Entscheiddatum: 02.10.2024Publikationsdatum: 16.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5696/2021
Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangte am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2020 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. November 2020 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner erklärte er, er habe (...) respektive eine (...). Zudem habe er (...) gehabt und wisse nicht, ob diese Krankheit noch da sei oder nicht.
B. Medizinische Abklärungen wurden am 6. und 20. November sowie am 4. und 23. Dezember 2020 dokumentiert.
C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt und die (...) Schulklasse abgeschlossen. Grund für seine Ausreise seien die Probleme der Eltern, insbesondere des Vaters, gewesen, welche diese mit den Behörden gehabt hätten. Im Jahre 20(...) habe der Sicherheitsdienst den Vater Anfangs (...) zu Hause verhaftet und dieser sei für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden, wo man ihn misshandelt habe. Gegen Ende desselben Monates seien wiederum Beamte bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten den Vater und die Mutter in Gewahrsam genommen. Die Mutter sei am nächsten Tag wieder freigelassen worden und habe zu Hause lange geweint. Wegen der erlebten Haft nehme sie bis heute Medikament ein. Ein oder zwei Tage darauf sei auch der Vater wieder freigelassen worden, wobei er während der Haft abermals misshandelt worden sei. Die Eltern hätten daraufhin beschlossen, Kurdistan zu verlassen, und die Familie sei kurz daraufhin ausgereist. Grund für die Festnahmen sei gewesen, dass sich der Vater an drei Demonstrationen für die Rechte der Menschen eingesetzt habe, was besonders heikel gewesen sei, da er beim Staat angestellt gewesen sei. Die beiden Verhaftungen seien jeweils unmittelbar nach der zweiten und dritten Demonstrationsteilnahme erfolgt.
D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM medizinische Unterlagen aus dem Nordirak ein.
E. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
F. Nach der Aufforderung des SEM vom 16. März 2021 gab der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 22. und 23. März 2021 zu den Akten.
G. Der Beschwerdeführer reichte eine E-Mail des behandelnden Arztes vom 20. Oktober 2021 sowie einen Bericht vom 11. November 2021 beim SEM ein, wiederum nach einer Aufforderung des SEM vom 12. Oktober 2021.
H. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...], N [...]).
I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, sein Asylverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister (N [...] und N [...]) zusammenzuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt.
J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022.
K. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Honorarnote gleichen Datums ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ablehnende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht hängig sind (E-5694/2021 [volljähriger Bruder], E-5697/2021 [Vater] und E-5698/2021 [Mutter sowie minderjährige Geschwister]). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern begründe das Asylgesuch damit, sein Vater sei im Heimatland verfolgt worden und dass er vermutlich früher oder später selber in den Fokus der Behörden geraten wäre. Dafür bestünden jedoch keine objektiven Anzeichen, auch weil die im Heimatland verbliebenen Verwandten gemäss Aussage des Vaters keine Behelligungen durch die Behörden hätten erdulden müssen. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft des Vaters in einem separaten Verfahren verneint worden und im Aussageverhalten des Beschwerdeführers seien ferner diverse Unstimmigkeiten auszumachen. Dies insbesondere, wenn er einerseits angebe, über die Demonstrationen nichts zu wissen, andererseits jedoch die gleichen Informationen wie die übrigen Familienmitglieder mitteile, obwohl darüber nie ein Austausch stattgefunden haben solle.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei von der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auszugehen, weshalb bei ihm die Gefahr vor Reflexverfolgung bestehe, zumal in der Zwischenzeit im Heimatland auch weitere Angehörige durch die Behörden behelligt worden seien.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, selbst bei Wahrunterstellung wäre aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von dessen Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal nur bei Personen, welche sich in der Öffentlichkeit besonders exponiert hätten, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszugehen sei. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater würden dieses Profil erfüllen.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine geltend gemachte Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung namentlich mit dem Umstand, dass der Vater in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem dieser sich politisch betätigt habe. Mithin macht er die Gefahr vor sogenannter Reflexverfolgung geltend. Er selber stand vor der Ausreise nicht im Fokus der Behörden (vgl. vgl. SEM-Akten A25/16 F72 ff.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Motivation und den Inhalt der vom Vater ausgeübten politischen Tätigkeit nur wenig Substantiiertes auszuführen vermag. Es gelingt ihm nicht darzulegen, wofür sich der Vater politisch konkret eingesetzt haben soll, insbesondere wenn er pauschal ausführt, bei den Demonstrationen sei es thematisch «um alles» gegangen (vgl. SEM-Akten A25/16 F57). Insbesondere geht daraus nicht nachvollziehbar hervor, wogegen sich der politische «Widerstand» (vgl. SEM-Akten A25/16 F61 ff.) überhaupt gerichtet haben soll und inwiefern die politischen Anliegen für den beim Staat angestellten Vater einer (...) Familie derart gewichtig gewesen sein könnten, dass er trotz bereits erfolgter Festnahme wegen Demonstrationsteilnahmen erneut an einer Kundgebung teilgenommen haben soll. Dass dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nichts von den Demonstrationen erzählt worden sei (vgl. SEM-Akten A25/16 F48, F52), ändert schlussendlich nichts an der ihn treffenden Beweisfolgelast (vgl. Art 7 AsylG). Soweit er in der Rechtsmitteleingabe pauschal die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Vaters und der Mutter beziehungsweise deren Flüchtlingseigenschaft beteuert, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in deren Asylbeschwerdeverfahren (E-5697/2021 sowie E-5698/2021) festgestellt wurde, dass sie ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnten. Im Verfahren des Vaters wurde sodann festgehalten, dass die Beweismittel, insbesondere eine zu den Akten gegebene Vorladung sowie ein Haftbefehl, nicht überzeugend darlegen könnten, er sei aus den geltend gemachten Gründen ausgereist - auch wegen diverser Ungereimtheiten bezüglich Kontext, Inhalt und Beschaffenheit der Vorladung beziehungsweise des Haftbefehls. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf diese Dokumente beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die von ihm geltend gemachten Behelligungen von beziehungsweise Ermittlungen gegen Verwandte im Heimatland sind nicht belegt und müssten selbst bei Wahrunterstellung nicht zwingend mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in Zusammenhang stehen.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.
6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren (...), welche eine stark eingeschränkte Lebenserwartung zur Folge hat [vgl. SEM-Akten A37/5 und A40/4]. Dabei ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen wegen seines (...) in der Vergangenheit teilweise zwar medizinische Leistungen im Ausland in Anspruch nahm, ab 2017 aber ausschliesslich im Heimatland behandelt wurde (vgl. SEM-Akten A25/16 F104 f). Insofern ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass, soweit er unbestimmt vorbringt, er glaube, dass er Corona-bedingt im Heimatland das letzte Mal im Jahre 2019 in Behandlung gewesen sei (vgl. SEM-Akten A25/16 F78 f.), dies darauf hindeutet, dass er nicht auf zeitlich engmaschige Betreuung angewiesen ist. Auch der Umstand, dass in Zukunft allenfalls operative Eingriffe am Herzen notwendig sein könnten (vgl. SEM-Akten A40/4, A43/2), stellt kein Zulässigkeitshindernis dar, zumal nicht aktenkundig ist, der Beschwerdeführer sei in unmittelbarer Zukunft konkret auf solche angewiesen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass er medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insofern spricht auch der dargelegte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Übrigen wird im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand auf die Ausführungen unter E. 8.3.3 ff. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verwiesen.
8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
8.3.3 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug gelangt die Vorinstanz zu Ansicht, die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien nicht dergestalt, dass sie im Falle der Rückkehr ins Heimatland zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würden. Insbesondere sei festzustellen, dass er im Zusammenhang mit seinen Herzproblemen die gebotenen Behandlungen sowie Konsultationen und die notwendige Medikation auch im Heimatland erhalten könne.
8.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, dass bei Familien mit Kindern sowie Personen mit gesundheitlichen Problemen nicht von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz angesichts der wirtschaftlich angespannten Lage und vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei seiner Integration in den Arbeitsmarkt auf erhebliche Probleme treffen werde. Eine länger andauernde Erwerbslosigkeit könnte auch durch sein soziales Umfeld nicht abgefedert werden. Soweit die Vorinstanz zwar einräume, dass nicht sämtliche dem Beschwerdeführer in der Schweiz verabreichten Medikamente im Heimatland verfügbar seien, aber auf alternative Medikation verweise, welche erhältlich gemacht werden könne, übersehe sie, dass der entsprechende Qualitätsunterschied erheblich sei und zu einer deutlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation führen werde. Sodann übersehe die Vorinstanz, dass er die erforderliche Medikation im Heimatland in der Vergangenheit nur mit grossem Aufwand habe beschaffen können, dafür teilweise habe ins Ausland reisen müssen und mitunter nur minderwertige Qualität erhalten habe, was zu weiteren Komplikationen geführt habe.
8.3.5 Laut dem aktuellsten sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2015 an einer schweren (...), welche zu einer stark verminderten Lebenserwartung führt (vgl. Arztberichte vom 22. sowie 23. März 2021 [SEM-Akten A37/5, A40/4; siehe sodann das bereits unter E. 8.2.6 Ausgeführte]). Die im Jahre 2014 diagnostizierte (...) ist inzwischen geheilt (vgl. SEM-Akten A19/4, A25/16 F82 ff.).
Im Zusammenhang mit der Behandlung der (...) sind die Angaben des Beschwerdeführers teilweise unklar beziehungsweise inkohärent. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er habe im Irak diverse Medikamente verschrieben bekommen. Es handle sich dabei um die gleichen Medikamente, die er auch in der Schweiz einnehme (vgl. SEM-Akten A25/16 F81). Andererseits erklärt er, er habe sich notwendige Medikamente teilweise aus dem Ausland organisieren müssen (vgl. SEM-Akten A25/16 F103). Im Zusammenhang mit der Qualität der im Ausland besorgten Medikamente sind die Aussagen wiederum widersprüchlich. Aus seinen Aussagen geht einerseits hervor, er habe insbesondere Behandlung und Mediakation aus dem Ausland benötigt, weil sich Wasser in seinem Körper gesammelt habe. Nachdem er Medikamente aus der C._______ erhalten habe, habe sich kein Wasser mehr in seine Körper gebildet (vgl. SEM-Akten A25/16 F103 ff.). Aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist dagegen zu schliessen, dass die ausländischen Medikamente minderwertig gewesen seien und erst zur Wasserbildung geführt haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 12).
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich das letzte Mal im Jahre 2017 wegen medizinischer Behandlung ins Ausland begeben (vgl. SEM-Akten A25/16 F104). Dies bedeutet, dass er von 2017 bis zu seiner Flucht im Jahre 2020 im Heimatland lebte, ohne weitere Behandlung im Ausland in Anspruch genommen zu haben. Dass es in dieser Zeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandes gekommen wäre, macht der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substantiiert geltend und solches ist im Weiteren auch nicht aktenkundig. Aufgrund seiner Angaben ist ferner zu schliessen, dass er dank der ausländischen Medikamente akute Beschwerden entweder lindern beziehungsweise heilen konnte oder aufgrund der allenfalls minderwertigen Medikation gar keine Verbesserung eingetreten war. Im einen wie im anderen Fall ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er ab dem Jahre 2017 nur noch im Heimatland behandelt wurde (anscheinend mit einem Corona-bedingten Behandlungsunterbruch), ohne dass es zu einer massgeblichen Verschlechterung seines Zustandes gekommen wäre.
Unter Bezugnahme auf die Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, welche diese auf ein im Jahre 2021 durchgeführtes medizinische Consulting stützt, sowie unter Verweis auf einen Fachartikel, wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer werde im Heimatland nur minderwertige Medikation erhalten, welche seine Überlebenschancen um 20% verringere und er notwendige Medikamente teilweise nur in anderen Städten seiner Heimatregion erhalten werde, für die er vermutungsweise selber aufkommen müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Behandlung gewährleistet sein muss, welche für eine menschenwürdige Existenz dringend notwendig ist und Unzumutbarkeit nicht bereits deshalb vorliegt, wenn der Heimatstaat nicht die Behandlung gewähren kann, welche dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung der Zumutbarkeit nicht bezwecken, eine höhere Lebenserwartung zu gewährleisten, sondern eine nach Möglichkeit und den gegebenen individuellen Umständen menschenwürdige Existenz (eine eigentliche absehbare- beziehungsweise nahe Todesgefahr ist, wie ausgeführt, unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu behandeln). Sodann bezieht sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die verringerte Mortalitätsrate von 20% (unter Verweis auf einen medizinischen Fachartikel) auf einen statistischen Wert betreffend Todesfälle, welcher nichts Verlässliches über die konkrete (vermutungsweise erhöhte) Lebenserwartung aussagt, würde er die in der Schweiz erhältliche Medikation einnehmen. Dass der Beschwerdeführer einzelne Medikamente in anderen Städten organisieren und allenfalls käuflich erwerben muss, spricht sodann ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht zuletzt da er - siehe auch nachfolgend - auf die Unterstützung seiner Familie wird zählen können. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, ihm beziehungsweise seiner Familie sei es im Heimatland finanziell gutgegangen (vgl. SEM-Akten A25/16 F25). Die in der Rechtsmitteleingabe geäussert Befürchtung, minderwertige oder teilweise nicht erhältliche Medikation werde zu einer wesentlichen beziehungsweise für die Einschätzung der Zumutbarkeit massgebenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, lässt sich bereits durch die oben dargestellte Krankheitsgeschichte im Heimatland ab dem Jahre 2017 nicht bestätigen. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch angab, er habe im Heimatland die gleichen Medikamente verschrieben erhalten, wie in der Schweiz (vgl. SEM-Akten A25/16 F81). Sodann kann der geltend gemachte und durch ärztlichen Berichte bestätigte Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wahrscheinlich auf operative Eingriffe am Herzen angewiesen sein wird, in Ermangelung konkreter - insbesondere zeitlicher - Angaben nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Ferner gab der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte zu den Akten, aufgrund welcher anzunehmen wäre, solche Eingriffe würden sich in näherer Zukunft aufdrängen.
Auch unter Berücksichtigung des schweren Leidens des Beschwerdeführers ist aufgrund des Vorstehenden, insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs der Krankheitsumstände im Heimatland, davon auszugehen, dass er dringend benötigte Behandlung und Medikation - wenn auch nicht auf dem Niveau westlicher Gesundheitssysteme - erhalten wird. Namentlich - insbesondere mit Blick auf das zitierte Referenzurteil - ist nicht davon auszugehen, er werde im Heimatland in Bezug auf das heimatliche Gesundheitssystem in massgeblicher Weise veränderte Umstände antreffen als noch vor seiner Ausreise. Schliesslich ist nochmals zu erwähnen, dass es ihm offensteht, im Zusammenhang mit benötigten Medikamenten medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Sodann kann der Beschwerdeführer in der Heimat auf die Unterstützung seiner Eltern beziehungsweise Familie zählen. Zudem leben in der Heimatregion des Beschwerdeführers mehrere Onkel und Tanten sowie seine Grosseltern (vgl. a.a.O. F27 ff. F56). Angesichts seines relativ jungen Alters scheint auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er allenfalls eine seinem Herzleiden angepasste Erwerbstätigkeit wird ausüben können.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- aus. Der deklarierte Aufwand erscheint angemessen und das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'340.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'340.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Versand: