Entscheiddatum: 13.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6046/2013
Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM in Anwendung des Dublin-II-Assoziierungsabkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2009 mit Verfügung vom 18. März 2010 nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass er sich der Überstellung nach Italien entzog und am 10. Mai 2010 ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einreichte, unter anderem unter Berufung auf ein angehobenes Ehevorbereitungsverfahren,
dass das BFM am 2. Juni 2010 unter Bestätigung seiner Verfügung vom 18. März 2010 die Nicht-Anhandnahme des Gesuchs verfügte, den Beschwerdeführer gleichentags in Ausschaffungshaft setzte und am 18. Juni 2010 auf dem Luftweg nach Italien überstellte,
dass er bereits am 19. Juni 2010 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellte und das BFM darauf unter Berufung auf das Dublin-II-Assoziierungsabkommen mit Verfügung 18. August 2010 nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass er am 7. Oktober 2010 von Frankreich her kommend ein viertes Mal um Asyl nachsuchte, unter anderem mit der Begründung, er möchte bei seiner Braut, welche ein Kind von ihm erwarte und ihn verlassen habe, bleiben, und in Italien nicht auf der Strasse leben wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wegen Nichtleistens des erhobenen Gebührenvorschusses auf das Gesuch, welches es als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hatte, nicht eintrat,
dass er am 6. April 2011 ein fünftes Asylgesuch stellte, welches vom BFM wiederum als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 abgewiesen wurde,
dass er am 18. November 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 5. Januar 2012 wiederum in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei vorbrachte, er möchte dieses Mal seine wirkliche Identität offenlegen und seine schweizerische Freundin heiraten, auf welches Gesuch das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass er im April 2013 im Tessin aufgegriffen und wegen dreier strafrechtlicher Verurteilungen dem Strafvollzug zugeführt wurde, wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 15. August 2013 möglich gewesen wäre,
dass das kantonale Migrationsamt mit an das Amt für Justizvollzug gerichtetem Schreiben vom 13. August 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer hätte wegen Nichterstreckbarkeit der Übergabefrist spätestens am 8. August 2013 an Italien übergeben werden müssen,
dass sich der Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben aus dem Strafvollzug beim kantonalen Migrationsamt meldete und beantragte, nicht nach Algerien zurückgeschafft zu werden, weil er dort getötet werde, welches Schreiben am 22. August 2013 zuständigkeitshalber an das BFM zur Behandlung als Asylgesuch übermittelt wurde,
dass die Anfrage des BFM am 23. August 2013 an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-II-Assoziierungsabkommens am 2. September 2013 abschlägig beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2013 die Aufhebung seiner Verfügung vom 13. Februar 2012 und die Aufnahme des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Papierlosigkeit und zu den Asylgründen anhörte,
dass dieser geltend machte, er sei Araber und algerischer Staatsangehöriger, stamme aus dem (...) Algeriens, habe sich bis zur Ausreise dort aufgehalten und habe, zuletzt in B._______, als C._______ gearbeitet,
dass er nach der Entlassung aus der Armee seit Winter 1998 respektive 2005 Probleme mit sechs oder sieben Terroristen gehabt habe, die eines Nachts bei ihm zu Hause aufgetaucht, sein Haus durchsucht und ihm alle Nahrungsmittel und das Essen weggenommen hätten,
dass er diese Terroristen der Polizei gemeldet habe, ihn die Terroristen deswegen gesucht hätten und er um sein Leben bangen müsse, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern im Januar oder Februar 2008 nach Libyen ausgereist sei respektive mit Unterbrüchen von 1998 bis 2006 stets in Libyen gelebt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 - eröffnet am 21. Oktober 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, er habe den Behörden in all seinen Asylverfahren und den jeweiligen 48-Stunden-Fristen - die erste Aufforderung datiere vom 3. Oktober 2009, die letzte vom 5. Januar 2012 - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er ausweichende und sich widersprechende Aussagen betreffend die Beschaffung des Reisepasses und einer Identitätskarte gemacht habe und über Jahre hinweg offensichtlich keine Anstrengungen unternommen habe, der Aufforderung nachzukommen,
dass er die geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen Dritter der algerischen Polizei hätte melden können und diese willens sei, einen ehemaligen Armeeangehörigen zu schützen,
dass er keine direkte oder über Drittpersonen erfolgte Bedrohung behauptet habe und sich offenbar in anderen Teilen des Heimatlandes den Bedrohungen habe entziehen können, da er von keinen Vorfällen aus diesen Landesgegenden berichtet habe,
dass er zu keiner Zeit fähig gewesen sei, seine Probleme und späteren Bedrohungen durch Terroristen konkret, substanziiert und widerspruchsfrei zu schildern, weshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln sei,
dass er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, die Wegweisung rechtmässig und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, da er immer noch Angst habe, die Terroristen könnten ihn finden und töten, und dass er glaubwürdig sei und stets die Wahrheit gesagt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt und sich aus seinen Angaben weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der erforderlichen Papiere erblickt werden können,
dass aus seiner Äusserung anlässlich der Befragung durch das BFM vom 16. Januar 2012 im vorangegangenen Asylverfahren, er möchte dieses Mal seine Identität offenlegen, geschlossen werden darf, dass A._______ nicht seine richtige Identität ist und die wahre Identität den schweizerischen Asylbehörden weiterhin nicht bekannt ist,
dass er in den Anhörungen zur Beschaffung seines Reisepasses oder einer Identitätskarte offenkundig widersprüchliche, der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende und ausweichende Angaben gemacht hat und bis heute offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen hat, zumal Verwandte und Bekannte im Heimatland existieren und er an der erwähnten Befragung am 16. Januar 2012 die Zeit, die er für die Beschaffung der Identitätspapiere brauche, auf einen Monat veranschlagte (vgl. E8 S. 1 f., siehe auch Anhörungsprotokoll vom 4. Oktober 2013 E 48 S. 2 und 7 i.V.m. D5 S. 3),
dass er bis heute den schweizerischen Asylbehörden kein rechtsgenügendes Identitätspapier eingereicht hat und seine Identität - vgl. auch die Antwort der italienischer Behörde vom 2. September 2013 in Bezug auf angegebene Identitäten (E43/1) - nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, massive Ungereimtheiten und Lücken in den Abläufen aufweist, substanzarm und erfahrungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann,
dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, wo der Beschwerdeführer versichert, bis jetzt immer die Wahrheit gesagt zu haben, nicht zuletzt in Anbetracht der Widersprüche nicht überzeugen und sich mit der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht fundiert auseinandersetzen, weshalb sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern können und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt und vollständig festgestellt worden ist und kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht des festgestellten offenkundigen Kooperationsunwillens bei der Beschaffung von Reisepapieren und angesichts der Unstimmigkeiten bezüglich des Besitzes von Identitätspapieren sowie der haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Algerien unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, und verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden aus Arztberichten aktenkundig sind - er gab indes in der Befragung vom 4. Oktober 2013 an, (...) zur Stressbewältigung und Nervenberuhigung wegen seiner Verfolgungsangst einzunehmen (E48 S. 6) -, im Heimatland keine existenzielle Probleme haben dürfte, weil ihm die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit als D._______ oder C._______ in seinem Heimatland zuzumuten ist, zumal er dort offensichtlich nicht verfolgt war und sich dort seine Angehörigen und weitere Bekannte befinden,
dass seinen letzten Angaben zufolge die Ehevorbereitung mit M.M., mit welcher er nie zusammengewohnt habe, geplatzt sei und sie von ihm noch nie ein Kind erwartet habe (E48 S. 7 f.),
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung und Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr in dessen Heimatland schliessen lassen, und der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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