Asylum non-entry and removal upheld for missing documents

e-5707-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung18.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Gambian asylum seeker appealed a Federal Office for Migration decision refusing to examine his asylum claim because he had not produced travel or identity documents within 48 hours and his explanations were inconsistent. He also relied on alleged persecution for homosexuality. The Federal Administrative Court held that the documentary non-compliance was not excused, the account of persecution lacked credibility, and no further investigation was required. It confirmed the non-entry decision, the removal order, and the execution of removal. It also denied free legal aid and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 lit. a and Abs. 3 AsylG; non-entry on an asylum application for failure to submit travel or identity papers is lawful where no excusable reason is shown and the applicant’s statements do not render refugee status apparent or require further clarification. In such cases, the review on appeal is confined primarily to the legality of the non-entry decision; if the applicant’s account is contradictory and implausible, the authority may infer a breach of the duty to cooperate and deny the existence of a sufficiently substantiated risk. Where no asylum-relevant danger, no general situation preventing removal, and no individual execution obstacle are established, removal and its execution must be confirmed (consid. 3-7).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-5707/2009

Entscheiddatum: 18.09.2009Publikationsdatum: 29.09.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5707/2009

{T 0/2}

Urteil vom 18. September 2009

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien

A._______,

Gambia,

vertreten durch Judith Huber, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Dezem-ber 2007 aus Gambia ausreiste und über Mali, Niger, Libyen - wo er ein Jahr und einige Monate verbrachte -, Italien und andere Länder am 20. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 21. Juli 2009 um Asyl nachsuchte,

dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 3. August 2009 summarisch befragt und am 19. August 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung des Asylgesuches vorbrachte, er sei homo-sexuell und habe in seiner Heimat eine Beziehung mit einem anderen Mann gehabt, obwohl dies von Gesetzes wegen verboten sei,

dass er und sein Freund eines Abends in einem Nachtclub aufgrund ihres Äusseren von Polizisten attackiert und geschlagen worden seien, wobei das linke Auge des Beschwerdeführers verletzt worden sei,

dass er in der Folge von der Polizei ins Spital gebracht worden sei, wo er vier Tage verbracht habe,

dass er aufgrund seiner sexuellen Neigung angeklagt und von einem Gericht zu (...) verurteilt worden sei,

dass ihm von den Polizisten gedroht worden sei, er werde zu (...) verurteilt, wenn er weiterhin homosexuell bleibe,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchliche Angaben gemacht,

dass die Erklärung, wonach es seinen Verwandten nicht zuzumuten sei, die Identitätskarte in B._______ zu holen, wo er sie zurückgelassen habe, eine Schutzbehauptung darstelle,

dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es ihm verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stun-den Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

dass er sich auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation in Gambia in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, ausserdem sei festzustellen, dass seine Aussagen zur an-geblichen Verurteilung durch das Gericht vage und unsubstanziiert geblieben seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfü-gung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses ersucht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2009 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundes-gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),

dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe authen-tische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,

dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest-steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,

dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Vorbringen wider-sprüchliche Angaben gemacht hat, welche weder durch seine anläss-lich der Anhörung gemachten Ausführungen (Akten BFM A9/10 S.6) noch durch die in der Beschwerde aufgeführten Argumente aufgelöst werden können,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Gambia zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne herrscht, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen wäre,

dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt, der in Gambia über ein ver-wandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung als (...) verfügt,

dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktions-massnahmen gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Jonas Tschan

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entryidentity documentscredibilityrefugee statusremovalexecution of removallegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM properly refused to enter into the asylum application under Art. 32(2)(a) AsylG for failure to submit travel or identity papers within 48 hours.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant had not submitted legally sufficient documents and failed to show excusable reasons for non-submission.

Extrahierte Begründung

The applicant gave contradictory and implausible explanations about his passport and identity card, suggesting he withheld authentic documents in breach of his duty to cooperate.

Kernrechtsfrage

Whether the asylum claim required additional inquiry or direct recognition of refugee status under Art. 32(3)(b) and (c) AsylG.

Extrahierter Entscheid

No. The record did not justify further clarification or immediate recognition of refugee status.

Extrahierte Begründung

His account of persecution and alleged conviction was inconsistent, vague, and unsubstantial; no basis existed for additional investigations.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order and execution were lawful, feasible, and reasonable.

Extrahierter Entscheid

Yes. No legal, factual, or humanitarian obstacle to removal was shown.

Extrahierte Begründung

The applicant failed to establish a relevant risk under asylum law or Art. 3 ECHR; Gambia was not in a general situation of war or violence, and he was a young, healthy man with family ties and work experience.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid and waiver of an advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was doomed to fail, the statutory condition for free legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

How the costs of the proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal was dismissed, procedural costs were imposed on the appellant.

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