Entscheiddatum: 03.01.2011Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6065/2006/ame
Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan,vertreten durch Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 / N (...).
Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2006. Mit einem Fahrzeug sei er in den Iran, anschliessend zu Fuss in die Türkei und später - nach Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (Personenwagen, Schiff, Lastkraftwagen) - durch unbekannte Länder am 27. Juni 2006 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Er wurde am 27. Juni 2006 im EVZ Chiasso summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen und am 10. Juli 2006 vom BFM in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu den Asylgründen angehört.
Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Sein Vater sei 1999 oder 2000 unter der Regierung von Ismail Khan getötet worden, weil er mit den Taliban zusammengearbeitet habe. In der Folge habe sich M., ein (...) Freund des Vaters und Angehöriger der Taliban, um die finanziellen Belange der Familie gekümmert. Dabei habe M. ein grösseres Vermögen verwaltet. M. habe bei ihm, dem Beschwerdeführer, vergeblich um die Hand seiner (...) Schwester F. ersucht. Hingegen habe seine Mutter die Zustimmung gegeben, worauf die Hochzeit zwischen M. und F. stattgefunden habe. Eine Woche nach der Hochzeit habe sich F. über ihren Mann beklagt, weil er sie geschlagen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe daraufhin bei der Kommandantur Anzeige gegen M. erstattet. Dort habe man ihm erklärt, nichts gegen M. ausrichten zu können, weil im Islam der Mann das Recht habe, seine Ehefrau zu züchtigen. Er habe erwidert, dieser Religion nicht mehr angehören zu wollen. Er sei daraufhin vom Verantwortlichen der Kommandantur mit einem Bajonett geschlagen und in eine unterirdische Zelle gesteckt worden. Nach etwa vier Monaten habe M. seine Freilassung erreicht. Er habe unterschriftlich bestätigen müssen, fortan nichts mehr gegen den Islam zu sagen. Am folgenden Tag habe er einen Freund auf der Strasse getroffen, ihm den Vorfall erzählt und Selbstmordgedanken geäussert. Daraufhin habe ihm dieser die Augen verbunden und ihn an einen geheimen Ort geführt. Dort sei er zum Christentum bekehrt und getauft worden. Drei Tage später sei er von einem amerikanischen Soldaten in B._______ geschlagen worden, nachdem es in seiner Nähe zu einer Schlägerei gekommen sei. Er sei verdächtigt worden, diese Schlägerei begonnen zu haben, weshalb er zur Kommandantur gebracht worden sei. In der Folge sei er verurteilt und mehrere Monate lang festgehalten worden. Ein Wächter habe indessen Verständnis für seine Situation gezeigt und ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme laufen lassen. M. habe ihm daraufhin die Ausreise aus Afghanistan finanziert.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 17. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte er eine Beschwerdeergänzung in Aussicht.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2006 sah der Instruktionsrichter der ARK von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später. Zudem forderte er den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Einreichung der angekündigten Beschwerdeergänzung auf. Eine solche wurde allerdings nicht eingereicht.
Der Instruktionsrichter der ARK lud das BFM am 25. September 2006 zur Vernehmlassung ein.
BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006, die dem Beschwerdeführer am 29. September 2006 zur Kenntnis gegeben wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Übernahme der bei der ARK hängig gewesenen Geschäfte.
Nachdem beim Gericht am 21. April 2009 ein vom 4. April 2009 datierter Polizeirapport eintraf, aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch unter Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wurde, und nachdem das eine Praxisänderung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs afghanischer Asylsuchender bekannt gegeben hat, gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zu einer neuen Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 beantragte das BFM unter Hinweis auf einen weiteren, vom 14. Oktober 2009 datierten Polizeibericht, in welchem gegen den Beschwerdeführer wegen Handels mit und Konsums von Betäubungsmitteln ermittelt wurde, es sei ein spezialärztlicher Bericht über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, und verzichtete implizit auf die Abfassung einer Vernehmlassung.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 wurde der Antrag des BFM vom 13. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Frist angesetzt, um eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. Namentlich seien allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und ausführlichen Bericht eines in der Schweiz anerkannten Psychiater zu belegen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass in gesundheitlicher Hinsicht kein Wegweisungshindernis bestehe.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurden zwei Berichte der C._______ vom 11. und 12. März 2009 in Kopie eingereicht.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurden innert erstreckter Frist ärztliche Berichte vom 29. April 2009, 12., 17. und 31. Dezember 2009 sowie am 29. Januar 2010 eine vom 26. Januar 2010 datierte Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.
Die nach richterlicher Aufforderung eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 1648.45 datiert vom 23. November 2010.
In strafrechtlicher beziehungsweise sicherheitsrechtlicher Hinsicht ist über den Beschwerdeführer Folgendes aktenkundig geworden:
Strafbefehl D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. Februar 2007 wegen illegaler Einreise: Bestrafung zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;
Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons K.\_\_\_\_\_\_\_, vom (...) 2009: Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons F.\_\_\_\_\_\_\_ wegen Präsenz an Lokalitäten, an welchen mit Drogen gehandelt wird;
Strafbefehl D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2010 wegen Hausfriedensbruchs: Bestrafung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;
Strafbefehl des Bezirksamtes G.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2010: Nichtwiderrufung des am 5. Februar 2007 gewährten bedingten Strafvollzugs, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr;
Bussen-Verhaftsbefehl des (...)richteramts F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 30.6.10: Busse von Fr. 100.- wegen zweimaligen Schwarzfahrens;
Bussen-Verhaftsbefehl des (...)richteramts F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 30.6.10: Busse von Fr. 300.- wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit dem Umstand, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. Mutmasslich verheimliche er vorgängige Aufenthalte in Drittländern, zumal er geltend gemacht habe, nicht zu wissen, durch welche Länder er von der Türkei her in die Schweiz gereist sei. Zudem sei im afghanischen Kontext wenig wahrscheinlich, dass er es im jungen Erwachsenenalter gewagt hätte, gegen den (...)jährigen Schwager eine Anzeige bei der Kommandantur seines Wohnortes zu erstatten. Zudem sei der Schwager ein einflussreicher Talib gewesen, der die Regierungsleute gekannt habe und dem diese keinen Wunsch hätten abschlagen können. Vielmehr wäre bei dieser Sachlage zu erwarten gewesen, dass er mit der Unterstützung von Vermittlern versucht hätte, eine gütliche Einigung mit dem Schwager zu erreichen. Folglich sei die Anzeigestellung ebenso ein Konstrukt wie die angebliche Haft wegen der Abrechnung mit dem Islam. Weiter schildere er die Auflagen bei der Freilassung widersprüchlich. In der Erstbefragung habe er behauptet, persönlich eine Erklärung unterzeichnet zu haben, wonach er sich nie mehr negativ über den Islam äussern werde. Später soll sein einflussreicher Schwager bloss für ihn eine Garantie übernommen haben. Weiter sei unwahrscheinlich, dass ein Moslem einen muslimischen Freund, der als Regierungsfunktionär verdächtigt sei, mit verbundenen Augen zu einem Missionar geführt hätte. Im Kontext mit dem angeblichen Glaubenswechsel sei festzustellen, dass er mit dem Begriff "Sakramente" nichts anfangen und das Kreuzzeichen nicht korrekt vorzeigen könne. Daher sei nicht glaubhaft, dass er zum Katholizismus konvertiert sei. Zudem schildere er die zweite, angeblich wegen einer in seiner Nähe ausgetragenen Schlägerei erfolgte Haft in widersprüchlicher Weise. Die Dauer dieser Haft habe er einmal mit mehr als fünf Monate, ein anderes Mal mit rund dreieinhalb Monate beziffert. In der Erstbefragung habe er nicht erzählt, dass gegen ihn ein Todesurteil verhängt worden sei, weil damals ein bedeutsamer Mullah ums Leben gekommen sei; er habe es beim Hinweis belassen, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Somit sei auch die zweite Inhaftierung unglaubhaft. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung zu verfügen.
3.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde und den Ergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So hätte eine einberufene Loya Jirga unter Berücksichtigung der anzuwendenden hanafitischen Rechtschule (madhhab), mithin einem Zusammentreffen der paschtunischen Stammesältesten, darüber beraten müssen, ob der (...) M. die (...) F. heiraten dürfe, was eine solche aber wohl getan hätte, da ihre Rechtsschule dies erlaubt hätte. Damit werde der Vorhalt des BFM, wonach der Beschwerdeführer wohl versucht hätte, mit Hilfe von Vermittlern eine gütliche Einigung zwischen den Familien zu erreichen, widerlegt. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch den Gedanken an das Einschalten von Vermittlern verworfen. Die einzige realistische Möglichkeit habe für ihn darin bestanden, eine Anzeige gegen den Schwager einzureichen, auch wenn er selber nicht an einen Erfolg habe glauben können. Die Zweifel des BFM an der Anzeigeerstattung, den geschilderten Vorkommnissen und den Gefängnisaufenthalten seien somit unberechtigt. Weiter habe er eine Garantieerklärung unterzeichnet, und sein Schwager habe gegenüber der Gefängnisleitung nach der ersten Haft mündlich und nach der zweiten Haft schriftlich erklären müssen, er bürge für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers.
Die vermeintlichen Divergenzen in den Anhörungen und die Unterlassung in der Erstanhörung, von der gegen ihn verhängten Todesstrafe zu sprechen, seien auf Müdigkeit, Stress und Nervosität während der Anhörungen zurückzuführen. Zudem sei der Freund kein gläubiger Moslem. Er und sein Freund hätten schon Alkohol getrunken und über die Vorschriften des Islam gelästert. Sein Freund habe zwar als Sohn eines Moslems gegolten und dieser Fassade aus Schutz vor Nachteilen in der Öffentlichkeit nachgelebt. Indessen habe er sich in Wirklichkeit vom islamischen Glauben innerlich weitgehend distanziert. Somit gehe das BFM fehl, wenn es schliesse, beim Freund handle es sich um einen gläubigen Moslem. Zudem sei die Augenbinde verwendet worden, um ihm später zu verunmöglichen, im Fall einer Folterung den Weg zum Missionar beschreiben zu können. Einziger ausschlaggebender Beweggrund für seinen Übertritt zum Christentum sei gewesen, dass im Christentum die Heirat nie gutgeheissen worden wäre. Bei dieser Ausgangslage sei wohl verständlich, dass er vieles über das Christentum nicht gewusst habe, auch wenn ihm der Missionar Bücher gegeben habe. Er habe jene Bücher noch nicht lesen können. In der Schweiz habe er sich keine auf Dari übersetzte Bibel beschaffen können. Er besuche sonntags die Kirche, obwohl er kein Wort verstehe. Somit sei die Tatsache einer Konversion glaubhaft gemacht.
Die erste Haftdauer habe bis zum (...) und mithin vier Monate und 16 Tage gedauert. Da keine erheblichen Unstimmigkeiten vorlägen, sei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.
Bezüglich der späteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Unterlagen, namentlich der verschiedenen ärztlichen Atteste, kann auf die Akten verwiesen werden. Auf die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer ging der Beschwerdeführer dabei trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift nicht ein.
3.3. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass seine Angaben zu den Haftzeiten und -umständen, insbesondere zu den Anhaltungen, Festnahmen, Haftverläufen, Entlassungen und den damit verbundenen Folgen - auch in den ungesteuerten Phasen der Befragungen - durchwegs knapp, vage, unsubstantiiert und darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen sind. Seine geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten nehmen keine realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Der Erklärungsversuch, wonach die in den Anhörungen erfolgten Ungereimtheiten und das Verschweigen des eigenen Todesurteils an der ersten Anhörung ihren Grund in seinem grossen Schlafbedürfnis und seiner Nervosität anlässlich der Befragungen gehabt habe, überzeugt nicht. Die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers bleiben damit nicht glaubhaft, und damit erscheint auch seine Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Ebenso kann seine in Afghanistan erfolgte Konversion zum Christentum nicht geglaubt werden. Seine Motivation für den Glaubenswechsel, die Umstände der Kontaktnahme mit einem Missionar und seine fehlenden Kenntnisse des christlichen Glaubens sowie der katholischen Konfession sprechen ein deutliches Bild dafür, dass die Konversion nicht stattgefunden hat und es sich bei ihm nicht um einen gläubigen Christen handelt. Dass er bei der Polizeibefragung vom 11. März 2009, die seiner Einweisung in die C._______vorangegangen ist, einen Koran auf sich getragen hat (act. 7 S. 6), zeigt im Übrigen seine andauernde Verbundenheit zum islamischen Glauben. Aber auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Konversion steht fest, dass weder sein verwandtschaftliches Umfeld noch die afghanischen Behörden von einer allfälligen Zuneigung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben Kenntnis gehabt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die eingereichten Beweismittel (namentlich die gesundheitlichen Belege) näher einzugehen, da sie am Ausgang im Flüchtlings- und Asylpunkt nichts ändern können. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 - 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27).
4.2. Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da ihm keine völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote entgegenstünden. Er sei zumutbar, da in Afghanistan - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung beziehungsweise der Abfassung der Vernehmlassung: Juni bzw. September 2006 - keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Mit der Stabilisierung der Regierung von Hamid Karzai durch den Westen sei die afghanische Bevölkerung nicht mehr konkret gefährdet. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen hinreichend stabilisiert, insbesondere nicht in den südlichen Landesteilen. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung versuche nach diesen ersten demokratischen Wahlen die Situation in Afghanistan weiter zu stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einflussbereich auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schleppend vorankommende Aufbau eines Sicherheitsapparates, das Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Security and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des Wiederaufbaus des Landes beigetragen. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrungen im Handel und über ein familiäres Beziehungsnetz. Überdies soll gemäss seinen Angaben ein für afghanische Verhältnisse sehr hoher Geldbetrag für die Reise in die Schweiz aufgebracht worden sein, was darauf hinweise, dass seine Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Schliesslich könne er beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller Finanzhilfe beantragen. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich.
4.3. Seitens des Beschwerdeführers liegen keine Anträge bezüglich der Anordnung der Wegweisung und hinsichtlich des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen vor. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer in seinem ersten Beschwerdeantrag die Aufhebung der (ganzen) vorinstanzlichen Verfügung, weshalb die Punkte 3 bis 5 deren Dispositivs als mitangefochten gelten.
4.4. Die Wegweisung ist Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtliche Bewilligung ist, noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt anzuweisen.
4.5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden.
4.6. GGemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.6.1. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in die Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
4.6.2. Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug relevant sein kann. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ethnie, zu seinem aktuellen familiären und sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, seiner Vermögenslage, seinem allfälligen Aufenthaltsstatus im Iran und seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die zentralen Asylangaben nicht geglaubt werden, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle als jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz B._______ nicht in Frage steht. Der Beschwerdeführer hat in all den Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder Personalausweise abgegeben. Er hat allenfalls längere Zeit im Iran gelebt und bezüglich der Umstände der Ausreise sowie des Reisewegs bestehen etwelche Zweifel. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung.
4.6.3. Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran, zumal ein längerer oder gar legaler Aufenthalt in diesem Land nicht erstellt ist. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK 1995 Nr. 22). Eine genauere Prüfung dieser Option ist nur schon deshalb müssig, weil der Beschwerdeführer einen allenfalls formellen Anspruch auf einen Aufenthalt im Iran zufolge der langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben wird und eine allfällige frühere faktische Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen würde.
4.6.4. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als Folge der erstarkten Taliban und ihren zahlreichen Angriffen, zugenommen. Vor und nach den Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 und im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 18. September 2010 ist es verbreitet zu Anschlägen gekommen. Wohl wurden die internationalen Schutztruppen erneut massiv verstärkt. Dennoch reissen die blutigen Gewaltaktionen in Afghanistan nicht ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Die Frage, ob die von der ARK getroffene - und bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich revidierte - Feststellung, dass die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in die oben namentlich erwähnten zehn Provinzen Afghanistans, darunter Herat, auch heute noch unter gewissen Voraussetzungen zumutbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis geforderten strengen Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr ohnehin nicht erfüllt.
4.6.5. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt und seine Familie ein ausreichendes wirtschaftliches Auskommen hat, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohen, bleibt Spekulation. Abgesehen davon, dass an Verwandten nur die mit dem Talib verheiratete Schwester und die verwitwete Mutter aktenkundig sind und von einem familiären Beziehungsnetz in Afghanistan nichts bekannt ist, kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes geschlossen werden. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind - der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und hat sein Heimatland möglicherweise schon einige Zeit vorher verlassen -, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten an sich schon nicht einfach machen. Wäre die Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich darin begründet, dass er sich der Verheiratung seiner Schwester widersetzt und sich geweigert hat, die durch ihre Verheiratung entstandene neue Situation zu anerkennen, wäre seine Wiederaufnahme in den Familienverbund noch problembehafteter. Er wäre beim Versuch des Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Herat (oder einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen) mit hoher Wahrscheinlichkeit in personeller und finanzieller Hinsicht auf sich allein gestellt.
Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte zeigen auf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit psychotischen Störungen handelt, die wiederholt selbstverletzende Verhaltensweisen gezeigt hat, einen Suizidversuch hinter sich hat und zu Zwangshandlungen neigt. Auch wenn aufgrund der ärztlichen Berichte ein Simulieren beziehungsweise gezieltes Übersteigern der auffälligen Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfte die psychische Labilität des Beschwerdeführers doch erstellt sein. Dass für eine solche Person, die ausserhalb des eigenen Familienclans den Einstieg in den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt im ihr mittlerweile wohl fremd gewordenen Heimatland Afghanistan zu finden sucht, die Prognosen selbst bei optimistischer Einschätzung düster bleiben, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu bezeichnen.
4.6.6. Trotz bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme unter anderem nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiedeholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Der Beschwerdeführer wurde viermal wegen Gesetzesverletzungen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. I), nämlich wegen illegaler Einreise, Hausfriedensbruchs, Schwarzfahrens sowie wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln; dabei wurden Bussen zwischen Fr. 100.- und Fr. 420.- ausgesprochen. Dieses deliktische Verhalten stellt offensichtlich weder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz noch eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK lässt selbst eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Regel noch nicht direkt auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen, da ein bedingter Strafvollzug eine günstige Prognose voraussetzt. Eine wiederholte Deliktsbegehung kann jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK 1995 Nr. 10). Da alle vier Strafverfahren mit der Ausfällung einer Busse geendet haben, liegt trotz des wiederholten Delinquierens kein gravierendes Fehlverhalten vor, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG rechtfertigen würde. Von der Regelfolge eines als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzuges ist mithin nicht abzuweichen, und der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. Er wird allerdings mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge haben können (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG).
4.7. Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
5.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung unterliegt, wären ihm an sich die auf die Hälfte reduzierten Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die Beschwerde nicht in allen Teilen aussichtslos erschien und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenmässig erstellt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von der Kostenauflage ist abzusehen.
5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm notwendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 23. November 2010 den Zeitaufwand auf 7,35 Stunden und machte bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 62.- Aufwendungen von Fr. 1'648.45 (inklusive Mehrwertsteueranteil) geltend. Der in der Honorarnote angegebene Aufwand wird vom Gericht als grundsätzlich angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 820.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 820.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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