Entscheiddatum: 22.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6/2013 E-8/2013
Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien 1. A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 1,2. B._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 2,beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylwiderruf; Verfügungen des BFM vom 28. November 2012 und vom 30. November 2012 / N (...).
I.
A.
A.a C._______, seit dem (...) Juli 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, stellte am 23. Dezember 2010 für ihre angeblichen (...)töchter unter Angabe der Personalien D._______ (Beschwerdeführerin 1) und E._______ (Beschwerdeführerin 2) ein Gesuch um Familienzusammenführung. Zu den Aufenthalten ihrer angeblichen Kinder gab sie an, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich noch in Asmara (Eritrea), die Beschwerdeführerin 2 halte sich ohne Begleitung in Äthiopien in einem Flüchtlingslager auf.
A.b Zur Begründung des Gesuchs führte C._______. aus, sie sei durch ihre Flucht im Jahr 2007 von ihren Töchtern getrennt worden. Seither würden diese bei Verwandten in Eritrea leben. Da der Weg nach Äthiopien sehr gefährlich sei, sei eine separate Ausreise aus Eritrea angezeigt. Die Situation sei für alle beteiligten Personen belastend, weshalb eine rasche Bewilligung der Einreise der Töchter erforderlich sei. Danach seien diese vorab zu ihren eigenen Fluchtgründen zu befragen und jedenfalls in ihre Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen.
A.c Als Beleg der Personalien ihrer Töchter reichte die angebliche Mutter zwei Taufurkunden der eritreischen Kirche, die erst im August 2010 ausgestellt worden seien, sowie aktuelle Fotos ihrer Töchter nach.
B. Am 14. März 2011 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin 1 und 2 zwecks Familienvereinigung.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hiess das BFM ein Gesuch der der Beschwerdeführerinnen um Übernahme der Einreisekosten gut.
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin 1 mangels eigener Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, aber in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen (Familienzusammenführung) und ihr folglich in der Schweiz Asyl gewährt werde.
C.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mangels eigener Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sie aber in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen (Familienzusammenführung) und ihr folglich in der Schweiz Asyl gewährt werde.
C.c Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
II.
D. Mit Verfügungen vom 29. August 2012 informierte das BFM die Beschwerdeführerinnen über die Ergebnisse von Abklärungen bezüglich ihrer Abstammung und ihres Alters (DNA- und radiologische Knochenaltersanalyse), die im Rahmen eines kantonalen Ermittlungsverfahren vorgenommen worden waren, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigen Asylwiderruf.
E. Die von beiden Beschwerdeführerinnen beauftragte Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 19. September 2012 Stellung und führte im Wesentlichen aus, ihre Mandantinnen seien von diesen Abklärungsergebnissen überrascht worden: Sie hätten nicht gewusst, dass ihre vermeintliche Mutter in Wahrheit ihre ältere Schwester sei. Auch von der Existenz einer Frau namens F._______, die sich nun als ihre leibliche Mutter herausgestellt habe, hätten sie nichts gewusst. Dass sie gemäss der Knochenaltersanalyse mindestens 18 Jahre seien, hätten sie ebenfalls nicht gewusst - sie hätten als ihr Geburtstagsdatum den (...) gekannt. Die leibliche Mutter gebe nun aber bekannt, sie seien im (... geboren worden und würden in Wahrheit auch nicht die Namen D._______ und E._______, sondern A._______ (Beschwerdeführerin 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) tragen.
Die Beschwerdeführerin 1 sei in Schweden gewesen und von dort wieder in die Schweiz zurückgeschickt worden, wo sie später in die psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Den Kontakt zur vermeintlichen Mutter (Schwester) habe sie abgebrochen und die leibliche "neue" Mutter akzeptiere sie nicht. Die Situation sei für beide Beschwerdeführerinnen äusserst belastend.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Eritrea sei nicht angezeigt, da sie dort keine Bezugspersonen hätten. Hinzu komme, dass in Eritrea die Militärdienstpflicht ab 16 Jahren gelte und eine illegale Ausreise aus Sicht des eritreischen Regimes ein staatsfeindlicher Akt sei respektive als Dienstverweigerung betrachtet und entsprechend mit einer unverhältnismässig hohen und unmenschlichen Haft bestraft werde.
Vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht abzuerkennen und auch die Asylgewährung nicht zu widerrufen.
F. Mit Verfügungen vom 28. November 2012 und vom 30. November 2012 - beide eröffnet am 4. Dezember 2012 - aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und widerrief deren Asyl.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei erwiesen, dass die angebliche Mutter bewusst falsche Angaben zur Identität der Beschwerdeführerinnen gemacht habe, um deren Einreise sowie deren Aufenthalt in der Schweiz zu erzwingen. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei somit aufgrund von falschen Angaben erfolgt. Inzwischen hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen volljährig seien und die angebliche Mutter in Wirklichkeit ihre ältere Schwester sei. Unter diesen Umständen müsse die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Im Übrigen sei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 eingegangen.
G.
G.a Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese beiden Aufhebungsverfügungen eingelegten Beschwerde vom 2. Januar 2013 (Datum des Poststempels) beantragte die Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die weitere Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Vereinigung ihrer Rekursverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. September 2012 verwiesen und diese mit Bezug auf den familiären Kontext ergänzt: Die vermeintliche Mutter C._______, habe zwar den Namen der leiblichen Mutter gekannt, sei jedoch im Glauben aufgewachsen, diese sei bei der Geburt gestorben. Sie sei bei einer Adoptionsmutter aufgewachsen. Mit der in G._______ lebenden leiblichen Mutter, F._______, habe sich C._______ zerstritten. Die Beschwerdeführerinnen würden C._______ mittlerweile weder als ältere Schwester noch als Mutter akzeptieren und seien von ihr enttäuscht. Die Beschwerdeführerinnen seien selber nicht über die wahren Verhältnisse ins Bild gesetzt worden und hätten deshalb im Gesuch um Familiennachzug keineswegs bewusst falsche Angaben gemacht um die Asylbehörden in die Irre zu führen. Alles was in der Schweiz vorgefallen sei, sei nicht nur für das BFM neu gewesen, sondern auch für die Beschwerdeführerinnen.
Das BFM gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, die Beschwerdeführerin 2 habe das rechtliche Gehör nicht wahrgenommen und keine Stellungnahme eingereicht: Die Rechtsvertreterin habe eine Stellungnahme für beide Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz habe es in ihren Verfügungen zudem versäumt, die illegale Ausreise, die in Eritrea als Verweigerung der Militärdienstpflicht angesehen würde, bei der Beurteilung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse gebührend zu berücksichtigen. Der Vollzug sei unzulässig und verstosse gegen Völkerrecht. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Heimat keine Bezugspersonen mehr und es sei unzumutbar, sie nach Eritrea zurückzuschicken, zumal sie durch die Ereignisse psychisch angeschlagen seien.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2013 vereinigt der Instruktionsrichter die Verfahren E-6/2013 und E-8/2013 und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, die Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz eingeladen, bis zum 31. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Am 21. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin 2 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen.
J. Am 24. Januar 2013 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die eine Änderung ihrer Verfügungen rechtfertigen würden.
K. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführerin 2 - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1 - sei bis zum heutigen Zeitpunkt vom Kanton H._______ kein Ausweis ausgestellt worden; das Bundesverwaltungsgericht werde um eine Lösung dieses Problems ersucht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Beschwerdeführerin 2 das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Eingabe vom 8. August 2013 um eine Lösung ihres Ausweisproblems ersucht, ist auf dieses Begehren schon mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden minderjährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Diesfalls wird die derivative (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Wird in einem Gesuch um Familiennachzug der nächsten Angehörigen eines anerkannten Flüchtlings eine konkrete Gefährdung der in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehenden geltend gemacht, ist das Gesuch auch als eigenes Asylgesuch im Sinn von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG an die Hand zu nehmen; es ist somit in jedem Fall vor der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, ob der Gesuchsteller persönlich gemäss Art. 3 AsylG gefährdet ist (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. auch BVGE 2007/19 E.3.3).
4.2 Das BFM hat mit Verfügungen vom 29. Februar 2012 (vgl. BFM-Akte E2) und vom 4. Mai 2012 (vgl. BFM-Akte D2) die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft ihrer angeblichen Mutter einbezogen und ihnen folglich ebenfalls Asyl gewährt (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
4.3 In diesen beiden Verfügungen verneinte das BFM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen Art. 3 AsylG, weil den Akten zu entnehmen sei, dass diese keine eigenen Asylgründe geltend machen würden. Die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Dass die Beschwerdeführerinnen nicht Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG sind, steht demnach rechtskräftig fest; diese Frage kann sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (betreffend Aufhebung der derivativen Flüchtlingseigenschaft) nicht mehr stellen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen nun geltend machen, die Vorinstanz habe in ihren Verfügungen vom 28. November und 30 November 2012 versäumt, ihre illegale Ausreise und deren Konsequenzen gebührend zu berücksichtigen, machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend. Diese Bestimmung beinhaltet einen Asylausschluss für Personen, die "erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3" wurden. Dass Letzteres bei den Beschwerdeführerinnen gerade nicht der Fall ist, steht, wie erwähnt, rechtskräftig fest. Auch auf dieses Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
4.5 Schliesslich ist auf den Eventualantrag, es sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen, nicht einzutreten: Die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz ist bisher nicht angeordnet worden, weshalb sich im vorliegenden Verfahren und zum heutigen Zeitpunkt auch die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht stellen kann.
4.6 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind nach dem Gesagten einzig die Aufhebung der derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls Prozessgegenstand.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die ältere Schwester C._______ sich als die Mutter der Beschwerdeführerinnen ausgegeben und am 23. Dezember 2010 ein Gesuch um die Einreise ihrer beiden "Töchter" zwecks Familienzusammenführung bei den Asylbehörden gestellt hatte (vgl. BFM-Akte B3). Zumindest C._______, die in Vertretung der Beschwerdeführerinnen die Gesuche um Familienvereinigung respektive -asyl gestellt hatte, musste naturgemäss bekannt sein, dass sie nicht deren Mutter ist; gemäss Darstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in einem Verfahren von C._______ sei diese im Alter von (...) Jahren von ihrem Vater mit der Obhut der (...)schwestern betraut worden (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2012).
5.2 Das Bundesamt hätte bei Kenntnis der wahren Verwandtschaftsverhältnisse die Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtlinge gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt (und in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 ihre Einreise in die Schweiz bewilligt), weil diese Bestimmung nur auf minderjährige eigene Kinder sowie Ehegatten von Flüchtlingen anwendbar ist.
Einem heutigen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihrer leiblichen Mutter, F._______, in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG stünde - abgesehen von den fehlenden Anträgen - entgegen, dass die Töchter nicht minderjährig sind.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Gemäss Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind solche Gründe insbesondere anzunehmen, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder - im Sinn eines spezifischen Abhängigkeitsverhältnisses - aus einem anderen Grund auf die Hilfe der in der Schweiz lebenden Person besonders angewiesen sind (vgl. hierzu BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.w.H.). Dass die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kannbestimmung gegeben sind respektive gewesen wären, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan (weder mit Bezug auf die Schwester C._______ noch hinsichtlich der leiblichen Mutter F._______) und ergibt sich auch aus den Akten nicht.
5.4 Ob die Beschwerdeführerinnen selbst im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs tatsächlich ihre wahre Identität nicht gekannt haben, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens letztlich offenbleiben.
5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht in seinen Verfügungen vom 28. November 2012 und vom 30. November 2012 die (derivative) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen aberkannt und das Asyl aufgehoben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen: Die Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ist belegt. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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