Entscheiddatum: 04.10.2013Publikationsdatum: 18.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5498/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. November 2010 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am 28. März 2011 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, erhielt jedoch keine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung des BFM vom 16. November 2010 erhobene Beschwerde nach erfolgtem Rückzug als gegenstandslos ab. Im Juli 2012 erfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau.
B.
Am 19. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. September 2013 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Wegweisung bis zum Entscheid zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten.
1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ist der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher weder auf das Asylgesuch eintreten, noch bilden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung Prozessgegenstand. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.1. Den mit Verfügung vom 13. September 2013 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründet das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und aufgrund der Widersprüche offensichtlich unglaubhaft seien. Das erste Asylverfahren sei seit dem 6. Dezember 2011 rechtskräftig abgeschlossen, es seien den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich die Widersprüche auflösen liessen. Er sei der Meinung, dass er angegeben habe, an einem Sonntag und nicht an einem Donnerstag an den Protesten teilgenommen zu haben. Es könne sein, dass bei der Übersetzung ein Fehler unterlaufen sei, der beim Gegenlesen nicht entdeckt worden sei. Ferner treffe es zwar zu, dass er angegeben habe, erst im Juli 2013 von den Protesten erfahren zu haben. Die Proteste hätten zwar bereits Anfang Juni 2013 begonnen, die grosse Welle sei jedoch ab Mitte Juni 2013 erfolgt. Es sei nicht ganz einfach den Beginn der Proteste einem konkreten Datum zuzuordnen. Schliesslich sei es zu widersprüchlichen und detailarmen Antworten gekommen, weil es einerseits darauf ankomme, wie die Fragen gestellt werden, und er andererseits gerne Details hätte nennen wollen, jedoch nur Gelegenheit erhalten habe, auf konkrete Fragen zu antworten.
5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.2. Die Vorinstanz hat Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend verneint. So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und substanzarm ausgefallen und als unglaubhaft zu würdigen sind. Es kann hierbei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Widersprüche lassen sich nicht mit Übersetzungsfehlern oder Schwierigkeiten in der Zuordnung eines Ereignisses zu einem Datum erklären, zumal sich zahlreiche weitere Widersprüche in seinen Angaben finden lassen. Auch trifft nicht zu, dass er keine Gelegenheit erhalten hatte, substantiierte Aussagen vorzubringen. Er wurde zunächst offen nach seinen Asylgründen befragt und alsdann mehrmals aufgefordert, die Ereignisse genau zu schildern. Seine Aussagen blieben indes substanzarm und vermitteln nicht den Eindruck des Selbsterlebten. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die übrigen prozessualen Anträgen werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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