Entscheiddatum: 24.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5954/2013
Urteil vom 24. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Gambia im Jahre 2012, gelangte am 8. August 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 15. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei krank und er habe zwei jüngere Geschwister. Er habe sein Heimatland einzig deshalb verlassen, weil er Arbeit suche, um seine Familie zu unterstützen.
B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 - eröffnet gleichentags - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit undatierter Eingabe (Poststempel unleserlich) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Eingang Gericht 21. Oktober 2013) und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Asylgesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 nicht erfüllen, nicht eingetreten. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss demnach zum Ausdruck bringen, sie werde in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 AsylG) oder befürchte eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, ausgesetzt zu werden.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich ökonomische Gründe für seine Ausreise geltend. Probleme mit den heimatlichen Behörden, der Armee oder der Polizei verneine er. Damit liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Im Übrigen wären vorliegend auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Gemäss dieser Bestimmung werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende ohne entschuldbare Gründe den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgebe und nach Abschluss der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde noch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien.
3.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich auf das blosse Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den Hinweis darauf, dass er bei den B._______ C._______ spiele. Damit legt er aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, es liege kein Asylgesuch vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht dazu, inwiefern für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die übrigen prozessualen Anträge, einschliesslich jene betreffend Datenweitergabe, gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: