Entscheiddatum: 31.05.2010Publikationsdatum: 09.06.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5501/2007
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2010
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Irak,
vertreten durch, (...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf Asyl; Verfügung des BFM
vom 10. Juli 2007 / N_______.
A.
Am 19. März 2001 anerkannte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, indes werde sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es werde ihr Asyl in der Schweiz gewährt (Familienasyl).
B.
Am 1. November 2002 anerkannte das BFF die am 19. August 2002 geborene Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
C.
Am 12. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM, unter Beilage ihres abgelaufenen Reiseausweises für Flüchtlinge Nr. (...), ein Gesuch um Ausstellung eines Reiseausweises ein.
D.
Mit Schreiben vom 27. April 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen beabsichtige es, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG, ihr und der Tochter die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, der eingereichte Reisepass sei zerrissen. Dennoch hätten irakische Stempel festgestellt werden können, gemäss welchen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in den Heimatstaat begeben habe. Damit habe sich die Beschwerdeführerin freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM der Beschwerdeführerin Frist.
E.
In der Antwort vom 8. Juni 2007 wird ausgeführt, entgegen der Annahme des BFM sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 nicht in den Irak gereist. Vielmehr habe sie sich vom 26. Juni 2004 bis 14. August 2004 in Syrien, in der Nähe von C._______, aufgehalten. Dabei habe sie nie irakisches Staatsgebiet betreten, sondern sich im Niemandsland zwischen den beiden Checkpoints von Syrien und Irak aufgehalten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei damals sehr krank gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Familie habe wiedersehen wollen.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 aberkannte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen erteilte Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen leistete sie am 1. September 2007 fristgerecht.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 25. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 unterbreitete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte diese am 25. Oktober 2007 die Replik ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführerin muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, sie muss die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vorhandene irakische Stempel sei vorsätzlich aus dem Reisepass herausgerissen worden, jedoch sei ein Teil des Stempels auf Seite zehn des Passes noch erkennbar. Ein weiterer Stempel sei praktisch vollständig denaturiert worden, jedoch lasse sich an der oberen Ausrisskante noch der Rand des dreieckigen irakischen Stempels erkennen. Durch das Herausreissen dieser Stempel hätten bewusst Hinweise auf die Reise in den Heimatstaat vernichtet werden wollen. Selbst wenn die irakischen Stempel ganz herausgerissen worden wären, würden immer noch die zwei ebenfalls auf Seite zehn vorhandenen syrischen Stempel die Ein- und Ausreise in den Irak belegen. Der syrische Ausreisestempel datiere vom 26. Juni 2004 und sei am Grenzübergang C._______ eingetragen worden. Der Einreisestempel nach Syrien wiederum datiere vom 11. August 2004 und sei am gleichen Grenzübergang eingetragen worden. Diese beiden Stempel würden beweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in den Irak gereist sei, da man bei der Ausreise aus Syrien am Grenzübergang C._______ in keinen anderen Staat als in den Irak gelangen könne. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Eltern, wie geltend gemacht, im Niemandsland getroffen, müsste für jede einzelne Aus- und Einreise aus Syrien ein entsprechender Stempel im Reisepass vorhanden sein. Sodann handle es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um eine Hotelrechnung eines syrischen Hotels, sondern um eine Reservierung. Überdies liege dieses Hotel zwischen 80 und 100 km vom Grenzübergang C._______ entfernt, was wiederum gegen den behaupteten Aufenthalt in Syrien spreche. Ferner seien die Vorbringen betreffend die Freiwilligkeit der Heimreise als haltlos zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe die irakische Grenze somit freiwillig passiert. Schliesslich sei nicht anzunehmen, dass sich eine sehr kranke, an Herzbeschwerden leidende Person sechs Wochen im Niemandsland ohne zivilisierte Unterkunft aufhalten würde. Angesichts der Reisefähigkeit des Vaters wäre die Einreise der Beschwerdeführerin in den Irak nicht nötig gewesen. Die Reise in den Irak sei somit nicht zwingend erfolgt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM zitiere in der angefochtenen Verfügung die geltende Praxis bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Widerrufs des Asyls korrekt, äussere sich indes nur zur Freiwilligkeit der Einreise. Das Amt vertrete die Ansicht, dass die Einreise freiwillig erfolgt sei, was indes nicht zutreffe. Sofern das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in den Irak eingereist sei, müsste die Einreise als unfreiwillig erachtet werden. Diesbezüglich moniere das BFM, dass kein Beleg für die Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin vorliege. Diesem Einwand sei entgegenzuhalten, dass das BFM einem ärztlichen Attest aus dem Irak ohnehin keine Beweiskraft attestieren würde. Entsprechende Belegversuche würden daher zwingend scheitern. Vorliegend müsse daher genügen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Motivation für die Reise glaubhaft mache. Da der Vater der Beschwerdeführerin sehr krank gewesen sei, sei der Besuch als zwingend zu verstehen. Der Beschwerdeführerin hätte sodann die Absicht gefehlt, sich dem Schutz des irakischen Staats zu unterstellen. Durch die blosse Ein- und Ausreise hätte sie in keiner Weise bekundet, sich den Schutz des irakischen Staats zu erwerben. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob bezüglich des Irak zur damaligen Zeit überhaupt von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne. Schliesslich sei zu beachten, dass der Einbezug von Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft eines Flüchtlings nicht davon abhänge, ob die einzubeziehenden Personen selber eine Verfolgung durch den Heimatstaat zu befürchten hätten. So stehe auch die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaats einem akzessorisch begründeten Asyl nicht entgegen. Diese Gesetzeskonzeption führe zwingend dazu, dass Personen, die in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen einbezogen wurden, durch den Kontakt mit Behörden des Heimatlands ihre akzessorische Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich einbüssen könnten.
4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, die Ausführungen, weshalb vorliegend kein ärztliches Zeugnis eingereicht worden sei, würden nicht zu überzeugen vermögen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor den Beleg schuldig, dass für die Reise ein zwingender Grund bestanden habe. Darüber hinaus sei es tatsachenwidrig, dass sie sich mit den Eltern im Niemandsland getroffen habe. Diese Argumentation sei dem BFM aus mehreren Beschwerdeverfahren bekannt und werde von Irakern häufig vorgebracht.
4.4 In der Replik wird unter Wiederholung derselben, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Weiter wird vorgebracht, das BFM habe sich nicht zur Praxis der ARK geäussert, gemäss welcher die Familienmitglieder eines von der Schweiz anerkannten Flüchtlings auch dann in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten, wenn sie zuvor mit den Behörden des Heimatstaats Kontakt aufgenommen haben. Wenn der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht voraussetze, dass die Angehörigen selber eine Verfolgung durch den Heimatstaat zu befürchten hätten, so sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein bestehender abgeleiteter Flüchtlingsstatus entzogen werden sollte, weil die betreffenden Familienmitglieder in den Heimatstaat eingereist seien.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, das BFM habe sich nicht mit den drei, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls, kumulativ erforderlichen Erfordernissen auseinandergesetzt, sondern sich nur zur Freiwilligkeit geäussert. Dazu ist festzustellen, dass sich das BFM ausführlich mit der Freiwilligkeit der Reise der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Die beiden weiteren zu erfüllenden Kriterien (Absicht und Schutzgewährung) hat es aufgeführt und festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die Grenzenkontrollen passiert, mithin seien die genannten Bedingungen nicht erfüllt. Damit hat es, wenn auch in knapper, aber gerade noch rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass die beiden weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt seien. Zudem war es der Beschwerdeführerin offensichtlich auch möglich, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und - wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerdeschrift einzureichen. Insoweit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und die Beschwerdeführerin vermag aus dem erhobenen Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Konzeption des AsylG führe zwingend dazu, dass Personen, die in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen einbezogen wurden, durch den Kontakt mit Behörden des Heimatlands ihre akzessorische Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich einbüssen könnten.
6.2 Zu dieser vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass das Asylgesetz an keiner Stelle zwischen der originären und der derivativen (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft unterscheidet. Dem Gesetz liegt vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis, und die Unterscheidung liegt einzig in der Entstehung derselben. Demnach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung, insbesondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht würde zu dem stossenden Ergebnis führen, dass eine Person, welche derivativ als Flüchtling anerkannte wurde, mithin die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aberkannt hat. Diesbezüglich müssen - wie bereits vorstehend ausgeführt - kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Freiwilligkeit der Einreise, die Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes sowie die tatsächliche Schutzgewährung.
7.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesuchs um Ausstellung eines Reisedokuments für anerkannte Flüchtlinge ihren abgelaufenen Reiseausweis eingereicht. Dieser ist offensichtlich teilweise beschädigt, insbesondere wurden Teile der Seite zehn herausgerissen. Indes sind an den jeweiligen Abrisskanten noch Kennzeichen von irakischen Stempeln eindeutig zu erkennen. In Anbetracht dieser Tatsache ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin - im Bewusstsein um das Vorhandensein dieser Stempel und dessen Folgen - ihre Reise in den Irak bewusst zu verheimlichen versuchte. Aufgrund dieses Verhaltens ist zwingend zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren wiederholten Behauptungen, in den Irak eingereist ist und sich dort während rund sieben Wochen aufgehalten hat. Im Übrigen belegen auch die syrischen Ein- und Ausreisestempel vom 25. Juni 2004 und 14. August 2004 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Irak. Hätte sich die Beschwerdeführerin, wie behauptet, jeweils im Niemandsland zwischen den Ländern getroffen, müsste der Reisepasse dementsprechend mehrere syrische Ein- und Ausreisestempel aufweisen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie während rund sieben Wochen nur einmal im Grenzgebiet traf, wird mit Recht nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter freiwillig in den Irak gereist ist.
In der Rechtsmitteleingabe wird für den Fall, dass von einer Reise in den Irak ausgegangen wird, die Freiwilligkeit derselben bestritten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei damals herzkrank gewesen, womit ein zwingender Grund für die Rechtfertigung des Aufenthalts vorliege. Wie das BFM bereits mehrmals festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin den Beweis für die Erkrankung ihres Vaters bis heute nicht erbracht. Dem wiederholten Einwand, die schweizerischen Asylbehörde würden Dokumente aus dem Irak per se als Fälschung qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass durchaus die Möglichkeit besteht, ein solches Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin, hätte tatsächlich ein zwingen-der Grund vorgelegen, die entsprechenden Ein- und Ausreisestempel nicht aus dem Reisepass herausreisen müssen. In Anbetracht dieser Sachlage ist vorliegend zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2004 nicht zwingend aufgrund eines moralischen Drucks, sondern absolut freiwillig, in den Irak gereist ist, um ihre Familie zu be-suchen und ihnen ihre zwischenzeitlich in der Schweiz geborene Tochter vorzustellen.
7.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums kommt es insbesondere auf die Motive für die Heimatreise an. Urlaubsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht aus einem moralischen Grund in den Irak gereist, sondern um ihre Verwandten zu besuchen. Insoweit liegt auch kein mit EMARK 1996 Nr. 7 oder Nr. 11 vergleichbarer Fall vor, mithin vermag die Beschwerdeführerin aus diesen Hinweisen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrem Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den irakischen Behörden, achtwöchiger Aufenthalt) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang noch die Frage aufgeworfen, ob bezüglich des Irak zum damaligen Zeitpunkt überhaupt von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne. Insoweit ist auf das in EMARK 2006 Nr. 19 publizierte Urteil der ARK, welches nach wie vor Gültigkeit hat, zu verweisen, in welchem explizit von einer weiteren Existenz des zentralirakischen Staates ausgegangen wird (a.a.O., E. 4.2.). Mit der Reise der Beschwerdeführerin in den Nordirak fand somit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
7.4 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat der Beschwerdeführerin effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Vorliegend wurde im Rahmen des Asylverfahrens mit Verfügung vom 19. August 2002 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, während ihres rund siebenwöchigen Aufenthalts im Irak irgendwelchen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere einer allfälligen Reflexverfolgung, ausgesetzt gewesen zu sein. Entsprechende Hinweise lassen sich auch nicht den Akten entnehmen. In Anbetracht dieser Umstände und weil die Beschwerdeführerin offenbar ohne Weiteres in den Irak ein- und ausreisen konnte, liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr im Irak effektiven Schutz gewährt wird.
7.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht verlassen müssen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz wird nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu ver-meiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen im Schreiben des BFM vom 27. April 2007 verwiesen werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 1. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und das D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das D._______