Entscheiddatum: 17.10.2013Publikationsdatum: 24.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5758/2013
Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2008 sein Heimatland verliess und über Mauretanien, Spanien und Italien am 29. Mai 2012 mit dem Tram in die Schweiz (C._______) gelangte, wo er am 31. Mai 2012, ohne Abgabe von Identitätsdokumenten, um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der eingehenden Anhörung vom 3. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in einen Konflikt mit einem Soldaten geraten sei, weil dieser seiner Schwester nachgestellt habe,
dass er deswegen während zweier Tage beziehungsweise zweier Wochen in Haft gewesen sei,
dass er diesem Soldaten das Bein gebrochen habe und aus Angst, von ihm und anderen Soldaten umgebracht zu werden, das Land verlassen habe,
dass er sich politisch nicht betätigt habe und ansonsten mit den Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 - eröffnet am 9. Oktober 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, da keine Bemühungen ersichtlich seien, gültige Identitätspapiere beschaffen zu wollen und sich somit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer wolle seine Identität verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug erschweren oder verhindern,
dass die Schilderungen zu den Ausreisegründen widersprüchlich ausgefallen seien, da er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) erklärt habe, während zweier Tage in Haft gewesen zu sein, während er bei der Anhörung angeben habe, zwei Wochen lang inhaftiert worden zu sein,
dass er weiter in der BzP gesagt habe, dem Soldaten das Bein nach der Haft gebrochen zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, dieser Kampf, bei dem er dem Soldaten das Bein gebrochen habe, hätte vor der Haft stattgefunden, weshalb seinen Asylgründen nicht geglaubt werden könne,
dass zudem festgehalten werden müsse, dass es sich beim erwähnten Soldaten um eine Drittperson handle, mit der er Probleme gehabt habe, und eine allfällige Anklage als legitime staatliche Verfolgung angesehen werden müsse, da er einen Menschen verletzt habe,
dass er jedoch keine Probleme erwähnt habe und die gambischen Behörden ihm nach dem Vorfall mit dem Soldaten und vor der Ausreise sogar eine Identitätskarte und einen Pass ausgestellt hätten,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruckten Begehren (Formularbeschwerde) beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er zudem um Anordnung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, er habe nicht widersprüchliche Angaben gemacht, und auch wenn es gegen ihn keine offizielle Anklage gegeben habe, er trotzdem davon auszugehen habe, dass ihm ein Prozess gemacht werde,
dass auf weitere Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus entschuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist, diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuldbare Gründe geltend gemacht hat, da - wie das BFM zu Recht festgestellt hat - er zum Verlust seiner Identitätsdokumente zeitlich unterschiedliche Angaben gemacht hat und in der Tat die Vermutung besteht, er wolle diese den Schweizer Behörden bewusst vorenthalten,
dass er sich in der Beschwerde darauf beschränkte, weiterhin zu behaupten, er habe seine Identitätsdokumente (Identitätskarte und Pass) in Mauretanien verloren, ohne sich jedoch jemals bemüht zu haben, neue Ausweispapiere zu beschaffen, obschon man ihm bei der BzP die Möglichkeit einräumte, das Telefon oder das Internet zu benutzen, und man für ihn einen Brief zur Post bringen wollte (vgl. A4/14 Ziffer 4.07),
dass er wiederholt stereotyp zur Antwort gab, zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit zu haben, seine Familie zu kontaktieren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt worden ist und weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Asylgesuchsvorbringen aufgrund von widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft sind,
dass selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen dürften,
dass er nämlich den Soldaten hätte anzeigen sollen, anstatt ihn zu provozieren und zu verletzen, womit er sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat,
dass daher eine allfällige Strafverfolgung gegen ihn nicht aus politischen, sondern aus rein gemeinrechtlichen Gründen erfolgen würde und daher - wie das BFM zutreffend erwog - rechtsstaatlich legitim wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts einbringt, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte und lediglich bezüglich der widersprüchlichen Ausreisegründe auf Missverständnisse hinweist, weil sein Englisch nicht so perfekt sei,
dass er jedoch die Frage, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe, bejaht und das Befragungsprotokoll nach der Übersetzung als korrekt unterschrieben hat, weshalb sich seine Einwände als unbehelflich erweisen,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein Familiennetz, bestehend aus (...), (...), (...) (A4/14 S. 11) zurückgreifen kann und wieder (...) wird arbeiten können, weshalb er nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte,
dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird (Art. 97 AsylG),
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlt, weshalb entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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