Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 26.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6010/2011
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei Koller, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 6. April 2008, reiste am 14. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juli 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 13. August 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) geboren. Von 1991 bis 2002 habe er mit seiner Familie in C._______, Bezirk Kilinochchi (Vanni-Gebiet) gelebt. Daheim, aber auch auf dem Weg zur Schule sei er mehrmals von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, der Organisation beizutreten. Ab dem Jahre 2002 habe er deshalb bei einem Onkel in B._______ gelebt und dort die Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht. Er sei mehrmals von Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) nach den Gründen seines Aufenthalts in B._______ gefragt worden. Am Nachmittag des 5. Mai 2007 sei er daheim von der SLA verhaftet und ins D._______ Camp gebracht worden. Dort sei er zu seinen familiären Verhältnissen befragt und am nächsten Morgen ohne weiteres freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Festnahmen durch die SLA habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach Erhalt eines Passierscheines sei er in Begleitung seines Onkels von E._______ nach Colombo und von dort aus weiter nach Italien geflogen.
B. Mit Verfügung vom 22. August 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5948/2008 vom 7. Juli 2011 gut, hob die Verfügung vom 22. August 2008 auf und wies das BFM an, das Asylgesuch materiell zu prüfen.
C. Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2011 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Anhaltungen sowohl seitens der LTTE als auch der SLA sowie die eintägige Inhaftierung würden keine Zwangssituation zu begründen vermögen und seien daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Vorkommnisse hätten sich in der Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE zugetragen und seien auf diesen zurückzuführen. Bei allen Ereignissen handle es sich um lokale Benachteiligungen, welchen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug hätte entziehen können.
Sodann stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anderes dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei seit Mai 2009 beendet. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Der Staat setze viel daran, ein Erstarken der LTTE zu verhindern und die Sicherheits- und Menschrechtslage habe sich in weiten Teilen des Landes verbessert. Angesichts dieser verbesserten Lage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass er heute begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, die erhobene Rüge nur schon ansatzweise zu substantiieren und zeigt nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung zu bestanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf eine Parteibefragung, wie an verschiedenen Stellen der Rechtsmitteleingabe verlangt, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, indem die Vorinstanz ihn nicht als Flüchtling anerkenne, verletze sie Bundesrecht. Seitens der Armee sei ihm unterstellt worden, Mitglied der LTTE zu sein.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indes nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich keiner Befragung geltend gemacht, seitens der SLA je der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden zu sein. Insoweit gehen die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fehl. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Was er in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, seine Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich vermag er mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie den Ausführungen zur Situation in Sri Lanka nicht substantiiert darzutun, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Bezirk Jaffna). Von 1991 bis 2002 lebte er mit seiner Familie in C._______, Vanni-Gebiet, wo er auch die Schule besuchte. Ab 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2008, mithin rund sechs Jahre, hielt er sich in B._______ auf. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Zwar macht der Beschwerdeführer gelten, seine Kernfamilie würde nach wie vor im Vanni-Gebiet leben. Indes lebte der Beschwerdeführer nur bis ins Alter von zwölf Jahren bei seiner Kernfamilie. Ab 2002 bis zur Ausreise lebte er bei seinem Onkel (Bruder der Mutter), dessen Ehefrau und den beiden Kindern. Im gleichen Haushalt lebte auch die Grossmutter des Beschwerdeführers. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass diese Verwandten heute noch am angeführten Ort wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer auf der Halbinsel Jaffna über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei einer Rückkehr werden diese Verwandten den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend bei sich in ihrem Haus aufnehmen können. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, sein Onkel sei in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er ihn nicht nochmals bei sich aufnehmen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers ist. Sodann ist es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar, eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er verfügt über eine elfjährige und damit gute Schulbildung und hat hier in der Schweiz mehrjährige Arbeitserfahrungen als Küchenhilfe im Gastgewerbe erwerben können. In diesem Zusammenhang sollte es ihm auch möglich und zumutbar sein, auf die allenfalls notwendige Unterstützung weiterer Verwandten und deren sozialen Umfeld zurückzugreifen. Dabei ist nicht die persönliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu diesen Personen massgebend, sondern einzig die Frage, ob eine Kontaktaufnahme zu diesen Verwandten möglich und zuzumuten ist. Dass dem nicht so ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich vermag der erwachsene Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Eltern im Vanni-Gebiet leben im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts für sich abzuleiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2010 als Küchenhilfe im F._______ in G._______ erwerbstätig ist. Damit ist er nicht bedürftig, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Dem Gesuch ist daher nicht stattzugeben.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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