Entscheiddatum: 21.10.2024Publikationsdatum: 29.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5638/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. August 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2023 in Italien um Asyl nachgesucht hatte.
B.b Auf dem Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Akten (...) [nachfolgend act. 2]) gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. In der Erstbefragung (EB-UMA) vom 24. Oktober 2023 (act. 15) machte er ungenaue Angaben zu seinem Alter und reichte keine Dokumente dazu als Beleg ein. Zudem sind Informationen vorgelegen, wonach er in Italien als Erwachsener registriert worden sei.
B.c Am (...) November 2023 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Im Altersgutachten vom (...) November 2023 kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass die Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren des Beschwerdeführers in einem Mindestalter von (...) Jahren resultierten. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar (act. 16).
B.d Am 27. November 2023 trat das SEM gestützt auf das Dublin-Abkommen auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 nicht ein.
B.e Nach abgelaufener Überstellungsfrist hob das SEM am 24. Juli 2024 den Entscheid vom 27. November 2023 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein.
C.
Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 15. August 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 52). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethischer Susu, muslimischen Glaubens und stamme aus B._______. Die Schule habe er mit dem Baccalauréat abgeschlossen und sei an der Universität aufgenommen worden. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er mangels finanzieller Unterstützung die Universität nicht besuchen können. In Guinea habe mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind.
Sein Vater habe vier Frauen gehabt. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihn sein jüngerer Halbbruder eingeladen, bei seiner Stiefmutter zu wohnen. Als Kind einer anderen Frau sei er nicht akzeptiert und malträtiert worden. Anschliessend sei er bei zwei verschiedenen Freunden untergekommen, bevor er im August 2022 aus Guinea ausgereist und über verschiedene afrikanische und europäische Länder in die Schweiz eingereist sei.
D. Am 22. August 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der Folge nahm die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. August 2024 Stellung zum Entwurf.
E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F. Mit undatierten Eingaben vom 4. September 2024 und 5. September 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. August 2024 «Beschwerde». Das SEM leitete die «Beschwerde» hiernach zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In der «Beschwerde» beantragt er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Rechtsmittelebene reichte er zudem ein Schreiben «Passport FIFA» sowie Kopien seiner guineischen Geburtsurkunde ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Soweit er beklagt habe, das Leben in Guinea sei hart und mit Unsicherheiten verunden, sei dies auf die jahrelang vorherrschende wirtschaftliche Situation zurückzuführen. Die daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen vor Ort träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Soweit er angebe, er sei von seiner Stiefmutter als Kind einer anderen Frau nicht akzeptiert worden, mangle es auch an diesem Vorbringen an der Asylrelevanz.
5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das bisherige Verfahren sei falsch abgelaufen und das SEM habe ihn - seiner Ansicht nach - zu Unrecht nicht als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden behandelt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen.
6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass das offenbar angespannte Verhältnis zu seiner Stiefmutter keine asylrechtliche Relevanz entfalte. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner allenfalls eingeschränkten wirtschaftlichen Perspektiven vermögen offensichtlich ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei zu Unrecht als Minderjähriger registriert, verkennt er, dass der Eintrag seiner Personendaten (d.h. Geburtsdatum) ins ZEMIS bereits Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 27. November 2023 (vgl. dort Dispositivziffer 5) war und entsprechender Einwand ausserhalb des vorliegenden Prozessgegenstandes liegt.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. IV). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler
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