Entscheiddatum: 16.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5503/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Armenien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Gesuchstellende, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-928/2013vom 30. Juli 2013.
A. Die Gesuchstellenden suchten am 19. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-928/2013 vom 30. Juli 2013 ab.
B. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragten, das Urteil vom 30. Juli 2013 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und das mit dem Vollzug beauftragte Migrationsamt sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
C. Am 3. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort aus.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Gesuchstellenden Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-.
E. Mit Eingabe vom 6. November 2013 ersuchten die Gesuchstellenden, sie von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte den Gesuchstellenden eine kurze Nachfrist zu Leistung des Kostenvorschusses. Diesen leisteten sie am 18. November 2013 fristgerecht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und legen die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Gesuchstellenden reichen als neue Beweismittel einen Zeitungsartikel "C._______" vom 6. März 2013, eine Vorladung der Polizei von D._______ vom 11. März 2013, einen Arztbericht von E._______ vom 13. September 2013 sowie einen Ausdruck aus Human Rights Watch, World Report 2013, Armenia, zu den Akten.
3.3 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Der Gesuchsteller darf die betreffende Tatsache oder das Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt haben (sog. unechte Noven). Demnach muss es sich jeweils um Tatsachen oder Beweise handeln, die nicht neu sind. Nachträglich entstandene Beweismittel berechtigen zu keiner Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG am Ende).
Dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], N 8 zu Art. 123 BGG). Bezüglich aufgefundener Beweismittel darf der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein, diese im früheren Verfahren beizubringen. Eine Revision ist demnach ausgeschlossen, wenn die Entdeckung des Beweismittels auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätte angestellt werden können. Darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung des Gesuchstellers (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. S. 306 f. Rz. 5.47).
3.4 Die Gesuchstellenden haben am 19. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Sowohl anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Oktober 2012 als auch anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2013 wurden sie ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel einzureichen.
3.5
3.5.1 Der eingereichte Zeitungsartikel datiert vom 6. März 2013. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, der Gesuchsteller habe diesen Artikel anfangs September 2012, wenige Tage vor seiner Flucht, verfasst und bei der Redaktion der Zeitung F._______ abgegeben. Eine Woche vor der Anhörung habe er sich bei der Redaktion erkundigt, ob der Artikel veröffentlicht worden sei, was verneint worden sei. Anlässlich der Befragung habe er deshalb den Artikel nicht erwähnt. Im Juli 2013 habe er nach einer Instruktionsbesprechung mit dem Rechtsvertreter Kontakt mit einem Kollegen aufgenommen und ihn um Abklärungen gebeten. Ende Juli 2013 habe er eine mündlich Auskunft erhalten, diese aber nicht ins Verfahren eingebracht, da der Rechtsvertreter ab 1. August 2013 ferienhalber abwesend gewesen sei. Seit Mitte August würden die Beweismittel vorliegen.
3.5.2 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Der Gesuchsteller gibt an, den besagten Artikel vor seiner Ausreise am 6. September 2012 verfasst und der Redaktion überbracht zu haben. In Anbetracht der Bedeutung, welche diesem Artikel heute vom Gesuchsteller beigemessen wird, ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen anlässlich der Befragungen nicht erwähnte und namentlich keine Kopie dieses Schreibens zu den Akten gegeben hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb er sich nicht in regelmässigen Abständen bei der Redaktion nach dem Erscheinen des Artikels erkundigt beziehungsweise schon früher seinen Bekannten mit diesbezüglichen Nachforschungen beauftragt hat. Beides wäre dem Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt im ordentlichen Verfahren ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Weiter ist der Verweis auf die Ferien des Rechtsvertreters unbehelflich, zumal die Erkenntnisse der Abklärungen noch vor den Ferien des Vertreters eingegangen sind und dem Gericht ohne grossen Aufwand hätten zugänglich gemacht werden können. Im Übrigen wurde die Revision erst am 30. September 2013, mithin mehrere Wochen nach Ende des Urlaubs des Rechtsvertreters, beim Gericht eingereicht. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine grosse und bekannte Tageszeitung einen anonym verfassten Artikel plötzlich nach sieben Monaten veröffentlichen sollte. Weshalb dem so ist, wird in der Eingabe in keiner Weise dargelegt. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit an den Vorbringen der Gesuchstellenden.
3.5.3 Die Vorladung steht nach Ansicht der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem publizierten Artikel. Insoweit hätte auch sie bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden können. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit der Vorladung. Namentlich ist nicht nachvollziehbar und wird auch an keiner Stelle in der Eingabe dargelegt, weshalb es nach nur fünf Tagen nach der Publizierung des anonym verfassten Artikels zu einer polizeilichen Vorladung des Gesuchstellers wegen Hooliganismus gekommen sein soll. Dies erstaunt um so mehr, als es sich beim Gesuchsteller nicht um eine (politisch) bekannte Persönlichkeit handelt. Somit sind der Zeitungsartikel und die Vorladung als verspätet und somit revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren.
3.5.4 Der Arztbericht von E._______ datiert vom 13. September 2013. Darin wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 3. September 2013 in fachärztlicher Behandlung. Die Gesuchstellerin begab sich somit erst nach dem Beschwerdeurteil in ärztliche Behandlung. Der Arztbericht ist somit im Revisionsverfahren als Beweismittel unzulässig.
3.5.5 Der Ausdruck aus Human Rights Watch, World Report 2013, Armenia, entstammt einer allgemein zugänglichen Quelle, ist mithin allgemeiner Natur und deshalb als Beweismittel ohne Bezug zu den Gesuchstellenden revisionsrechtlich unerheblich.
4.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellenden müssen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Diesbezüglich kann sowohl auf die vorstehenden Ausführungen zu den verspätet eingereichten Beweismittelen sowie, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen im Urteil D-928/2013 vom 30. Juli 2013 verwiesen werden. Den Gesuchstellenden gelingt es demnach nicht, das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit am 18. November 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. - werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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