Entscheiddatum: 03.02.2009Publikationsdatum: 11.02.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-562/2009
{T 0/2}
Urteil vom 3. Februar 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
Parteien
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (...) 2008 aus Nigeria ausreiste und über Benin sowie Mali nach Senegal ge-langte, welches Land er über Cap Vert verliess, durch Europa reiste und illegal in die Schweiz kam, wo er am 27. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Dezember 2008 im B._______ summarisch befragt und am 13. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-tend machte, er habe in seiner Heimat im Streit um Geld einen Mann erstochen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr laufe, ins Gefängnis gehen zu müssen oder gar getötet zu werden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechenden Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am 21. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Gesuchsteller habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass ihm nicht geglaubt werden könne, er sei auf der Reise von Nige-ria in die Schweiz nur einmal an der Grenze kontrolliert worden und er habe für diese Reise nie etwas bezahlen müssen,
dass seine Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern ent-sprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweis-papieren zu belegen,
dass der Gesuchsteller zudem nicht willens gewesen sei, seinen im Heimatdorf beim Vater zurückgelassen Pass zu beschaffen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass sich der Gesuchsteller während des Verfahrens bezüglich des Tathergangs in wesentliche Widersprüche verwickelt habe und seine Vorbringen - etwa die Aussage, er habe trotz Fahndung durch die Po-lizei den öffentlichen Bus benutzt, was zu diesem Zeitpunkt die gefähr-lichste Vorgehensweise gewesen wäre - realitätsfremd seien,
dass seine Ausführungen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien, einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und keines-wegs den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbe-schwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) vom 27. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinn-gemäss) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-sigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie eventualiter darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Be-schwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich an-zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-terlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 28. Januar 2009 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Ita-lienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV), indessen die vorliegend in engli-scher Sprache abgefasste Formularbeschwerde aufgrund ihrer Ver-ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem entgegenzunehmen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 lit. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 lit. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 lit. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der völlig realitätsfremden Ausführungen des Be-schwerdeführers, er sei ohne Reise- und Identitätspapiere von Nigeria bis in die Schweiz gereist, dabei lediglich in Afrika einmal kontrolliert worden und er habe für die Strecke Senegal - Schweiz nichts bezah-len müssen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authenti-sche Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Ver-letzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 lit. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-lich zu schützen sind,
dass insbesondere auch seine zeitlichen Angaben zum Reiseweg wi-dersprüchlich sind, da zwischen der Abreise und der Ankunft (...) Mo-nate liegen, der Beschwerdeführer aber lediglich Aufenthalte von ins-gesamt (...) vorbringt,
dass sich die Rechtsmitteleingabe überhaupt im Wesentlichen darin erschöpft, seine Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne auf die Erwä-gungen der Voreinstanz auch nur ansatzweise substanziiert einzu-gehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der junge und offenbar gesunde Be-schwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Nigeria mit sei-nem Vater und zwei Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-genstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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