Entscheiddatum: 09.02.2016Publikationsdatum: 26.02.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5746/2015
Urteil vom 9. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (...).
A. Mit englischsprachigem Schreiben vom 22. Dezember (...) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss für sich, ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und ihren jüngsten Bruder, alle Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, seit der Vorgesetzte ihres Vaters - er habe in einem (...) gearbeitet - auf offener Strasse umgebracht worden sei, sei der Vater von unbekannten Personen bedroht worden. (...) sei er schliesslich untergetaucht, woraufhin mehrmals Unbekannte bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien, sich nach dem Vater erkundigt und der Familie gedroht hätten. Einmal habe der Vater angerufen und sie gewarnt, sie sollten das Haus verlassen, ansonsten würden sie umgebracht. Die jüngste Schwester sei daraufhin zu Freunden, sie selbst nach E._______ gezogen. Ihre Mutter und ihr Bruder lebten heute in F._______ und die Familie sei nun zerstreut. Es sei nicht möglich zur Polizei zu gehen, da die unbekannten Personen sie umbringen könnten. Sie habe gehört, ihr Vater sei in die Schweiz geflohen. Man solle die Familie mit ihm vereinigen, zumal die Mutter erkrankt sei und ihnen ansonsten nichts übrig bleibe als Suizid zu begehen.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 bezog sich die Botschaft auf einen Brief der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Dezember 2009 (nicht in den Akten), in welchem diese offenbar bereits um Familienvereinigung mit dem Vater nachgesucht hatte, und teilte ihr mit, ein solches Gesuch wäre von ihrem Vater einzureichen, wobei dieser die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere den legalen Aufenthalt in der Schweiz, zu erfüllen habe.
B.b. Mit Schreiben vom 11. Januar und vom 2. Februar 2010 unterbreitete die Botschaft der Beschwerdeführerin 1 einen Fragenkatalog zur Präzisierung der geltend gemachten Probleme.
B.c. Mit Antwortschreiben vom 9. Februar 2010 führte die Beschwerdeführerin 1 ergänzend aus, die Probleme hätten am (...) begonnen, als ihr Vater in Schwierigkeiten seines Arbeitgebers, eines (...), mit unbekannten Personen verwickelt worden sei. Nachdem der (...) umgebracht worden sei, sei der Vater bedroht worden und habe das Land verlassen müssen, er halte sich nun in der Schweiz auf. Demgegenüber sei die Familie in Sri Lanka zwischen Terroristen einerseits und sri-lankische Sicherheitskräfte andererseits geraten, ihr Leben sei durch Unsicherheit geprägt und gefährdet. Der (...) Bruder müsse die Schule besuchen.
B.d. Mit Eingaben vom 13. Februar und vom 3. März 2010 teilte die Beschwerdeführerin 1 mit, die Familie habe keinen Kontakt zum Vater in der Schweiz, dennoch werde um baldige Erteilung der Einreisebewilligungen ersucht.
B.e. Mit Begleitschreiben vom 10. März 2010 überwies die Botschaft die Asylgesuche mit den entsprechenden Beilagen, wie unter anderem Auszügen aus dem Geburtsregister, dem damaligen BFM zur Prüfung. Sie hielt dabei fest, infolge knapper Personalressourcen sei im vorliegenden Fall auf eine Anhörung verzichtet worden und die geltend gemachten Gründe basierten auf kriminellen Machenschaften, wobei die sri-lankischen Behörden nicht involviert seien.
C. Mit Eingaben vom 5. und vom 23. April, vom 2. Juli, vom 31. August und vom 12. November 2010 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 erneut an die Vorinstanz. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre Vorbringen; ergänzend führte namentlich die Mutter in der Eingabe vom 2. Juli 2010 aus, es seien erneut unbekannte Personen bei ihrem alten Haus vorbeigekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Dieser werde getötet, würde er zurückkehren, weshalb ihnen zu ermöglichen sei, in der Schweiz zusammenzuleben, zumal er an (...) erkrankt sei. Abgesehen davon, seien sie ohne seinen Schutz in Sri Lanka gefährdet. Schliesslich käme mit der Regenzeit ein weiteres Problem auf sie zu, weil ihr Haus unter Wasser stehe. Auch wandere die Familie, wo sie bisher hätten leben können, im Jahr darauf nach G._______ aus.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2010 eine Kopie der Todesbescheinigung des ehemaligen Vorgesetzten des Vaters ein.
D.
D.a. Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und erwäge, die Asylgesuche abzuweisen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
D.b. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 nahmen die Beschwerdeführerenden Stellung und hielten an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
E.
E.a. Mit Schreiben vom 11. August und vom 15. September 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerinnen zur persönlichen Befragung nach Colombo ein. Die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 fanden am 10. September 2014 statt (SEM-Akten A28/11 und A29/10). Am 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen befragt (SEM-Akten A33/9).
E.b. Konkretisierend zu den bereits dargelegten Vorbringen, brachte die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie und ihre Schwester seien nach dem Verschwinden ihres Vaters in ein (...) gegangen. Als sie die Volljährigkeit erreicht habe, sei sie nach F._______ gezogen und habe seither teilweise dort und teilweise in E._______ gelebt. Sie selbst habe die unbekannten Personen nie gesehen, aber eine Bekannte habe ihr erzählt, dass diese vorbeigekommen und nach ihnen gefragt hätten. Deshalb sei es ihnen nicht möglich an ihrer ursprünglichen Adresse zu leben. An die Polizei hätten sie sich nicht wenden können, da die unbekannten Personen sie für diesen Fall mit dem Tode bedroht hätten. Sie habe die Angelegenheit auch nicht der "Human Rights Commission" gemeldet. Die Beschwerdeführerin 1 gab ferner an, in einem (...) zu arbeiten.
Die Beschwerdeführerin 3 gab an, sie hätten ihr ursprüngliches Haus verlassen müssen, da Leute regelmässig nach ihrem Ehemann gefragt hätten und sie ihre Kinder habe schützen wollen. Das Haus werde heute von den Leuten bewohnt, denen ihr Ehemann (...) habe. Seit (...) lebe sie in E._______. Dort seien fünf- bis sechsmal unbekannte Personen vorbeigekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Hauseigentümerin habe jeweils mit ihnen gesprochen. Danach, also seit (...), seien die Personen nicht mehr gekommen. Allerdings hätten sie vor ein paar Monaten (Anm.: Zeitpunkt der Anhörung) wieder bei der Hauseigentümerin nachgefragt, ob der Ehemann nun zurück und was mit seiner Familie sei.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie und ihre Schwester seien von (...) in einem (...) zum Studium gewesen. Seit 2011 lebe sie in F._______. Sie könne ihre Familie nicht besuchen, da diese ihr mitgeteilt habe, nach jedem ihrer Besuche kämen unbekannte Personen bei ihnen vorbei und würden sich nach der Familie erkunden. Ihr persönlich sei indes nie etwas zugestossen. In Sri Lanka sei es jedoch nicht sicher genug, um als Familie zusammenzuleben und sie wisse nicht, wo ihr Vater sei.
E.c. Mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2014 überwies die Botschaft die Anhörungsprotokolle der Beschwerdeführenden sowie die weiteren Eingaben der Vorinstanz zum Entscheid.
F. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 17. Februar 2015) sowie weiteren Eingaben vom 22. April und vom 15. Juni 2015 verwiesen die Beschwerdeführenden erneut auf ihre Situation und suchten um baldigen Entscheid nach.
G.
G.a. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, der Aufenthaltsort ihres Vaters beziehungsweise Ehemanns sei seit dem (...) unbekannt. Zu jenem Zeitpunkt sei eine unkontrollierte Abreise registriert. Aufgrund dieser Tatsache forderte die Vorins-tanz die Beschwerdeführenden auf, mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Gesuch festhalten wollten.
G.b. Mit Antwortschreiben vom 29. Juli 2015 hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrem Gesuch um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl fest. Vor drei Wochen seien sodann um Mitternacht drei unbekannte Personen mit Waffen vorbeigekommen und hätten wiederum nach ihrem Vater gefragt und sie bedroht. Aufgrund dieser Drohungen habe die Beschwerdeführerin 1 ihren Job aufgegeben und bleibe nun zu Hause.
H. Mit Verfügung vom 20. August 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es fehle den Beschwerdeführerenden an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Bei den geltend gemachten Vorfällen handle es sich namentlich um Übergriffe durch unbekannte Dritte, welche grundsätzlich Nachteile darstellten, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Bei einer akuten Bedrohung könnten sich die Beschwerdeführenden insbesondere an die Polizei wenden beziehungsweise könnten sie sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen.
I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit an die Botschaft adressierter englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2015 und einer deutschsprachigen Eingabe vom 17. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung sowie die Gewährung von Asyl.
J. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 an die Botschaft suchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um rasche Behandlung ihrer Beschwerde nach.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Im Asylbereich richten sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.1. Das SEM begründet die Ablehnung der Asylgesuche - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - damit, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind, auch wenn es nicht verkennt, dass die Lebensumstände der alleinstehenden drei Frauen und des (...) Sohnes beziehungsweise Bruders schwierig sind. Immerhin kann festgehalten werden, dass sie aktenkundig in Sri Lanka in sozialer Hinsicht durchaus vernetzt sind.
Die Beschwerdeführenden machten im Verlaufe des Verfahrens durchwegs Belästigungen seitens unbekannter Personen geltend, wobei sie mit diesen offenbar nie persönlich in Kontakt gewesen sind. Vielmehr gaben sie an, die unbekannten Personen entweder vom Fenster aus gesehen (A28/11 S. 6) oder von den Besuchen über Bekannte oder Familienmitglieder erfahren zu haben (u.a. A28/11 S. 4 ff., A 29/4 S. 4, A33/9 S. 4). Darüber hinaus zielten die Nachfragen der Unbekannten regelmässig auf den Verbleib des Vaters ab und blieben schliesslich ohne weitere Folgen für die Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 - zumindest bis vor kurzem - offenbar problemlos einer Arbeitstätigkeit nachgehen konnte und ihr Bruder die Schule besucht, spricht gegen eine konkrete Gefährdung im hier relevanten Sinne.
Schliesslich gab die Mutter bei ihrer Anhörung an, dass sich die Vorfälle im Jahr (...) ereignet und danach aufgehört hätten (A28/11 S. 5 f.). Auch wenn sich die unbekannten Personen in jüngster Zeit wieder nach ihrem Vater erkundigt haben sollten, fehlt es den geltend gemachten Besuchen offensichtlich auch an der nötigen Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können. Zusätzlich dürfte es den vorgebrachten Ereignissen an einem erheblichen Motiv fehlen, stehen die Besuche der unbekannten Personen doch offenbar mit (...) gegenüber dem Vater im Zusammenhang. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich diesbezüglich an die staatlichen Behörden, allenfalls die Human Rights Commission zu wenden; der Einwand, die unbekannten Personen hätten gesagt, sie würden sie umbringen, wenn sie zur Polizei gingen, taugt offensichtlich nicht.
Das SEM hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den betreffenden Ereignissen um lokale Vorgänge handelt, welchen sich die Beschwerdeführenden mit dem Wegzug in eine andere Region des Landes - etwa an den Ort, wo die Beschwerdeführerin 2 wohnt, welche dort keinen entsprechenden Bedrohungen ausgesetzt ist - entziehen können. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG - und nur dies ist vorliegend zu prüfen - ist insgesamt nicht auszugehen, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Vater beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführenden seit (...) unbekannten Aufenthalts ist, womit die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz seit längerem nicht mehr besteht.
6.2. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sind. Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
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