Entscheiddatum: 03.10.2013Publikationsdatum: 14.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5478/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Serbien, zur Zeit: Flughafenpolizei, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte in den Jahren 2006, 2007 und 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Ferner reichte er gemäss Eurodac-Treffer 2006 in Ungarn, 2007 in Österreich und 2011 in den Niederlanden Asylgesuche ein.
B. Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2013 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 15. September 2013 wurde er vom BFM zur Person befragt (BzP) und am 20. September 2013 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______, wo er ein eigenes C._______ führe. Anlässlich der Rückkehr aus den Niederlanden sei er von der Polizei am Flughafen in D._______ angehalten, befragt und aufgefordert worden, sich Ausweispapiere ausstellen zu lassen. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe die Ausweise beantragt. Im Oktober oder November 2012 sei er von der Polizei (SUP) vorgeladen und während mehrerer Stunden vom Chef des Reviers, E._______, befragt worden, unter anderem nach den Gründen seines Aufenthalts in Holland. E._______ habe ihm mitgeteilt, er bekomme keine Ausweisdokumente und müsse sich vor Gericht verantworten, dies weil er seinen Pass im Ausland verkauft habe. Im April oder Mai 2013 habe er eine Gerichtsvorladung des Kreisgerichts B._______ erhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, als Asylsuchender im Ausland gegen Serbien ausgesagt zu haben. Es sei ihm ein weiteres Verfahren angezeigt worden und er habe seine Ausweisdokumente nicht erhalten. In der Folge sei er von der Polizei beobachtet, immer wieder angehalten und gefragt worden, wohin er gehe. Im September 2013 sei er von der Polizei aufgefordert worden, sich bei ihr zu melden. Auf dem Posten hätten ihm drei Polizisten unter Drohungen angeboten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er vor Gericht Falschaussagen gegen 24 ihm unbekannte Angeklagte ([...]) machen soll. Nach drei Stunden sei er zum Gericht gebracht worden, wo ihm zunächst seine Ausweispapiere ausgehändigt worden seien. Vor Gericht habe er verlangt, eine Aussage machen zu dürfen. Er habe dem Gericht und vor den Angeschuldigten erklärt, er sei kein Krimineller und nicht gewillt, auf Druck der Polizei eine Falschaussage zu machen. Nach seiner Aussage sei der Richter aufgestanden, habe ihn umarmt und nach draussen geführt. Vor dem Gericht habe er die drei Polizisten erblickt, welche ihn zuvor unter Druck gesetzt hätten. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, worauf er in den Gerichtssaal zurückgekehrt sei. Nachdem er den Richter gesprochen habe, habe er das Gericht verlassen und sich in die Fussgängerzone der Stadt begeben. Dort hätten die drei Polizisten erneut versucht, ihn festzunehmen, indes sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sein Auto geholt und sei nach D._______ gefahren. Vor dort aus sei er mit einem LKW nach Montenegro gelangt, von wo aus er das Land auf dem Luftweg verlassen habe. Sein Leben sei in Gefahr. Er werde seit Jahren von der Polizei belästigt und habe deshalb viele Informationen über diese und deren Machenschaften gesammelt. Er könne nicht nach Serbien zurück.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des Gerichts in B._______ vom 22. September 2012, eine Vorladung des Ministeriums für innere Angelegenheiten für den 19. November 2012, eine Vorladung als Zeuge des Strafgerichts in B._______ für den 10. August 2010, eine Verfügung des Gemeindegerichts B._______ vom Juli 2009, einen Beschluss des Gemeindegerichts F._______ vom 10. Mai 2006, eine Vorladung der Grundstaatsanwaltschaft von B._______ vom 27. August 2013 für den 9. September 2013 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am 26. September 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte das BFM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert und würden nicht den Eindruck vermitteln, er berichte von persönlich Erlebtem. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rückkehr aus den Niederlanden befragt worden sei, dies namentlich deshalb, weil er keine Ausweisdokumente gehabt habe. Die Wartezeit und die Befragung könnten indes nicht als Verfolgungsmassnahme betrachtet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Angaben für die verzögerte Ausstellung der Ausweise anzuführen. Da ihm der Verkauf seines Reisepasses vorgeworfen werde, sei es möglich, dass zunächst Abklärungen über den Verbleib des Ausweises hätten getroffen werden müssen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Polizei mehrmals in ihr Büro und danach vor Gericht vorgeladen worden sei. Es sei nicht plausibel, dass er einzig aufgrund seines Auslandaufenthalts als Asylsuchender und der vermuteten antiserbischen Aussagen in die Mühlen der Justiz geraten sei. Was die geltend gemachten Informationen über illegale Aktivitäten der Polizei anbelange, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Details zu Protokoll gegeben. Obwohl er über seine Aussagen vor Obergericht ausführlich berichtet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vor diesem Gericht habe erscheinen müssen. Die diesbezüglich präzisierenden Fragen habe er nicht beantwortet, sondern lediglich betont, Kenntnisse über die illegalen Machenschaften der Polizei zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer als falschen Zeugen ausgesucht habe.
Soweit sich die eingereichten Beweismittel auf das vorliegende Verfahren beziehen, würden sich diese Vorladungen auf Art. 334 der serbischen Strafverfahrensordnung stützen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage zu erklären, weshalb er von verschiedenen Behörden vorgeladen worden sei. Weder der Verkauf des Reisepasses noch der Wunsch der Behörden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, würden überzeugen.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Die Eingabe ist in deutscher Sprache verfasst, mithin ist der Antrag gegenstandslos.
4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, detailarm, realitätsfremd und ausweichend und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift nicht auseinander. Einzig bringt er vor, er sei von der serbischen Polizei missbraucht, gefoltert und misshandelt worden. Solches hat er anlässlich der Befragungen nicht geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen als nachträgliche, und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu werten ist. Auch vermag er mit diesem Vorbringen im Hinblick auf das Glaubhaftmachten seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ebenso wie aus dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei in einem schlechten physischen und psychischen Zustand, belegt er dies nicht und sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Anlässlich der am 20. September 2013 durchgeführten Befragung gab er zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, einzig psychisch belastet zu sein (Akten BFM D12/16 S. 14). Daraus vermag er aber im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis (...) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegen-standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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