Entscheiddatum: 30.10.2013Publikationsdatum: 06.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5859/2013
Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Algerien gemäss eigenen Angaben (...) und gelangte (...) in ein ihm unbekanntes Land. Von dort sei er in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder weitergereist und nach sechs Tagen am 24. Juli 2013 in die Schweiz gelangt. Am 3. August 2013 wurde er wegen Verdachts des Diebstahls durch die Stadtpolizei B._______ angehalten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes inhaftiert. Am 5. August 2013 wurde er zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt und aus der Haft entlassen. Am 25. August 2013 wurde er erneut wegen Verdachts des Diebstahl von der Kantonspolizei C._______ verhaftet und mit der Aufforderung, die Schweiz bis zum 27. August 2013 zu verlassen, aus der Haft entlassen. Am 25. September 2013 wurde er nochmals von der Kantonspolizei C._______ wegen Diebstahls verhaftet und am 30. September 2013 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt. Am 1. Oktober 2013 suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung erfolgten am 10. Oktober 2013.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei in Algerien von Terroristen mit dem Tod bedroht worden. Vor ungefähr fünf Jahren hätten diese das Haus seiner Familie in die Luft gesprengt, und vor zwei oder zweieinhalb Jahren sei sein Vater (...) entführt worden. Seine Schwester und sein Bruder, (...), seien von den Terroristen geköpft worden. Die Terroristen hätten ihm einen Drohbrief geschrieben und ihn aufgefordert, sein Haus zu verlassen. Wenige Tage später sei er ausgereist.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit in arabischer Sprache verfasster Eingabe vom 15. Oktober 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen.
Am 22. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine fran-zösischsprachige Eingabe ein. Er beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
4.1. Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, es erscheine sehr unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe ausweisen müssen, als er sich wegen des Drohbriefes bei der algerischen Polizei gemeldet habe. Die Wohnsituation vor und nach dem geltend gemachten Terroranschlag auf sein Elternhaus, bei welchem das Familienbüchlein verbrannt sei, habe er sehr verwirrend geschildert, zudem könne der von ihm genannte Reiseweg ohne Papiere durch ihm unbekannte Länder kaum geglaubt werden. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass er gegenüber dem BFM versuche, seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Wegen seiner ausweichenden Antworten habe der Sachverhalt nur schwer eruiert werden können; der Beschwerdeführer habe sich in den Befragungen teilweise markant widersprochen und sich bei der Gelegenheit, die Widersprüche zu klären, in weitere Widersprüche verstrickt. Seinen Schilderungen fehle daher jegliche Glaubhaftigkeit. Im Übrigen handle es sich bei den vorgebrachten Verfolgern um Dritte, so dass er bei der Polizei hätte Schutz suchen können. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten.
4.2. Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, sondern macht geltend, er habe in Algerien Probleme und leide an Asthma sowie Kopfschmerzen; im Übrigen wiederholt er einfach seine Ausführungen zu den Fluchtgründen und zur Reise. Er macht keinerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder das Familienbüchlein zu beschaffen oder Kontakt mit seinem Heimatland aufzunehmen.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Das Bundesamt wies zu Recht darauf hin, dass dessen diesbezüglichen Erklärungen nicht geglaubt werden können. In der Beschwerde wird dieser Argumentation nichts entgegengehalten. Es kann daher auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
5.2. Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM die oberflächlichen und widersprüchlichen Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung korrekt als unglaubhaft qualifizierte.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen liessen. Er leidet gemäss Akten unter keinen ernsthaften Krankheiten und hat bisher sein gesamtes Leben in Algerien verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub