Entscheiddatum: 16.04.2008Publikationsdatum: 24.04.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5912/2006/
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2008
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
Parteien
A._______, geboren (...), Elfenbeinküste,
vertreten durch Frau lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste aus B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Dort fand am (...) die summarische (A1) und am (...) die direkte (A9) Anhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (...) von einem Rebellen namens "der Verrückte" angeschossen worden, als er sich - auf der Suche nach seiner Schwester, welche selbst mit einem Rebellen befreundet gewesen sei - in C._______ aufgehalten habe. Der Verrückte habe ihn dann, nachdem er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer seine Schwester gesucht habe, zu einem Heiler gebracht, welcher sich um die Schussverletzung gekümmert habe. Im Frühjahr (...) sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt und habe bei seinem Freund D._______ gewohnt. Der Verrückte habe ihn am (...) telefonisch kontaktiert und um eine Unterkunft für zwei Kollegen gebeten. Einer dieser beiden Kollegen habe ihm bei seinem Eintreffen am (...) eine grössere Summe Geld zur Aufbewahrung übergeben. Nach einem Angriff der Rebellen in E._______ in der Nacht vom (...) sei einige Tage später einer der beiden Rebellen in Gefangenschaft von Soldaten im Hause von D._______ erschienen. Die Soldaten hätten nach einer Hausdurchsuchung Waffen gefunden. Am selben Tag hätten sie abends D._______ verhaftet. D._______ habe daraufhin den Soldaten gesagt, dass er nichts mit den Rebellen zu tun habe, der Beschwerdeführer aber die Rebellen kenne, und habe versucht, ihn an die Behörden auszuliefern. Er habe sich daraufhin versteckt, bis er Mitte (...) ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom (...) - entgegengenommen am (...) - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung des Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (...) stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, den Gegenstand des Verfahrens bilde, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
F.
In ihrer Stellungnahme vom (...) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
G.
Mit Faxeingabe vom (...) bat der Migrationsdienst des Kantons F._______ darum, die Beschwerde prioritär zu behandeln, und übermittelte gleichzeitig eine Anzeige der Kantonspolizei G._______ gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Ausgrenzung sowie eine Anfrage derselben bezüglich der angeordneten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wegen Kokainhandels.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom (...), soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
In seiner Beschwerde beharrte der Beschwerdeführer zwar auf seinen Äusserungen und führte aus, dass er "schwöre", die Vorbringen so geschildert zu haben, wie er sie erlebt und von Rebellen und Medien gehört habe (act. 1, S. 3), doch vermögen seine Beteuerungen die ausführliche Argumentation des BFM, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat ausführlich und für das Gericht überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig (A10, S. 3 Punkt I1) und widersprüchlich (A10, S. 4 Punkt I2) sind. Unter diesem Aspekt wertet auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den Behörden gesucht werde, weil er Rebellen unterstützt habe, als unglaubhaft. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 In der Beschwerdeeingabe vom (...) wird die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Lage in der Elfenbeinküste begründet. Individuelle Hindernisse werden keine vorgebracht.
3.4.2 Im Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach B._______, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise - mit Ausnahme von angeblich einem Jahr (...) - in B._______, im Quartier H._______, wo er die Schulen besuchte und eine Lehre als Automechaniker absolvierte (A1, S. 1 und 4; A9, S. 5f.). Seinen Angaben zufolge lebte er zuerst mit seinem Vater zusammen. Als dieser nach I._______ habe gehen müssen, sei er bei der Familie seines Lehrmeisters untergekommen, wo auch heute noch sein kleiner Bruder lebe (A1, S. 1ff.). Die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers noch lebt und in B._______ ist - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführt - oder nicht, kann offen gelassen werden, da die Voraussetzung des Vorhandenseins eines familiären Netzes laut Rechtsprechung nicht unbedingt erforderlich ist, wenn es sich, wie vorliegend, beim Beschwerdeführer, um einen volljährigen und aktenkundig gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor seiner Ausreise in B._______ gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass sein jüngerer Bruder nach wie vor in H._______ bei seinem früheren Arbeitgeber lebt, der Beschwerdeführer seit (...) bei einem Freund in dessen Wohnung in B._______ gelebt habe und er auch weitere Freunde habe, die ihn zwischendurch unterstützt hätten (A9, S. 7 und 9). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl er in B._______ nach 2003 keine Arbeit gehabt haben will, dennoch möglich war, dort bis zur Ausreise Mitte (...) zu leben und hernach mit dem Flugzeug in die Schweiz zu reisen. Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______ über persönliche Bindungen und ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr die Reintegration erleichtern wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer jedoch - unter Berücksichtigung der damaligen Lage in der Elfenbeinküste - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. VwVG), weshalb keine Kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
den Migrationsdienst des Kantons F._______ (ad: ELAR) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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