Entscheiddatum: 23.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5953/2012
Urteil vom 23. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25./26. Februar 2009 und reiste über Indien, Ägypten, Libyen, Tunesien und ihm unbekannte Länder am 28. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2012 wurde er im EVZ Altstätten summarisch befragt und am 22. Juni 2012 eingehend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Asylgründe reichte er im vorinstanzlichen Verfahren drei fremdsprachige Beweismittel (ein Schreiben der United National Party vom [...]2006, ein undatiertes Schreiben derselben Partei sowie ein Schreiben des [...] vom [...] 2012) ins Recht (vgl. Beweismittelumschlag, Akte A16).
B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 - eröffnet am 22. Oktober 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Formularbeschwerde vom 16. November 2012 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Sinngemäss wurde subsidiär die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von einer Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat abzusehen, und eventualiter, - falls solche Daten bereits übermittelt worden seien -, dem Beschwerdeführer dies in einer separaten Verfügung mitzuteilen.
Der Beschwerdeeingabe wurden ein Arztzeugnis vom 7. November 2012 (betreffend [...]-Erkrankung des Beschwerdeführers) sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums B._______, vom 31. Oktober 2012 beigelegt.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Datenweitergabe an den Heimtatstaat wurde abgewiesen. Der Eventualantrag betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer, falls Daten bereits an den Heimatstaat übermittelt worden seien, wurde als gegenstandslos erklärt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 äusserte sich das BFM zur Behandelbarkeit der diagnostizierten Erkrankung des Beschwerdeführers im Heimatland und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und reichte ein Arztzeugnis vom 17. Dezember 2012 (betreffend [...]-Erkrankung und [...]) sowie drei fremdsprachige Dokumente (Schreiben der [...] vom 3. Dezember 2012, undatiertes Schreiben der Polizeistation C._______ sowie Schreiben l [...] vom 7. Dezember 2012) nach.
G. Am 15. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die drei in sri-lankischer Sprache eingereichten Beweismittel zu übersetzen.
H. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 22. Januar 2013 die entsprechenden Übersetzungen ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Oktober 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden.
5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist auch angesichts seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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