Entscheiddatum: 29.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6066/2011
Urteil vom 29. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 / N (...).
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 16. Juli 2008 auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus er auf dem Landweg am 5. August 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 14. August 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch und am 19. August 2008 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B. Am 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde seine Identitätskarte zu den Akten, welche von dieser in der Folge dem BFM überwiesen wurde.
C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011, eröffnet am 7. Oktober 2011, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, die während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, und vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM ordnete sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Asylgesuches, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsvertreter. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel, darunter Kopien von ärztlichen Berichten und der Krankenkasse (betreffend [...] und [...]), diverse Fotos, Lageberichte betreffend Sri Lanka und Zeitungsartikel bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete den im Rubrum erwähnten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei. Weiter räumte sie dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist ein, um zu den aktuell herrschenden persönlichen und familiären Begebenheiten Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den eingereichten Fotoaufnahmen Stellung zu nehmen.
F. Am 16. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Stellungnahme ein. Für den Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
G. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht.
H. Am 13. September 2013 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung hin eine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bereits bewilligte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden.
Dem Beschwerdeführer ist mit Zwischenverfügung vom 23. November 2013 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Angesichts seines Obsiegens ist ihm jedoch in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das BFM zu entrichten, womit das Honorar als amtlicher Rechtsbeistand als beglichen gilt.
In der Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. September 2013 werden ein zeitlicher Aufwand von 5.35 Stunden, ausmachend Fr. 1332.40, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.- und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 109.15 ausgewiesen, welche insgesamt als angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'473.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'473.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler