Entscheiddatum: 26.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5932/2013
Urteil vom 26. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...),Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Gambia am 1. Januar 2012 verliess, nach Senegal gelangte und von dort aus im August 2012 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2012 (Protokoll in den Akten BFM: A5/12) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A19/8) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, mit einem Auto ein Mädchen überfahren zu haben, welches in der Folge verstorben sei, und er nun die Verhängung der Todesstrafe fürchten müsse,
dass er keine Fahrlizenz besitze und der Unfall mit dem Fahrzeug des Vaters seines Freundes, welcher ihn habe fahren lassen, auf einem Parkplatz, wo Kinder die Strasse überquerten, geschehen sei,
dass viele Leute beim Unfall zugeschaut hätten und er, nach Verlassen des Fahrzeugs, sofort nach Senegal geflüchtet sei, da er davon ausgegangen sei, das Kind sei tot,
dass er später von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, dass das Mädchen tatsächlich gestorben sei und die Angehörigen bzw. die Eltern des verstorbenen Mädchens die Sache der Regierung übergeben würden, die dann entscheiden solle, wie es weitergehe,
dass dies alles sei, was er erfahren habe, und er bezüglich des Entscheides der Behörde nichts wisse,
dass das Gesetz in seinem Land jedoch die Todesstrafe vorsehe für Personen, die jemanden mit Todesfolge überfahren würden,
dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, mit seiner alleinerziehenden Mutter im gleichen Haus gewohnt zu haben und eine Schwester zu haben,
dass er Analphabet sei und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft verdient habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da die allfällige Ahndung eines Strassenverkehrsdelikts durch den Staat rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene,
dass in Gambia nach dem Strafgesetz auf vorsätzliche Tötung zwar die Todesstrafe stehe, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt jedoch nicht um eine vorsätzliche Tötung handle, so dass er bei einer allfälligen Strafverfolgung nicht mit der Todesstrafe zu rechnen habe,
dass der Vollzug der, aus der Abweisung des Asylgesuches folgenden, Wegweisung aus der Schweiz sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststempel: 17. Oktober 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die staatliche Verfolgung seines Deliktes sei eine legitime Massnahme, drohe vorliegend doch die Todesstrafe, welche der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) sowie dem hiesigen ordre public widerspreche,
dass für die Annahme des BFM, er würde allenfalls alleine aufgrund eines Fahrlässigkeitsdelikts verfolgt, keine hinreichenden Hinweise vorlägen und hierzu die Akten beizuziehen seien,
dass das BFM die Prüfung allfällig bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse unterlassen bzw. ungenügend vorgenommen habe, weshalb diese von Amtes wegen nachzuholen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie sinngemäss um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachsuchte,
dass am 22. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialen Dienstes des Kanton Aargau vom 21. Oktober 2013 betreffend dem Beschwerdeführer einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Durchführung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellt, so unter anderem dann wenn ein solches dazu benützt wird, die Lage der asylsuchenden Person aus politischen oder anderen Motiven in bedeutender Weise zu erschweren, namentlich indem eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei aufgrund des beschriebenen Verkehrsunfalls in Gambia ein strafrechtliches Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden, einzig auf seiner wagen Vermutung beruht,
dass er nämlich ausführte, seine Schwester habe ihn - als er noch in Senegal gewesen sei - darüber informiert, dass die angefahrene Person drei Tage nach dem Unfall gestorben sei und den Behörden bestimmt gesagt worden sei, dass er und nicht sein Freund der Fahrer gewesen sei (vgl. A5/12, S. 8, A19/8, S. 4),
dass er seither nichts mehr diesbezüglich gehört habe (A19/8, S. 4),
dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass es sich bei einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens durch die gambischen Behörden gegen den Beschwerdeführer um eine legitime, nicht aus einem der fünf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgende Massnahme handeln würde und die Furcht des Beschwerdeführers, ihm drohe bei seiner Rückkehr der Tod, unbegründet ist,
dass zwar in Gambia mit der Verfassung von 1997 die Todesstrafe wieder eingeführt wurde und deren Verhängung für verschiedene Kapitalverbrechen - unter anderem die vorsätzliche Tötung - droht,
dass jedoch keine Hinweise dafür bestehen, dass die gambische Justiz Verkehrsunfälle mit Todesfolge als vorsätzliche Tötung oder Mord auslegen und mit der Todesstrafe ahnden würde, sondern solche Fälle nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts ("rash and negligent act causing death") strafrechtlich belangt werden, wobei die Todesstrafe als Strafmassnahme nicht in Frage kommt,
dass der Folgerung des BFM demzufolge beizupflichten ist, es liege -angenommen der Beschwerdeführer würde überhaupt strafrechtlich verfolgt - keine asylrelevante Verfolgung vor,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner, wie gezeigt, nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe in Gambia eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Gambia demzufolge als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Gambia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM hätte in seinem Heimatland Abklärungen treffen müssen, ins Leere stösst, zumal er weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdestufe ansatzweise Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorbringt und solche auch nicht aus den Akten hervorgehen,
dass im Gegenteil aus den Akten hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher mit seiner Mutter und seiner Schwester in Gambia über nahe soziale Beziehungen verfügt und nichts ersichtlich ist, weshalb er nicht auch nach seiner Rückkehr dorthin seinen Lebensunterhalt - wie vor seiner Ausreise - wiederum in der Landwirtschaft verdienen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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