Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5581/2013
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. August 2011 ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2012 guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, wobei es das BFM insbesondere anwies, den Beschwerdeführer erneut anzuhören,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des rubrizierten Fürsprechers gewährte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit Eingabe vom 16. August 2012 mitteilte, er vertrete weiterhin die Interessen des Beschwerdeführers, und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in seiner Person ersuchte (BFM-Akte A32),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Asyl gewährte (A34),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2013 anfragte, wieso sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Verfügung vom 2. Mai 2013 nicht behandelt worden sei (A36),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 18. Juni 2013 feststellte, dass er noch keine Antwort auf sein Schreiben vom 10. Mai 2013 erhalten habe, und erneut um Beantwortung bat (A37),
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Brief vom 4. Juli 2013 mitteilte, das Verfahren habe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten präsentiert, weshalb die Voraussetzungen nicht gegeben seien (A38),
dass das BFM auf Aufforderung des Rechtsvertreters am 30. August 2013 eine anfechtbare Verfügung erliess, in der es festhielt, der Beschwerdeführer sei in der Zeitspanne zwischen dem kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Asylgewährung zu keinem Zeitpunkt zu einer Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb sich keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt hätten, die eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten,
dass deshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2013 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 30. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit vom 14. August 2012 bis 2. Mai 2013 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen,
dass der amtliche Rechtsvertreter gemäss der am 22. August 2013 eingereichten Kostennote zu entschädigen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht vollständige Einsicht in die Akten des BFM beantragte,
dass ihm zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens das Bundesverwaltungsgericht auch für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen zuständig ist, wozu die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren gehört,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VwVG selbständig anfechtbar ist, und dies auch gilt, wenn die Zwischenverfügung, wie vorliegend, erst nach der Hauptverfügung ergangen ist, zumal es sich hier um einen Fehler des BFM handelt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich für das nichtstreitige Verfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, d.h. auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung, direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben kann (BGE 128 I 225 E. 2.3),
dass ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung dann besteht, wenn eine Partei bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint und diese zur Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (BGE 135 I 1 E. 7.1),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren,
dass sich die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt und ein Anspruch dann bejaht wird, wenn die Interessen der ersuchenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung anführt, der Beschwerdeführer sei in der in Frage stehenden Zeitspanne nicht zur Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer dem entgegnet, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen und sei deshalb nicht in der Lage, sein Verfahren selbst zu führen,
dass, auch wenn der Beschwerdeführer nicht zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar gewesen sei, dass eine neue Anhörung stattfinden würde, auf die er habe vorbereitet werden müssen,
dass er zudem auch für die Beschaffung zusätzlicher Beweismittel auf die Hilfe seines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unbestritten sind und diese sich insbesondere darin äussern, dass er aufgrund einer Verletzung Schwierigkeiten beim Sprechen hat und unter starken Konzentrationsschwächen leidet,
dass deshalb grundsätzlich eine unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren zur Wahrung seiner Interessen notwendig war,
dass festzustellen ist, dass, auch wenn der Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit vom BFM zu keinen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert wurde, eine gewisse minimale Betreuung durch seinen Rechtsvertreter - insbesondere in Hinsicht auf zu erwartende künftige Prozesshandlungen - als notwendig bezeichnet werden kann,
dass die Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. August 2013 für den fraglichen Zeitraum einen Zeitaufwand von 2 Stunden (Stundenansatz Fr. 250.-; zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 31.80 und 8% Mehrwertsteueranteil, total Fr. 574.30) aufweist,
dass der Rechtsvertreter seine Aufwendungen für die Korrespondenz mit dem BFM zwischen 10. Mai und 3. Oktober 2013 (vgl. Beilagen zur Beschwerde Nrn. 5-13) dem Bundesamt in Rechnung stellte und von diesem entschädigt wurden, weshalb diese Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wurden,
dass dieser Aufwand in Anbetracht der Umstände als notwendig und angebracht erscheint,
dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BFM für die Zeit vom 14. August 2012 bis 2. Mai 2013 der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, den amtlichen Rechtsvertreter gemäss der Kostennote vom 22. August 2013 zu entschädigen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 3. Oktober 2013 geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden (Stundenansatz Fr. 250.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 28.- und 8% Mehrwertsteueranteil) angemessen erscheinen, so dass ihm zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 840.20 zuzusprechen ist,
dass bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht festzuhalten ist, dass sowohl das Aktenverzeichnis als auch die darin aufgeführten Akten, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt waren, vom BFM ediert wurden,
dass das Gesuch um Akteneinsicht demnach gegenstandslos ist, da keine weiteren edierbaren Akten vorhanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. August 2013 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den mandatierten Rechtsvertreter gemäss der Kostennote vom 22. August 2013 mit Fr. 574.30 zu entschädigen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.20 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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