Entscheiddatum: 28.10.2013Publikationsdatum: 05.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5882/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2013 illegal in die Schweiz einreiste, gleichentags um Asyl nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Chittagong) stamme, ethnischer Bengale und Buddhist sei und beruflich als (...) tätig gewesen sei,
dass Buddhisten in Bangladesch benachteiligt seien, da ihnen keine Reisepässe ausgestellt würden und sie keinen Schutz seitens der islamischen Regierung beanspruchen könnten,
dass in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2012 Angehörige vor allem der Jamaat-e-Islami mehrere Häuser seines und weiterer Dörfer - darunter sein eigenes Haus - in Brand gesteckt und die buddhistischen Bewohner mit dem Tode bedroht hätten, er persönlich aber nie Probleme mit den Islamisten gehabt habe (Version BzP), beziehungsweise er sei selber Ursache dieses Überfalles gewesen, weil die Islamisten ihm - ungerechtfertigterweise - die Veröffentlichung eines islamfeindlichen Bildes auf Facebook angelastet hätten und er deshalb von diesen verfolgt und gesucht werde, ohne von den Behörden der islamistischen Regierung Schutz erwarten zu können (Version Anhörung),
dass er sich, als er von seiner persönlichen Verfolgungssituation erfahren habe, zur Ausreise entschieden und diese am 31. Januar 2013 angetreten habe, wobei er auf dem Luftweg mit einem gefälschten, auf eine muslimische Person lautenden und ein italienisches Touristenvisum aufweisenden Pass von Dhaka via Istanbul nach Mailand gereist und dort daktyloskopiert worden sei,
dass es ihm in Italien nicht gefallen habe und er, auch auf Anraten von Landsleuten, nach einigen Wochen in die Schweiz weitergereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer einer am 6. Mai 2013 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe zwar einen Reisepass beantragt, aber nie einen erhalten und seine Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde seien am 29. September 2012 verbrannt,
dass er im weiteren Verlaufe des Verfahrens einen Geburtsschein und eine Nationalitätsbestätigung mit Übersetzungen einreichte und als weiteres Beweismittel einen Zeitungsbericht betreffend das Ereignis vom 30. September 2012 zu den Akten gab,
dass die zuständigen italienischen Behörden zwischenzeitlich ein vom BFM auf die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen abschlägig beantworteten, woraufhin das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz anzeigte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 - eröffnet am 9. Oktober 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festsetzte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die nachträglich eingereichten Dokumente nicht rechtsgenügliche Identitätspapiere darstellten und seine Erklärungen zu den fehlenden Identitätsdokumenten nicht geglaubt werden könnten, da er widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt und Umständen seiner Beschaffungsbemühungen gemacht habe, die behauptete Passverweigerung für Buddhisten in Bangladesch tatsachenwidrig sei und sich die Asylgründe gemäss nachfolgenden Erörterung als unglaubhaft erweisen würden, womit auch die Behauptung der Zerstörung der Identitätskarte unwahrscheinlich sei,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, er sei im Besitze rechtsgenüglicher Reise- und Ausweispapiere, die er jedoch den Asylbehörden vorenthalte,
dass seine Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass er die auf einen islamfeindlichen Facebook-Eintrag zurückzuführende persönliche Verfolgungssituation ohne zwingenden Grund erst bei der Anhörung geltend gemacht habe und die im Rahmen besagter Anhörung auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung für das anfängliche Verschweigen dieser wesentlichen Asylgründe - ihm sei in der BzP keine Gelegenheit hierzu eingeräumt worden - nicht plausibel erscheine, da er in der BzP ausdrücklich auf persönliche Probleme mit den Islamisten angesprochen worden sei,
dass sein geschildertes Verhalten im direkten Zusammenhang mit dieser persönlichen Verfolgungssituation zudem in vielerlei Hinsicht von zeitlicher Unstimmigkeit und Unlogik geprägt sei und keine Überzeugungskraft aufweise,
dass die Angaben zu den Ausschreitungen vom 29. September 2012 auch deshalb den Eindruck von persönlich Erlebtem vermissen liessen, weil die diesbezüglichen Angaben nur kurz und schemenhaft ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner weder die in Bangladesch herrschende politische, wirtschaftliche und soziale Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Beziehungsnetz und seiner beruflichen Situation keine existenzbedrohende Situation zu gewärtigen habe,
dass im Übrigen angesichts mehrfach aufgetretener Unstimmigkeiten betreffend seine persönlichen Verhältnisse und seine Biografie, der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen und des ebenfalls erwogenen Vorenthaltens von Reise- und Ausweispapieren generell Glaubwürdigkeits- und gar Identitätszweifel bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich trotz fehlender rechtsgenüglicher Ausweispapiere möglich erscheine,
dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuch stellenden Person finde und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese Person die genaue Feststellung des Sachverhalts verunmögliche,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,
dass er in der Begründung die fehlende Rechtsgenüglichkeit des Geburtsscheines und der Nationalitätsbestätigung einräumt, jedoch deren Einreichung als Hinweis dafür verstanden wissen möchte, dass er alles in seiner Macht stehende für einen Identitätsnachweis getan habe, entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit vorweisen könne und keine Täuschungsabsichten habe,
dass er insbesondere bekräftigt, aufgrund von Behördenwillkür nie einen eigenen Reisepass erhalten zu haben und es ihm mangels Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache verwehrt sei, seine zerstörte Identitätskarte durch eine neue ersetzen zu lassen,
dass der von der Vorinstanz erkannte Widerspruch hinsichtlich seiner Bemühungen zur Erhältlichmachung eines Reisepasses vermeintlicher Art sei und seine diesbezügliche Schilderung durchaus "aufgehe",
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2013 unvollständig per Telefax und am 22. Oktober 2013 vollständig im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise innert 48 Stunden - und im Übrigen bis heute - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass er hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen und für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht hat,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die behauptungsgemässe Entschuldbarkeit für seine Papierlosigkeit bekräftigt, die diesbezüglichen Argumentationselemente nur partiell bestreitet und die insoweit unternommenen Entkräftungsversuche (aufgrund von Behördenwillkür nie einen eigenen Reisepass erhalten; Unmöglichkeit der Ersatzbeschaffung einer Identitätskarte infolge Landesabwesenheit; vermeintlicher Widerspruch hinsichtlich der eingeleiteten Beschaffungsbemühungen) substanziell knapp gehalten sind, offensichtlich blosse Gegen- oder Schutzbehauptungen darstellen oder - betreffend den Versuch der Widerspruchsauflösung - nicht nachvollziehbar erscheinen,
dass denn auch erstaunt, wenn der Beschwerdeführer einerseits in der BzP (vgl. vorinstanzlichen Akten A4/10 Ziff. 4.02) und in der Anhörung (A24/16 F93) - wenngleich tatsachenwidrig - behauptet, ihm und allgemein den nichtmuslimischen Staatsangehörigen würde die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt, anderseits aber die Entschuldbarkeit seiner Papierlosigkeit damit begründet, seine Bemühungen zur Erhältlichmachung eines Reisepasses seien - ob nun vor oder nach der Ausreise - erfolglos geblieben,
dass die gesamten Akten und Umstände vielmehr auf eine eigentliche Verschleierungs- und Verheimlichungsstrategie des Beschwerdeführers hindeuten und dieser Eindruck insofern bestärkt wird, als die nachgereichten Dokumente inhaltliche und formale Unzulänglichkeiten aufweisen ("[...]"; Datierungen),
dass darauf sowie auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den vorliegenden Akten (vgl. z.B. A24 F103 ff.) nicht näher einzugehen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund des bereits Erwogenen und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass vielmehr von einer von Täuschungsabsicht begleiteten Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) auszugehen ist,
dass sich auch aus den weiteren und in der Beschwerde nicht bestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund unglaubhafter Vorbringen und persönlicher Unglaubwürdigkeit offensichtlich nicht erfüllt und mithin kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig sowie zumutbar und möglich ist, wobei erneut und integral auf die zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass denn auch kein formelles Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, der vom Beschwerdeführer auf Seite 2 der Beschwerde gemachte Hinweis auf seine Bedürftigkeit gänzlich unbelegt ist und sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand einen ausnahmsweisen Erlass der Verfahrenskosten von Amtes wegen nach Art. 63 Abs. 1 (letzter Satz) VwVG ausser Betracht fallen lässt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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