Entscheiddatum: 21.11.2017Publikationsdatum: 29.11.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6068/2017
Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Maître Claude Brügger, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 (N [...]).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. September 2017 auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht eintrat und die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte,
dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem die Wiederherstellung der Frist beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 infolge Fristversäumnis mit Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 nicht eintrat,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schreiben einreichten und beantragten, es sei das in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behandeln,
dass die Eingabe der Gesuchstellenden vom 19. Oktober 2017 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 die Gesuchstellenden aufforderte, innert einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 6. November 2017 eine Frist-erstreckung bis zum 16. November 2017 zur Einreichung der Revisionsverbesserung verlangten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 den Gesuchstellenden eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Revisionsverbesserung gewährte,
dass die Gesuchstellenden innert Frist eine Revisionsverbesserung einreichten und beantragen, es sei das Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 aufzuheben, auf das Revisionsgesuch einzutreten und den in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass die Gesuchstellenden durch das Urteil vom 18. Oktober 2017 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Gesuchstellenden nicht bestreiten, die Frist verpasst zu haben, indes ausführen, der in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte Antrag um Fristwiederherstellung sei im Urteil vom 18. Oktober 2017 nicht behandelt worden,
dass sie damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 Bst. c BGG geltend machen,
dass sie die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht haben (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 121 Bst. c BGG die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
dass ein Antrag erst als unbeurteilt geblieben gilt, wenn angenommen werden muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4),
dass sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2017 ergibt, dass das Fristerstreckungsgesuch nicht - auch nicht stillschweigend - behandelt wurde,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG somit erfüllt ist,
dass damit dem Urteil vom 18. Oktober 2017 die Grundlage entzogen ist,
dass das Revisionsgesuch demnach gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass den Gesuchstellenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren den vertretenen Gesuchstellenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihr notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen sind (vgl. Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter im Verfahren der (...) eine identische Eingabe einreichen konnte, auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer E-6586/2017 wieder aufgenommen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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