Entscheiddatum: 26.09.2024Publikationsdatum: 11.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5927/2024
Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...).
I.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) sowie zusätzliche Abklärungen des SEM bei den rumänischen Behörden ergaben, dass sie am 18. Februar 2022 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 14. Juni 2022 (Beschwerdeführer) in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
C. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihr Kind habe eine chronische Blutkrankheit (Beta-Thalassämie major) und sei auf regelmässige Bluttransfusionen angewiesen. In Rumänien sei diese Behandlung nicht mit der notwendigen Regelmässigkeit erfolgt und es habe die falschen - respektive nicht ausreichende - Medikamente erhalten. Die Ärzte hätten ihnen schliesslich geraten, Rumänien zu verlassen. Ausserdem hätten sie auch sonst keine Unterstützung erhalten.
D. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7215/2023 vom 20. Juni 2024 gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt verlangt worden war. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 wurden aufgehoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, der pauschale Verweis des SEM auf die theoretische Möglichkeit einer Behandlung der gesundheitlichen Probleme in Bukarest erweise sich - angesichts der festgestellten gesundheitlichen Probleme durch eine unzureichende medizinische Behandlung in der Vergangenheit - als ungenügend. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur inadäquaten Versorgung in Rumänien mit geeigneten Massnahmen zu verifizieren und sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustands des Kindes mit dem tatsächlichen Zugang zur benötigen Behandlung auseinanderzusetzen. Im Übrigen stellte das Gericht mangels Anfechtung die Rechtskraft der Dispositivzif-fern 1 und 2 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung fest.
II.
F.
F.a Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 15. Juli 2024 um Auskünfte hinsichtlich der medizinischen Behandlung des Kindes in Rumänien sowohl in der Vergangenheit als auch mit Blick auf die Zukunft.
F.b Die rumänischen Behörden erteilten dem SEM mit undatiertem Schreiben (im elektronischen Aktenverzeichnis ist der Eingang mit dem Datum 15. Juli 2024 erfasst) Auskunft über die medizinische Behandlung und die finanzielle Unterstützung, die den Beschwerdeführenden und insbesondere dem Kind, während ihres Aufenthalts in Rumänien zuteil wurde.
G.
G.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. September 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme.
G.b Die Beschwerdeführenden liessen am 16. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden.
H. Mit Verfügung vom 17. September 2024 - gleichentags eröffnet - forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
I. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen nach Rumänien; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J. Am 20. September 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Rumänien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, wonach Personen mit einem Schutzstatus hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, dem Arbeitsmarkt und den Sozialversicherungen rumänischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Die ihnen zustehenden Rechte könnten sie in Rumänien im Bedarfsfall auch gerichtlich durchsetzen. Die rumänischen Behörden hätten gegenüber dem SEM sodann bestätigt, dass das Kind der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit - bereits während des laufenden Asylverfahrens - im Rahmen des nationalen Thalassämie-Programms medizinisch versorgt worden sei, es auch zukünftig wieder in dieses aufgenommen werde und entsprechend Zugang zur benötigten Behandlung erhalte.
5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die medizinische Behandlung in Rumänien habe sich - gemäss ärztlicher Einschätzung in der Schweiz - als unzureichend erwiesen. Die möglichen Folgen einer inadäquaten Therapie seien mit einer signifikanten Verringerung der Lebenserwartung des Kindes im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK verbunden. Die Abklärungen des SEM bei den rumänischen Behörden seien letztlich unvollständig geblieben. Das SEM habe weder nach der Ursache für den schlechten Gesundheitszustand geforscht, in dem das Kind sich bei Ankunft in der Schweiz befunden habe, noch habe es diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Der Sachverhalt sei damit nach wie vor unvollständig erstellt.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
6.1.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten.
6.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG) bisher nicht zurückgekommen.
6.1.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). An die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten weniger hohe Anforderungen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention) mit zu berück-sichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie BVGE 2014/26 E. 7.6).
6.2 Es gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen nicht, diese Legalvermutungen umzustossen:
6.2.1
6.2.1.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Grosse Kammer], 57467/15, §§ 121 ff.). Aus medizinischen Gründen ist sodann nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
6.2.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt - entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung - nunmehr als rechtsgenüglich erstellt erweist. Die Abklärungen des SEM bei den rumänischen Behörden haben ergeben, dass das Kind der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit im Rahmen eines spezialisierten Behandlungs-programms medizinisch versorgt wurde und der Zugang zu diesem Programm auch zukünftig garantiert wird (vgl. SEM-act. A72). Soweit die Beschwerdeführenden die Behandlungsqualität in Rumänien weiterhin bemängeln, vermögen sie dies nicht durch konkrete Beweismittel zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Kassationsentscheid vom 20. Juni 2024 ausgeführt, dass aus den verfügbaren Akten nicht hervorgeht, ob sich die beobachtete Verschlechterung des Gesund-heitszustands des Kindes aus medizinischer Sicht eindeutig auf den Aufenthalt in Rumänien zurückführen lässt, zumal die Beschwerdeführenden sich eigenen Aussagen zufolge vor ihrer Einreise in Rumänien im Jahr 2021 in diversen weiteren Ländern aufgehalten haben (vgl. Urteil E-7215/2023 E. 6.2.2); eine Mitteilung des behandelnden Arztes in der Schweiz vom 12. September 2024 schliesst lediglich aus, dass die - im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz festgestellte - "Eisenüberladung" auf die zwei- bis dreiwöchige Reise aus Rumänien in die Schweiz zurückzuführen ist (vgl. SEM-act. A79). Die angeblich erfolglosen Kontaktaufnahmen der Rechtsvertretung mit der behandelnden Ärztin in Rumänien blieben ebenfalls unbelegt (vgl. SEM-act. A79).
6.2.1.3 Die Parteibehauptungen der Beschwerdeführenden sind - auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Kindes - insgesamt nicht geeignet, der Legalvermutung im Sinn von Art. 83 Abs. 5 AIG Konkretes entgegenzusetzen. Beim aktuellen Gesundheitszustand des Kindes der Beschwerdeführenden kann den Akten zufolge sodann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten restriktiven EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. obenstehende E. 6.2.1.1). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien zukünftig keinen Zugang zur benötigten, spezialisierten Gesundheitsversorgung erhalten sollten. Im Gegenteil liegen explizite Zusicherungen seitens der rumänischen Behörden vor (vgl. SEM-act. A72).
6.2.2 Die Beschwerdeführenden sind in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Rumänien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführenden, sich an die rumänischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären oder dass sie dort in eine Existenz gefährdende Situation geraten würden. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller drei Beschwerdeführenden nach Rumänien entscheidrelevant entgegenstehen könnte.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach Rumänien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte sowie, dass der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG auch zumutbar sei, umzustossen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt nun - insbesondere mit Bezug auf die medizinische Situation - hinreichend erstellt worden ist.
6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.3 Nachdem die rumänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die rumänischen Behörden stimmten ausserdem dem Antrag des SEM auf eine modifizierte Überstellung der Beschwerdeführenden an deren früheren Aufenthaltsort in Rumänien (D._______, wo auch bereits die Behandlung ihres Kindes stattfand) zu (vgl. SEM-act. A75).
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und sie aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten sind, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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