Entscheiddatum: 02.10.2024Publikationsdatum: 11.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5496/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. August 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und am (...) Juli 2021 nach Polen gereist, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung (Karta Pobytu) verfüge, die bis am (...) Oktober 2024 gültig sei.
C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Polen, weil er dort über einen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge.
D.
D.a Am 23. Juli 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499).
D.b Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. Juli 2024 zu.
E. In seinem Schreiben vom 31. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer, es würden mehrere Gründe gegen seine Rückkehr nach Polen sprechen. So bestehe auch dort das Risiko eines Kriegsbeginns, der ihn erheblichen Gefahren aussetzen könne. Weiter drohe ihm wegen der Unsicherheit seines Aufenthalts in Polen die Zwangsrückführung in seinen Heimatstaat, weil er im wehrdienstfähigen Alter sei. Zudem mache er sich - zumal in Polen Antisemitismus verbreitet sei - ernsthafte Sorgen um seine Sicherheit, da er dort aufgrund seiner Nationalität oder Religion Opfer von Diskriminierung und Gewalt werden könne. Er habe bereits während seines Aufenthalts in Polen viele Fälle ungerechtfertigter negativer Behandlung erlebt; zuletzt als er im Januar 2024 in einem Park in B._______ von Unbekannten verfolgt worden sei.
F. Mit Verfügung vom 28. August 2024 - eröffnet am 30. August 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu, der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung.
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. September 2024 den Eingang seiner Beschwerde.
I.
I.a Mit Eingabe vom 11. September 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift vom 3. September 2024.
I.b Mit einer weiteren Eingabe vom 17. September 2024 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Radiologie D._______ vom 12. Sep-tember 2024 ins Recht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 28. August 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er beim Überfall der Ukraine durch Russland seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern in Polen gehabt habe. Er habe sich seinen Angaben zufolge von Juli 2021 bis Januar 2024 in Polen aufgehalten, womit sein Lebensmittelpunkt bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine gewesen sei. Die polnischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zudem am 25. Juli 2024 zugestimmt, womit der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsalternative verfüge. Er sei folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Nachdem Polen über funktionierende Behörden verfüge, stehe seine Furcht vor Übergriffen in Polen einer dauerhaften und sicheren Rückkehr dorthin nicht entgegen. Aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Polen ändere daran auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer Polen freiwillig verlassen habe, sei davon auszugehen, dieser Staat würde ihm ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren. Hierfür spreche auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Es würden auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Polen sprechen. Er habe sich dort bereits längere Zeit aufgehalten und habe dort auch gearbeitet. Es gehe ihm zudem gesundheitlich gut und er halte sich erst kurze Zeit in der Schweiz auf, womit eine rasche und erneute Integration in Polen gewährleistet sein dürfte.
4.2
4.2.1 Zur Begründung der in seiner Formularbeschwerde gestellten Rechtsbegehren gab der Beschwerdeführer an, er habe in Polen weder ein Asylgesuch gestellt noch dort Schutz erhalten. Erstmals habe er in der Schweiz um Schutz nachgesucht. In Polen sei er verschiedentlich diskriminiert und von Unbekannten verfolgt worden. Polen kooperiere ausserdem mit der Ukraine, indem ukrainische Männer im wehrdienstfähigen Alter, die illegal ins Ausland gereist seien, in die Ukraine zurückschickt würden.
4.2.2 In seinem Schreiben vom 11. September 2024 wies der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Beschwerden hin: Anlässlich einer Nierenstein-Operation im Jahr 2018 hätten nicht alle Steine entfernt werden können, weshalb er weiterhin unter Nierenschmerzen leide. Am 9. September 2024 werde er deswegen untersucht. In Polen sei er wirtschaftlich aus-gebeutet worden. Sein Arbeitgeber habe fast die Hälfte seines Gehalts für sich beansprucht und er habe täglich regelmässig 12 Stunden sowie auch samstags arbeiten müssen. Seine Unterbringung sei ebenfalls problematisch gewesen. Beispielsweise hätten seine Kollegen in der Wohnung getrunken und geraucht und in einer anderen Wohnung habe es Mäuse gehabt. Nach dem Vorfall im Park von B._______, als er verfolgt und sein Leben bedroht worden sei, habe er sich an die Polizei gewandt, die seine Be-schwerde nicht entgegengenommen habe. Es gebe ausserdem bereits eine Vereinbarung zwischen der Ukraine und Polen betreffend die Rückführung von Ukrainern und es seien bereits Zwangsrückführungen durchgeführt worden. Am 4. September sei sogar ein Gesetz verabschiedet worden zur Schaffung eines Ministeriums für die Rückkehr von Ukrainern.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist, er sich von Juli 2021 bis Januar 2024 in Polen aufgehalten hat und über eine polnische Aufenthaltsbewilligung verfügt, die bis Ende Oktober 2024 gültig ist. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Fe-bruar 2024 hatte er somit keinen festen Wohnsitz mehr in der Ukraine. Am 25. Juli 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
6.2 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Polen - denjenigen Staat in welchem er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aufgehalten hatte - zurückkehren kann.
6.3 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes folglich zu Recht abgelehnt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht gemäss Akten ebenfalls keine Veranlassung.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ausführungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag der bevorstehende Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nichts zu ändern. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive bei Bedarf um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen.
8.2.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, Polen beabsichtige ihn aufgrund seiner Wehrdienstpflicht zwangsweise in die Ukraine zurückzuführen, erscheint nicht begründet. Zwar wurde in der Presse darüber berichtet, die polnischen Behörden würden wehrpflichtigen Ukrainern keine Dokumente mehr ausstellen. Aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, dass ukrainische Wehrpflichtige zwangsweise in die Ukraine überstellt worden wären; vielmehr lasse die gegenwärtige Rechtssituation in der EU dies aktuell nicht zu (vgl. Ukraine-Analysen Nr. 299, Exekutiv-legislative Beziehungen und die Zentralisierung der Macht im Krieg, Länder-Analysen, vom 30. Mai 2024, S. 26, < kraine analysen299.pdf >; Polen unterstützt Kiew: Wehrpflichtigen Ukrainern werden keine Dokumente mehr ausgestellt, Neue Zürcher Zeitung, vom 17. Mai 2024, < >; Polen erwägt Deportation wehrpflichtiger Ukrainer, FOCUS online, vom 26. April 2024, < tml >; Tausenden ukrainischen Männern droht auch in Österreich Ungemach, Der Standard, vom 7. Juni 2024, < 3000000221353/tausenden-ukrainischen-maennern-droht-auch-in-oesterreich-ungemach >; alle Internetquellen am 23. September 2024 abgerufen).
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.3.2 Mit den Vorbringen in seinen Eingaben vom 3. und 11. September 2024 vermag der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Polen in der Regel zumutbar ist, nicht zu widerlegen. Er lebte rund zweieinhalb Jahre in Polen, ging dort einer Arbeit nach und vermochte keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte und unsubstanziierte Behauptungen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er gerate aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Nierensteine) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, nachdem sie nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Schweiz behandeln lassen (vgl. Arztbericht vom 12. September 2024). Im Übrigen stellt die Frage der Durchführbarkeit einer in der Schweiz möglicherweise geplanten medizinischen Operation eine Vollzugsmodalität dar, deren Beurteilung in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden liegt.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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