und das zweite Wort sowie die Streichung bei der Rückübersetzung handschriftlich ins Protokoll eingefügt worden waren (vgl. Protokoll S. 5), legt tatsächlich die Annahme nahe, dass es sich bei dem von ihm bezeichneten Fest nicht um das traditionelle Erntedankfest, sondern um den Anlass mit der politischen (separatistischen) Konnotation handelt.
Letztlich ändern diese Feststellungen jedoch nichts daran, dass der (vermutungsweise) wegen der Teilnahme an diesem Fest erlittenen nicht-staatlichen Verfolgung die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen ist (vgl. E. 5.2.2).
5.5 Was die vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2008 (kurzfristige polizeiliche Festnahmen, Verfolgung durch einen Unbekannten in einem weissen Van) anbelangt, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der Personen zu zählen ist, die auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, in Verbindung mit den LTTE gestanden zu haben bzw. zu stehen.
5.5.1 Bei der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, er sei weder Sympathisant noch Mitglied einer Partei gewesen (vgl. A8 F.118); er habe die LTTE nie unterstützt (vgl. a.a.O. F.110 und F.118); sie hätten aber "von der Schule aus [...] bei den Anlässen, bei[m] Plakate Aufhängen" geholfen, und er sei "bei solchen Sachen" aktiv gewesen (vgl. a.a.O. F.110). Auf Nachfrage nach der Art der Plakate gab der Beschwerdeführer an: "Zum Beispiel, wenn das Pongal Tamil stattfindet und dass alle Leute kommen sollen" (vgl. a.a.O. F.111). Als weitere Aktivität nannte der Beschwerdeführer die "Propaganda vor Wahlen" (vgl. a.a.O. F.107) und präzisierte auf Nachfrage hin, man habe die Leute gebeten, einem tamilischen Politiker die Stimme zu geben (vgl. a.a.O. F.111 und F.112). Schliesslich gab er zu Protokoll, es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig (vgl. a.a.O. F.123).
5.5.2 In diesem Zusammenhang weist das BFM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln bei den Festnahmen vom Mai und Juni 2008 jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden ist und er Sri Lanka ohne Probleme mit seinem Reisepass offiziell über den Flughafen von Colombo verlassen konnte (vgl. Verfügung S. 3). Das Gericht schliesst sich einerseits der Feststellung der Vorinstanz an, dass er für die sri-lankischen Sicherheitskräfte damals nicht als Gefahr für den Staat wahrgenommen worden ist. Andererseits sind den Akten - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich abgewiesene tamilische Asylsuchende bei der Wiedereinreise in Colombo offenbar regelmässig längeren Befragungen durch die Immigrationsbehörden respektive staatliche Geheimdienste unterziehen müssen - keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, dass die damalige Einschätzung der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden zum heutigen Zeitpunkt anders ausfallen würde.
5.5.3 Der Beschwerdeführer gehört nach dem Gesagten nicht der Risikogruppe der Personen an, bei denen Verbindungen zu den LTTE vermutet werden.
5.6 Bei den eingereichten Verfahrensdokumenten fällt der Haftbefehl vom (...) März 2008 auf, den der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer hat übersetzen lassen (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2013).
5.6.1 Mit diesem Warrant of Arrest gab ein lokales Bezirksgericht (District Court) einer exekutiven Behördenstelle ("I._______", was einen zuständigen Polizeibeamten oder -posten bezeichnen dürfte) den Auftrag, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zu verhaften und ihn dem Gericht vorzuführen. Das Formular führt unter der Rubrik "alleged offence or reason for issue of warrant" die untechnische Formulierung "[...]" auf, die einen laienhaften Eindruck hinterlässt. Der fehlerhafte adjektivische Gebrauch des Substantivs (...) (= [...]) ist indes wohl durch eine unpräzise Übersetzung ins Englische verursacht worden.
5.6.2 Der Beschwerdeführer war vom Instruktionsrichter - unter ausdrücklichem Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht - dazu aufgefordert worden, das Gericht zu informieren "wann und unter welchen Umständen er in den Besitz des Originals dieses (prima vista behördeninternen) Verfahrensdokuments gelangt" sei. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
5.6.3 Der Warrant of Arrest lässt sich inhaltlich kaum mit den protokollierten Vorbringen in Einklang bringen: Der Beschwerdeführer hatte bei den Befragungen keinen solchen Haftbefehl erwähnt; zudem wäre er gestützt auf diesen Verhaftungsbefehl zweifellos in den Tagen nach der Ausstellung ([...] März 2008) zu Hause festgenommen worden und nicht erst im Mai respektive Juni 2008.
5.6.4 Nach dem Gesagten drängt sich der Verdacht auf, es handle sich bei diesem Dokument nicht um ein authentisches Beweismittel. Letztlich braucht diese Frage deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ausfertigung dieses Haftbefehls von den Strafverfolgungsbehörden Colombos mehrmals festgenommen, überprüft und nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen worden ist. Auch wenn das Dokument nicht gefälscht sein sollte, hätte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen nichts mehr zu befürchten.
5.7 Für das Vorbringen, der ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführer würde in Sri Lanka dem Generalverdacht unterstehen, den LTTE anzugehören, finden sich keine konkreten Hinweise in den Akten. Auch das in diesem Zusammenhang in der Rechtsschrift vorgebrachte Argument, gegen den Beschwerdeführer lägen aufgrund seiner Landesabwesenheit und seines Asylgesuchs weitere Verdachtsmomente gegen ihn vor, wird vom Beschwerdeführer nicht mittels konkreter Beweismittel gestützt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über beträchtliche finanzielle Mittel (vgl. BVGE 2011/24 8.5) noch machte er geltend, er habe in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE-Mitgliedern unterhalten (vgl. BVGE 2011/24 E.8.4).
5.8 Soweit schliesslich in der Beschwerde kritisiert wird, im Grundsatzentscheid sei das "Mullivaikal-Massaker" bzw. der begangene Völkermord unverständlicherweise unerwähnt geblieben, aber die Überlebenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, nicht nur, weil sie Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, sondern auch weil sie zeitlebens traumatisiert seien, kann eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation vorliegend unterbleiben: Der Beschwerdeführer hielt sich zum erwähnten Zeitpunkt (Zeitspanne Januar bis Mai 2009) nicht mehr in Sri Lanka auf und kann somit nicht individuell-konkret von diesen Ereignissen betroffen sein.
5.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der sri-lankische Staat wäre nicht im Stande, ihn vor regierungsfreundlichen Milizen zu schützen, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen als auch das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil festgehalten hatte, dass die Schutzgewährung durch staatliche Behörden gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen sowohl für den Norden als auch für den Osten Sri Lankas als limitiert respektive ineffizient beschrieben werde; zudem würden die Polizei- und Militärbehörden ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen (vgl. BVGE 2011/24 E.8.5).
Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein besonderes Risikoprofil aufweist, ist vorliegend nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger Behelligung durch eine regierungsfreundliche Miliz (wie etwa der EPDP) auszugehen.
5.10 Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates - oder von Gruppierungen, vor denen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre - ausgesetzt wäre. Die Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch abwies.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne nicht in genereller Weise davon ausgegangen werden, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).
7.2.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Die Vorinstanz nimmt sodann zutreffend an, dass sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Soweit er vorbringt, die Regierung versuche die tamilische Bevölkerung auszulöschen, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Aus den Beweismitteln im Zusammenhang mit den kurzzeitigen polizeilichen Festhaltungen kann der Beschwerdeführer keinen Völkerrechtsverstoss ableiten, zumal er jedes Mal wieder freigelassen worden ist und auch legal ausreisen konnte. Das Gleiche gilt bezüglich der nachgereichten Fotografie, auf der eine Kommilitonin zu sehen sei, die entführt worden sei; auch aus diesem Vorbringen ist nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Weiter zeigt dieser auch nicht auf, inwiefern ihm persönlich Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung drohen würde. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/52 E. 10.1).
7.3.1 Das BFM führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits seit dem Jahr 2007 zu Ende und die Lebensbedingungen hätten sich seither kontinuierlich verbessert. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus J._______ und habe mehrere Jahre in Jaffna und in Colombo gelebt. Der Wegweisungsvollzug sei in Anbetracht der vorgenannten Erwägungen zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer habe den weitaus grösseren Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort studiert und gearbeitet und verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinem Rechtsmittel, er stamme aus dem Vanni-Gebiet, wo auch seine Eltern und (...) leben würden. Da er (...) und weitere Verwandte in Colombo habe, wäre allenfalls eine Aufenthaltsalternative vorhanden. Wegen seiner Herkunft aus dem Vanni und der fehlenden Sprachkenntnisse in Singhalesisch könne jedoch nicht von einer zumutbaren Alternative ausgegangen werden. Die zu erwartenden Schwierigkeiten mit der Polizei, den Milizen und mit den administrativen Behörden würden den Aufenthalt in Colombo zur Tortur machen.
7.3.3 Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Während sich die Lage in der Ostprovinz und in der Nordprovinz nach übereinstimmenden Quellen weitgehend normalisiert und stabilisiert habe und der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar eingestuft werde (vgl. BVGE 2001/24 E. 13.2.1), stelle sich die Situation im sogenannten Vanni-Gebiet (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1), aus welchem der Beschwerdeführer stammt, anders dar: Die Infrastrukturen in dieser Region seien stark in Mitleidenschaft gezogen worden, die meisten Häuser seien zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern erschwert. Das Gebiet sei noch sehr stark vermint und militarisiert. Es werde nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen hätten nur einen sehr beschränkten Zugang.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage nicht zumutbar ist.
7.3.4 Gemäss Rechtsprechung ist sodann das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu prüfen. Für Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, bedeutet das, dass für die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative besonders begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorhanden sein müssen (vgl. a.a.O. E.13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge zwischen 2002 und 2006 in Jaffna und danach bis zur Ausreise in Colombo. Er studierte (...) bzw. (...) und besuchte einen (...)kurs (vgl. A1 F.8). In Colombo arbeitete er als (...) in einem (...)laden (vgl. A8 F.54) und lebte bei (...), der bereits seit dem Jahr 2001 in Colombo (vgl. A8 F.23) wohnhaft ist und als (...) arbeitet. Sein (...) und seine (...), die ihm vor der Ausreise geholfen haben, leben ebenfalls seit über (...) Jahren in Colombo (vgl. A8 F.28). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, gut ausgebildet und verfügt aus der Zeit in Colombo über Arbeitserfahrung. Aufgrund der begünstigenden Faktoren ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in Colombo eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in derselben Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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