Entscheiddatum: 16.10.2013Publikationsdatum: 24.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5767/2013
Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Somalia, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juli 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen des rechtliche Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er wolle nicht nach Malta zurück, weil er dort weder Arbeit noch Geld gehabt habe. Zudem habe er in Malta einen Herzinfarkt gehabt.
B. Am 4. Oktober 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 15. August 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers.
C. Das Bundesamt trat mit am 10. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es an, die maltesischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Malta.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe in Malta einen Herzinfarkt gehabt, äusserte sich das BFM folgendermassen: Abklärungen mit dem Amt für Migration des Kantons B._______ hätten ergeben, dass die Herzfunktionen des Beschwerdeführers untersucht und keine Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien. Eine Behandlung sei nicht notwendig. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass Malta angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne. Die Überstellung an Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 4. April 2014 zu erfolgen.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei somit zulässig.
Zudem würden weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Es liege in der Kompetenz der maltesischen Behörden, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, ausserdem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Am 15. Oktober 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.5.1 Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).
5.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor (...) einen Herzinfarkt erlitten und gehöre daher zur Gruppe der verletzlichen Personen. Auch sei bei ihm eine Hepatitis B festgestellt worden, welche der ständigen Kontrolle bedürfe.
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Eigenen Angaben zufolge ist er im Jahre 2007 in Malta als Flüchtling anerkannt worden. Somit ist er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft droht. Hinsichtlich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Probleme teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, wonach der Vollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu beurteilen ist. Schliesslich ist es gemäss Aktenlage nicht erwiesen, dass er überhaupt einen Herzinfarkt erlitten hat, und derzeit erscheint auch keine Behandlung angezeigt. Bei entsprechenden Untersuchungen sind keine Unregelmässigkeiten festgestellt worden. Zwar handelt es sich beim relevanten Aktenstück des Bundesamtes lediglich um eine Gesprächsnotiz; bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer aber keinen anderslautenden Arztbericht eingereicht.
5.4 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf das Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden sollte (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten, wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt für Migration des Kantons B._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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