Entscheiddatum: 16.10.2013Publikationsdatum: 24.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5716/2013
Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung des Richters Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg befragte,
dass er unter anderem angab, er habe sein Heimatland Tunesien im Jahr 1999 oder 2000 verlassen und danach in Libyen gelebt und gearbeitet,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien resp. Deutschland - da einer dieser Staaten gestützt auf seine Aussagen wahrscheinlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei - gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu angab, bei einer allfälligen Rückkehr nach Spanien befürchte er die Ausschaffung nach Libyen; zudem möchte er aufgrund der Menschenrechte und des guten Rufes der Schweiz hier verbleiben (A6/11 S. 8),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das BFM ergab, dass dem Beschwerdeführer von Spanien ein vom (...) Juli 2013 bis am (...) August 2013 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM gestützt darauf am 4. September 2013 die spanischen Behörden um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die spanischen Behörden am 24. September 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Übernahmegesuch guthiessen (A13/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am 2. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die spanischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen und Spanien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen, zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass die spanischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig sei,
dass im Übrigen weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden und schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde ersuchte und zur Begründung anführte, er sei aus gesundheitlichen Gründen an der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung gehindert worden,
dass er mit selber Eingabe gleichzeitig Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden wie vorliegend fünf Arbeitstage beträgt,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 eröffnet wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhob,
dass die Prüfung des Wiederherstellungsgesuch sich aufgrund der rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe demnach als gegenstandslos erweist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der vom BFM durchgeführte Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer über ein spanisches Visum vom (...) Juli 2013 bis (...) August 2013 verfügte,
dass gestützt darauf das BFM am 4. September 2013 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Spanien stellte, welches die spanischen Asylbehörden mit Schreiben vom 24. September 2013 bewilligten,
dass der Beschwerdeführer während der Befragung sowie in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigte, ein Visum für Spanien erhalten zu haben (vgl. A6/11, S. 4),
dass die Zuständigkeit Spaniens demnach - in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-II-VO - unbestritten ist,
dass nach Prüfung der Akten die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe sinngemäss beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er könne nicht nach Spanien zurückkehren, da die Asylverfahren dort nicht ordnungsgemäss geführt würden,
dass der Beschwerdeführer befürchtet, die spanischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Tunesien zurückschicken, wo ihm Gefahr drohe,
dass er damit einwendet, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass diese Behauptung indessen nicht weiter begründet wird,
dass Spanien über ein völkerrechtskonformes Asylsystem verfügt und Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten bzw. ein Asylverfahren nicht korrekt führen würde,
dass der Beschwerdeführer demnach keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 7.5 S. 637 ff.),
dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe ohne weitere Ausführung angibt, er habe gesundheitlich keine Kraft mehr,
dass der Beschwerdeführer dabei keine konkreten Beschwerden geltend macht, womit nicht von einer Krankheit, sondern vielmehr von einer psychischen und physischen Erschöpfung auszugehen ist, was indessen einer Rückweisung nicht im Wege steht,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und folglich keinerlei medizinische Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist und dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Spanien anordnete,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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