Asylum appeal against removal execution dismissed

e-5583-2012Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung14.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the asylum applicants' appeal against the BFM's decision rejecting asylum, ordering removal, and ordering execution of removal. The court held that the record disclosed no risk of treatment contrary to Article 3 ECHR, no serious untreated illness of the children, and no concrete danger under Article 83(4) AuG. The applicants' arguments about lack of work prospects and family network in Serbia did not alter the assessment. The request for free legal proceedings was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 600 were imposed on the applicants.

Omnilex-Regeste

Art. 3 EMRK; Art. 83 Abs. 4 AuG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; execution of removal in asylum proceedings: the execution of removal is unlawful only if the record substantiates a real risk of treatment contrary to international minimum standards or another statutory obstacle; mere assertions of unemployment, health problems not shown to be serious, or lack of family support do not suffice. Free legal proceedings are refused where the appeal lacks prospects of success; the motion for exemption from a cost advance becomes moot if the court decides the matter immediately.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-5583/2012

Entscheiddatum: 14.11.2012Publikationsdatum: 21.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5583/2012

Urteil vom 14. November 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),und deren KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 17. Ok-tober 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 24. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 (Poststempel vom 24. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen,

dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,

und erwägt,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der summarischen Befragung vom 31. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 6. September 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind,

dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien drohen,

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,

dass an dieser Beurteilung auch die von der Beschwerdeführerin A._______ vorgebrachte Behauptung, sie habe aus Angst um ihre Kinder keiner geregelten Arbeit nachgehen können, und der Umstand, wonach diese erkrankt seien, nichts zu ändern vermögen,

dass aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, die Kinder würden an einer ernsthaften Krankheit leiden, die in ihrem Heimatland nicht behandelt werden könnte,

dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien dort aufgrund des angeblich fehlenden familiären Beziehungsnetzes einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,

dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-standslos wird,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

Schlagwörter

asylumremovalexecution of removalunreasonablenessnon-refoulementlegal aidcourt costsSerbiaECHR

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the execution of removal to Serbia was unlawful, unreasonable, or impossible

Extrahierter Entscheid

The court found no asylum-relevant danger, no indication of treatment contrary to Article 3 ECHR, and no grounds to consider removal execution unlawful, unreasonable, or impossible.

Extrahierte Begründung

The applicants' submissions and the file did not show a serious illness of the children or any concrete danger from the alleged lack of family support. The BFM's assessment was therefore upheld.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants were entitled to free legal proceedings

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly unfounded, the condition of non-frivolous prospects under Article 65(1) VwVG was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the court costs should be waived or a cost advance dispensed with

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the case was decided on the merits.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was decided immediately, the motion to dispense with a cost advance no longer required separate treatment.

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