Entscheiddatum: 10.10.2013Publikationsdatum: 18.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5630/2013
Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren);Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 verliess und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 9. Juli 2013 - ohne kontrolliert worden zu sein - nach Sizilien gelangte, von wo aus sie via Rom und Mailand am 23. Juli 2013 in die Schweiz gelangte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. August 2013 ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige und sei in C._______ geboren, wo sie den Schulunterricht bis zur 6. Klasse besucht habe, bevor sie und ihre Familie im Jahre 1999 nach Eritrea ausgewiesen worden seien (vgl. Akten BFM A5/10 S. 4 f.),
dass ihre Familie aufgrund der "(...)"-Abstammung (...) die Kraft habe, andere Menschen krank zu machen, weshalb sie von der Gesellschaft ausgeschlossen, geächtet und isoliert worden seien,
dass die Familie ihres Ehemannes gegen ihre Heirat gewesen sei, weshalb sie sich nur standesamtlich hätten verheiraten können, sie fortan ein isoliertes Leben geführt hätten und selbst von den Nachbarn geächtet worden seien,
dass sie vor diesem Hintergrund Eritrea verlassen habe,
dass ihr das BFM gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass sie dazu geltend machte, sie möchte in Italien keinen Asylantrag stellen, weil dort die Flüchtlinge auf der Strasse leben müssten,
dass das BFM am 19. September 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welchem die italienischen Behörden am 25. September 2013 explizit gestützt auf besagte Bestimmung zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton (...) sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien als das erstbetretene Land des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die italienischen Behörden dem auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen am 25. September 2013 zugestimmt hätten und daher für die Behandlung des Asylverfahrens zuständig geworden seien,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 25. März 2014 zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
dass weder die politische Situation in Italien noch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse umzustossen vermöchten,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Italien, wonach die Flüchtlinge auf der Strasse leben müssten, unbegründet seien, weil es ihr offen stehe, sich bei den zuständigen Behörden zu melden, um Unterstützung zu erhalten,
dass es ihr darüber hinaus auch möglich wäre, sich nach ihrer Ankunft in Italien beim örtlichen Europäischen Flüchtlingsfond (ERF) "Locanda Dublino" zu melden, um dort um Hilfe zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei - im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Abklärungen des BFM ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2013 anlässlich ihrer illegalen Einreise nach Italien behördlich kontrolliert worden war,
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung richtete und diese mit Schreiben vom 25. September 2013 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gestützt auf dieselbe Bestimmung anerkannten sowie der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung ihres Asylverfahrens zustimmten (vgl. A17/1),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nicht bestreitet nach Italien eingereist zu sein,
dass sie jedoch nicht nach Italien zurückgehen und dort kein Asylantrag stellen wolle, weil die dortigen Lebensbedingungen unerträglich seien,
dass dieser Einwand nicht geeignet ist, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern respektive einen allfälligen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) durch die Schweiz zu begründen,
dass es angesichts der Vermutung, Italien respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, die dortigen Behörden würden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung zwar umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde,
dass es im Übrigen nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass insbesondere auch nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss erwähntem Urteil und den darin zitierten Berichten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden sind, wobei etwa für besonders verletzliche Personen in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind, denen gemäss Stellungnahme des italienischen Staates besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (vgl. a.a.O. § 43, 45, 49),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt und sie würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offenstehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass im Übrigen für die Gutheissung des Antrags in der Beschwerde, das BFM sei anzuweisen, ihr ihre Asylakten nochmals zuzustellen, kein Raum bleibt, zumal der Beschwerdeführerin - wie sich aus dem Verfügungsdispositiv des BFM, der Empfangsbestätigung der Verfügung sowie der Formulierung des Antrags ergibt - alle entscheidwesentlichen Akten zusammen mit der Verfügung ausgehändigt wurden,
dass dabei insbesondere keine Rolle spielt, dass sie die besagte Bestätigung (aus Angst, damit auch die Zustimmung zur Rückführung nach Italien zu geben) nicht unterzeichnet hat,
dass schliesslich auch der Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist (Art. 53 VwVG), wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vom 8. Oktober 2013 noch Zeit gehabt hätte, allfällige weitere fallrelevante Überlegungen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (inkl. vorgängige Vollzugsaussetzung) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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