Asylum non-entry for missing documents upheld

e-5978-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung25.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the Nigerian applicant’s appeal against the Federal Migration Office’s non-entry decision. It held that the applicant had failed to submit identity or travel documents within 48 hours and had not shown excusable reasons. His account of travel, alleged KKK membership, and claimed homosexuality was found implausible and did not justify further inquiry. The court also confirmed the removal order, finding no indication of persecution, non-refoulement concerns, or other obstacles to return to Nigeria. The applicant was ordered to pay CHF 600 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 lit. a and Abs. 3 lit. a AsylG; non-entry for failure to produce identity or travel documents. The asylum authority may refuse to enter into the application where the applicant does not submit papers within 48 hours, unless excusable reasons are credibly shown or the record already establishes refugee status or the need for further clarification. On appeal, review is limited to the legality of the non-entry ground; if the account is manifestly implausible and no additional investigations are indicated, the decision is to be upheld. Removal under Art. 44 AsylG and Art. 83 AuG is confirmed where no non-refoulement, reasonableness, or enforceability obstacle appears.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-5978/2009

Entscheiddatum: 25.09.2009Publikationsdatum: 05.10.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5978/2009

{T 0/2}

Urteil vom 25. September 2009

Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2009 seinen Heimatstaat verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 3. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. August 2009 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 25. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 10. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitte 2008 der Bruderschaft KKK beigetreten, die landesweit an allen Universitäten tätig sei,

dass er erfahren habe, dass diese in Morde und verschiedene Gräueltaten involviert sei,

dass er deshalb seine Mitgliedschaft gekündigt und auf dem Polizeiposten über sein Wissen Bericht erstattet habe,

dass ihm die Polizei versichert habe, gegen die Bruderschaft eine Untersuchung einzuleiten und deren Mitglieder zu verhaften,

dass Militante des Niger-Deltas anfang 2009 mit Jugendlichen in Rivers State eine Guerilla hätten gründen wollen, um gegen Ölfirmen vorzugehen,

dass einige dieser Militanten KKK-Mitglieder gewesen seien,

dass sich die (...) Familien in Rivers State, zu denen auch die Familie des Beschwerdeführers gezählt habe, gegen den Plan der Militanten ausgesprochen und eine friedliche Lösung befürwortet hätten,

dass die Militanten daraufhin die (...) Familien angegriffen und dabei den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten,

dass der Beschwerdeführer habe entkommen können und zu einer in der Nähe von Lagos wohnhaften Tante geflüchtet sei,

dass er eines Tages im Dorf seiner Tante von zwei mit Messern bewaffneten Militanten angegriffen und verletzt worden sei,

dass der Beschwerdeführer habe flüchten können und mit einem Bus in den Norden gefahren sei,

dass er sich in einem ihm unbekannten Ort befunden habe, wo er einen Homosexuellen kennen und lieben gelernt habe,

dass die Bewohner des Ortes von dieser Beziehung erfahren und Fotos der beiden zur Suche aufgehängt hätten, da man die beiden wegen ihrer Homosexualität habe töten wollen,

dass sich der Beschwerdeführer deshalb und weil er Militante sowie KKK-Leute im Ort gesehen habe, zur Ausreise entschlossen habe,

dass er zu seiner Tante zurückgefahren sei, deren Freundin einen Schiffskapitän gekannt habe,

dass dieser den Beschwerdeführer auf ein Schiff gebracht habe,

dass der Beschwerdeführer nach einer zweiwöchigen Schifffahrt irgendwo an Land gelangt und von dort zu Fuss weiter marschiert sei,

dass er schliesslich zusammengebrochen sei, ein Unbekannter ihm Wasser gegeben und zu einem Bahnhof gefahren habe, wo er ihm Geld für ein Zugbillet in die Schweiz besorgt habe,

dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,

dass aufgrund der oberflächlich, stereotyp und unglaubhaft geschilderten Reiseumstände sowie der Reise von Nigeria in die Schweiz angeblich ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,

dass die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Bruderschaft KKK aus mehreren Gründen nicht geglaubt werden könne,

dass der Beschwerdeführer weder Student gewesen noch andere Bedingungen für seine Aufnahme in die Bruderschaft erfüllt habe, und es sich bei der KKK entgegen der anders lautenden Behauptung des Beschwerdeführers um örtliche Gruppierungen von Studenten der jeweiligen Hochschule handle,

dass der Beschwerdeführer auch keine Angaben über die Motive seines Beitritts sowie zur Aufnahmezeremonie und zu seiner Funktion habe machen können,

dass er zudem über seine homosexuelle Orientierung und seinen schwulen Freund nur oberflächliche und stereotype Aussagen gemacht habe, weshalb erhebliche Zweifel an der homoerotischen Veranlagung des Beschwerdeführers bestünden,

dass seine weiteren Aussagen äusserst vage und unplausibel ausgefallen seien, da er nicht habe angeben können, in welchen Gemeinden und States er sich aufgehalten habe, obwohl er selbständig und nicht das erste Mal dorthin gereist sei,

dass er auch nicht plausibel habe erklären können, wie die Militanten und KKK-Mitglieder ihn nach seinem Wegzug in den westlichen und nördlichen Teilen Nigerias hätten auffinden können,

dass ferner überrasche, dass er als Mitglied der (...) Familie in Rivers State nicht in der Lage gewesen sei, deren Familiennamen anzugeben,

dass er auch zu den Fotos, die von ihm und seinem Freund aufgehängt worden seien, unglaubhafte Angaben gemacht habe,

dass dem eingereichten handschriftlichen Brief der Tante (...) respektive (...) keinerlei Beweiswert zukomme, da dieser von jeder beliebigen Person und zu jedem beliebigen Zeitpunkt hätte verfasst werden können,

dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen durchwegs oberflächlichen und unplausiblen Aussagen um ein Sachverhaltskonstrukt handle,

dass zudem die vorgebrachten Übergriffe durch private Drittpersonen vom nigerianischen Staat geahndet würden,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2009 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009 (Posteingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Eintreten auf sein Asylgesuch ersuchte,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe in Nigeria keine Identitätspapiere besessen,

dass seine Ausreise unerwartet gewesen sei und er keine Zeit mehr gehabt habe, um einen Reisepass zu beantragen,

dass er sich nach dem Tod seines Bruders nicht mehr sicher gefühlt habe und herumgezogen sei,

dass Studenten wie auch Nichtstudenten berechtigt gewesen seien, Mitglied der KKK zu werden,

dass er Mitglied geworden sei, weil er davon ausgegangen sei, es handle sich bei der Bruderschaft um eine gute Organisation,

dass er wirklich homosexuell sei und in Nigeria einen Freund habe,

dass er wegen psychischen Problemen die Route seiner Reise in die Schweiz nicht genau habe angeben können,

dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),

dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können,

dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zum Abfahrtsort, zur Route, zu den Personen auf dem Schiff, die ihm auf der 14-tägigen Reise zu essen gegeben hätten, sowie zum jeweiligen Zeitpunkt enthalten (vgl. Akten BFM A1 S. 9. und A9 S. 3 f.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind,

dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (vgl. A1, S. 11), nicht zu überzeugen vermögen,

dass weiter nicht geglaubt werden kann, mehrere ihm unbekannte Personen (Schiffskapitän, Samariter) hätten ihm ohne weiteres seine Ausreise ermöglicht respektive seine Zugfahrt in die Schweiz finanziert,

dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 25. August 2009 sowie der Direktanhörung vom 10. September 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass nach Prüfung der Akten festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, oberflächlich, stereotyp, vage sowie unplausibel und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind,

dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche ihm gestellte Fragen betreffend etwa Datum, Gründe seines Beitritts zur Bruderschaft KKK, Wohnort seiner Tante, Orte, seine Aufenthaltsorte und Dauer des dortigen Aufenthaltes, keine oder nur vage Antworten geben konnte, so dass der Eindruck entsteht, er sei gar keiner Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen (vgl. A1 S. 6 f.),

dass dies auch für seine angebliche Homosexualtität und die damit verbundenen Schwierigkeiten gilt, zumal er auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen lediglich oberflächliche und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. A1 S. 7 und A9 S. 10),

dass die unglaubhaften Aussagen entgegen des Erklärungsversuchs in der Beschwerdeschrift auch nicht mit psychischen Problemen des Beschwerdeführers erklärt werden können, zumal weder der bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter derartige Bemerkungen gemacht hat noch aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können,

dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen festhält und sich lediglich auf eine Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts beschränkt,

dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,

dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,

dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionidentity documentstravel documentscredibilitynon-refoulementremovalcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and could be entered into.

Extrahierte Begründung

The complaint was filed within the five-working-day deadline for non-entry decisions and met formal and standing requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly refused to enter into the asylum application under Art. 32(2)(a) AsylG for missing documents.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant did not submit identity or travel documents within 48 hours and failed to show excusable reasons.

Extrahierte Begründung

His explanations about not possessing documents and his journey were not credible; the court found the missing documents requirement satisfied and no excusing circumstances under Art. 32(3)(a) AsylG.

Kernrechtsfrage

Whether the asylum claims and alleged homosexuality required a substantive examination notwithstanding the non-entry ground.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged persecution story and homosexuality claims were manifestly implausible and did not warrant further examination.

Extrahierte Begründung

The statements were superficial, stereotyped, vague and partly contradictory; no need for additional fact-finding was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal and execution were unlawful, unreasonable, or impossible.

Extrahierter Entscheid

No. Removal to Nigeria was permissible, reasonable, and possible.

Extrahierte Begründung

No substantiated non-refoulement risk or other removal obstacle was shown; the applicant was a young, healthy man with ties in Nigeria and could obtain travel documents with cooperation.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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