Entscheiddatum: 24.07.2009Publikationsdatum: 03.08.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5878/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber,
Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Sierra Leone,
vertreten durch lic. iur. Ursina Stgier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2006 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sierra Leones, Ange-höriger der Fulbe-Ethnie und christlicher Religionszugehörigkeit, ver-liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2006 und gelangte am 5. März 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 13. März 2006 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale An-hörung fand am 13. April 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in eine strenggläubige Familie hineingeboren und so erzogen worden, dass er alles zu akzeptieren habe. Sie hätten keinen Kontakt zu Christen haben dürfen, da diese nach Ansicht seines Vaters zu den Ungläubigen gehören würden. In der Schule habe er sich in ein Mädchen verliebt, welches christlichen Glaubens gewesen sei. Er habe die junge Frau aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei ihr zu Hause besuchen müssen, wo er grosse Liebe erlebt und sich gewundert habe, weshalb es das nicht auch bei seiner Familie gebe. Mit der Mutter des Mädchens habe er in der Folge oft über den Unterschied zwischen Islam und Christentum diskutiert. Sie habe ihn ermuntert, die Bibel zu lesen. Je mehr er sich mit diesem Thema befasst habe, desto mehr seien ihm Zweifel am Islam gekommen. Er habe sich deshalb überlegt, die Religion zu wechseln und zum Christentum überzutreten. Sein Vater sei deswegen wütend geworden und habe ihm gedroht, dies würde nur über seine (des Beschwerde-führers) Leiche geschehen. Als sich er in der Folge habe christlich taufen lassen, habe er sich eine Zeitlang verstecken müssen. Er habe sowohl vor seinem Vater als auch vor der muslimischen Gesellschaft grosse Angst gehabt und deshalb das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2006 - eröffnet am 24. April 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2006 (Poststempel) an die vormals zu-ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-nahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, seine Vorbringen pflichtgemäss zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt voll-ständig zu erstellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-fahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses wurde verzichtet.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 voll-umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be- urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entschei-des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Konfessionswechsels befürchte, von seinem Vater umgebracht zu werden, könnten nicht geglaubt werden. Obwohl er zunächst wortreich von den Ereignissen und seiner Ausreise berichte, gelinge es ihm nicht, die Gründe und letztlich die Konversion selber glaubhaft darzule-gen. Er weise zwar pauschal auf die Liebe hin, welche in christlichen Familien herrsche, und er kenne einige allgemein bekannte Daten und Vorgänge in der christlichen Kirche. Angesichts des familiären und reli-giösen Hintergrundes und des massiven Einschnitts, den ein Glau-benswechsel im Leben bewirke, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen, zu dem Übertritt in die christliche Kirche, zu der neuen Gemeinschaft und zum Ausleben seines neuen Glaubens in dieser Gemeinschaft differenziert und aus seiner persönlichen Erfahrung hätte Auskunft geben können. Dies gelinge ihm jedoch nicht. Die Behauptung, er sei noch Anfänger und müsse erst lernen, überzeuge in keiner Weise, zumal er sich eigenen Angaben zufolge schon seit langem und ausführlich mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Auch vermöge der Beschwerdefüh-rer weder plausible Angaben zur Reaktion des Vaters oder seiner Ver-wandten zu machen, noch könne er die Absicht des Vaters, ihn zu tö-ten, mit konkreten Hinweisen untermauern. Vielmehr sei darauf hin-zuweisen, dass er sich noch rund (...) in Sierra Leone habe aufhalten können, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen gekommen sei.
Das Bundesamt führte weiter aus, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ver-botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herr-schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Sierra Leone sprechen. Im Lichte der positiven Lageentwicklung seien keine Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer konkreten Gefährdung erkennbar. Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprächen. Ausser-dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, der angefochtene Entscheid stütze sich hauptsächlich auf Hinweise, welche die Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übertritts zum christlichen Glauben belegen soll-ten. Er trete deshalb den Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben an und reiche seine Taufurkunde als Beweismittel ein. Da die Fulbe, wel-cher Ethnie er und seine Familie angehörten, bekanntermassen Mos-lems seien, werde durch das besagte Dokument belegt, dass er vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert habe. Wie er zudem geltend gemacht habe, lebe sein Vater in polygamer Ehe mit mehreren Gattinnen. Traditionell hätten solche Familienoberhäupter fast absolute Macht über ihre Frauen und Kinder. Die staatlichen Behörden würden sich kaum in familiäre Angelegenheiten einmischen. Vor diesem Hin-tergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher be-fürchte, wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben Opfer von familiärer Gewalt und gar ermordert zu werden, nicht unglaubhaft. Er habe sich nach den Morddrohungen seines Vaters (...) lang im Elternhaus seiner Freundin versteckt; die Tatsache, dass er dort vor Übergriffen verschont geblieben sei, könne nicht belegen, dass keine Gefährdung durch familiäre Gewalt vorliege. Es sei fraglich, ob eine staatliche Institution oder eine private Organisation tatsächlich einen effektiven Schutz bieten könnte, zumal sein Vater sehr vermögend und einflussreich sei. Es stehe daher fest, dass der Vollzug der Wegwei-sung im Fall des (dannzumal, Anm. BVGer) minderjährigen Beschwer-deführers unzulässig sei. Seine physische Unversehrtheit sei gefähr-det, solange sein Vater Macht über ihn habe; die hierarchische Unter-ordnung des Sohnes werde nach der Tradition nicht mit der Volljährig-keit beendet sein, sondern erst mit dem Tod des Vaters.
In der angefochtenen Verfügung werde Art. 7 AsylG zu restriktiv aus-gelegt, zumal die besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Vorbringen von Minderjährigen gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Im An-schluss an die zu Unrecht festgestellte Unglaubwürdigkeit werde auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen völlig verzichtet und auch die Prüfung der individuellen Wegweisungshindernisse beim min-derjährigen Beschwerdeführer gänzlich unterlassen. Die Vorinstanz habe somit vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-ständig erstellt. Die Verletzungen der Verfahrensrechte, insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seien sehr gravierend und könnten nicht geheilt werden.
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerde-führer sei inzwischen volljährig geworden, womit die in der Beschwer-deschrift mit seiner Minderjährigkeit begründeten Wegweisungshin-dernisse hinfällig geworden seien. Im Weiteren habe er zur Untermau-erung seiner Vorbringen auf Beschwerdeebene unter anderem eine Taufurkunde eingereicht. Angesichts der in der Verfügung vom 20. April 2006 dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung dieses Dokuments verzichtet werden. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Hei-matstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erwor-ben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-gestuft werden müsse.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass sich an der Situation des Be-schwerdeführers trotz zwischenzeitlich erreichter Volljährigkeit nichts geändert habe. Nach wie vor wäre er im Falle einer Rückschaffung nach Sierra Leone den Verfolgungen seitens seines Vaters und der Gemeinschaft ausgesetzt. Sein Vater sei ein einflussreicher und be-kannter Mann, der es nicht hinnehmen könne, dass sein Sohn zum christlichen Glauben übergetreten sei. Hinzu komme, dass seine Asyl-gesuchstellung in der Schweiz vom Vater als Verrat angesehen werde. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der anlässlich in der Kind-heit erlebten Gräueltaten durch Rebellen in psychiatrischer Behand-lung. Weiter werde festgehalten, dass aus dem allgemeinen Hinweis des Bundesamtes, wonach in Sierra Leone Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer die Taufurkunde nicht rechtmässig erworben habe.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da mangels Anfech-tung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2006 rechts-kräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-schaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-mässig.
Sodann ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen des Beschwerde-führers oder aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Be-schwerdeführer mittlerweile volljährig ist und somit die entsprechen-den Ausführungen in der Beschwerde hinfällig geworden sind. Indes-sen ist darauf hinzuweisen, dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asyl-verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, be-vor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) durch-geführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 der Asylverord-nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 13. April 2006 eine entsprechende Vertrauensperson zur Seite gestellt worden, womit den genannten Bestimmungen entsprochen worden ist.
4.1.3 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-haft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einer-seits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nach-trägliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre - bei dem Ereignis aufgetretenen - Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnis-se berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesonde-re die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevan-ten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (beispielsweise Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vor-gebringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). Vorliegend ist der Vorin-stanz insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung wortreich von den Ereignissen und seiner Aus-reise berichtete, seine Angaben zu verschiedenen Fragen betreffend den angeblichen Konfessionswechsel recht unsubstanziiert geblieben sind. So fällt beispielsweise auf, dass er nicht hat angeben können, wie seine Mutter auf das Geschehen reagiert hat. Weiter sind auch seine Angaben hinsichtlich des Umstandes, wie sein Vater vom Gan-zen erfahren habe, ausweichend ausgefallen. Zudem überzeugt die Antwort auf die Frage nicht, wie er die neue Religion lebe. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausgeführt, er empfinde Frieden in seiner Seele und sei immer noch am Lernen. Es wäre je-doch aufgrund der Tragweite der Entscheidung zu erwarten gewesen, dass er sich vor dem Konfessionswechsel intensiver mit dem Christen-tum auseinandergesetzt hätte und entsprechend konkretere Angaben machen könnte. Auch wenn seinen Ausführungen in der Replik grund-sätzlich zuzustimmen sind, wonach der blosse Hinweis des Bundes-amtes, dass Dokumente wie die von ihm eingereichte Taufurkunde in Sierra Leone leicht unrechtmässig erworben werden könnten, nicht zum Schluss führen dürfe, auch dieses (Tauf-)Dokument sei unrecht-mässig erworben worden, erscheinen seine diesbezüglichen Vorbrin-gen aufgrund obiger substanzarmer Aussagen als zweifelhaft. Hinzu kommt, dass von der Taufurkunde einzig eine Kopie zu den Akten ge-reicht wurde; zwar kündigte er in der Beschwerdeschrift an, dem Ge-richt das Original noch zuzustellen, was jedoch auffälligerweise bis zum Urteilszeitpunkt nicht erfolgt ist. In der Beweismitteleingabe vom 22. Juni 2006 wird auch keine Klarheit darüber geschaffen, über wel-che Kanäle der Beschwerdeführer in den Besitz der Taufurkunde ge-langt ist, wodurch sich ebenfalls erhebliche Zweifel an deren Echtheit ergeben. Sodann ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe grosse Angst vor der muslimischen Gemeinschaft im Allgemeinen, kaum mit jener vereinbar, dass in Sierra Leone grosse religiöse Tole-ranz herrsche und man nirgendwo sehe, dass sich Angehörige der islamischen und christlichen Religion gegenseitig hassen würden.
4.1.4 Weiter ist vorliegend bedeutsam und darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung um eine private Verfolgung handelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach der angeblichen Todesdrohung seines Vaters nicht einmal ver-sucht, sich an die Behörden zu wenden, um entsprechenden Schutz zu erlangen. Ausserdem wäre es ihm auch möglich gewesen, sich an einem anderen Ort innerhalb seines Heimatstaates niederzulassen, so dass er auf den völkerrechtlichen Schutz der Schweiz selbst dann nicht angewiesen wäre, wenn sich seine Vorbringen tatsächlich so zu-getragen hätten, wie von ihm behauptet.
4.2 Sodann lässt zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Menschen-rechtssituation in Sierra Leone den Wegweisungsvollzug nicht als un-zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-mungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung füh-ren. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.
4.3.2 Was die individuelle Situation des heute (...) Beschwerdeführers betrifft, so kann den Akten entnommen werden, dass er eigenen Angaben zufolge über zahlreiche Verwandte und Bekannte in seinem Heimatstaat verfügt, von denen ihm zumindest ein Teil bei der Reintegration behilflich sein könnte. Sodann handelt es sich bei ihm um einen jungen und alleinstehenden Mann, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich im Jahre (...) auf-grund seiner Kindheitserlebnisse in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Gemäss Rechtsprechung der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medi-zinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-zumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesent-lich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24). Vorliegend wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Akten.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM und an das zuständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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