Entscheiddatum: 24.10.2024Publikationsdatum: 01.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6023/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]).
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. August 2022 in der Schweiz für sich und ihr Kind Asylgesuche.
B. Am 4. Oktober 2022 wurden Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. Sie reichten Kopien ihrer Tazkiras zu den Akten, die das SEM amtsintern übersetzen liess.
C. Mit Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Gesuche die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zu, weil ihre Vorbringen weiterer Abklärungen bedürfen würden.
D. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte am Folgetag über die Beendigung ihres Mandats. Am 29. November 2022 reichte die neue Rechtsvertreterin ihre Vollmacht zu den Akten.
E. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Juni 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
F. Am 13. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Original-Beweismittel zum Beleg ihrer Identität zu den Akten (Tazkiras, Schuldiplom, Geburtsurkunde, Impfkarte).
G. Mit Eingabe vom 30. November 2023 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass ihre Verfahrensstandsanfrage noch nicht beantwortet worden sei, und ersuchte erneut um eine Information über den Stand der Asylverfahren. Sie wies auf die Belastung der psychischen Verfassung ihrer Mandanten durch die lange Verfahrensdauer hin und bat um rasche und prioritäre Behandlung dieser Asylgesuche. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
H. Mit Eingabe an das SEM vom 3. April 2024 erkundigte sich die Rechts-vertreterin unter Hinweis auf ihre bisherigen Anfragen erneut nach dem Stand des Verfahrens. Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet.
I. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 17. Juni 2024 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 24. Juli 2024. Es führte aus, die Asylgesuche seien infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Die Gesuche würden sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung behandelt. Bis dahin werde um Geduld gebeten.
J. Mit einem undatierten Schreiben (Eingang SEM am 23. August 2024) wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an das SEM und bat um einen raschen Entscheid über die Asylgesuche der Familie.
K. Mit Eingabe vom 24. September 2024 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle; die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2024 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen; ausserdem wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
M. Das SEM liess die Vernehmlassungsfrist ungenutzt verstreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz am 18. August 2022 Asylgesuche gestellt, über welche die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden.
1.4 Auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungs-garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - und allfälliger gesetzlicher Behandlungsfristen - zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).
In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird ausgeführt, die Beschwerde-führenden hätten vor mehr als zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche gestellt, und es seien immer noch keine Entscheide ergangen. Die Vor-instanz habe zwar ihre vierte Verfahrensstandanfrage beantwortet, aber es fehle diesem Schreiben eine konkrete Auskunft über den Verfahrensstand und über allfällige absolvierte und geplante Verfahrensschritte. Es müsse angenommen werden, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren im Oktober 2022 keine weiteren Schritte unternommen worden seien und das Verfahren seither stillstehe. Dies sei angesichts der geringen Komplexität der vorliegenden Asylverfahren unverständlich.
Das SEM nahm die Einladung des Gerichts, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, nicht wahr. Die Vorbringen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurden demnach nicht bestritten.
7.1 Die vorliegenden Asylverfahren wären innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der (maximal dreiwöchigen) Vorbereitungsphase vom SEM abzuschliessen gewesen (Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 AsylG). Diese gesetzliche Behandlungsfrist ist schon vor langer Zeit abgelaufen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollzieh- und unvermeidbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können.
7.3 Vorliegend kann aber offensichtlich nicht mehr von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden: Die Vorinstanz hat gemäss Akten seit dem Zuweisungsentscheid (ins erweiterte Verfahren) vor mehr als zwei Jahren keinerlei Instruktionshandlungen vorgenommen. Die Asylverfahren standen während dieser Zeit faktisch in der Tat still. Selbst die ersten drei Ersuchen um Auskunft über den Verfahrensstand blieben unbeantwortet.
7.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Dauer der Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist unangemessen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zügig voranzutreiben und die Verfahren rasch mit einer Verfügung abzuschliessen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote ist angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerungen zu behandeln und die Verfahren rasch mit einer Verfügung abzuschliessen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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