Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5475/2011
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2009 auf dem Luftweg verliess und am 19. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Januar 2009 und der eingehenden Anhörung vom 24. August 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Sri Lanka an Anlässen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und sei im Januar 2009 von bewaffneten Unbekannten gesucht und mit dem Tod bedroht worden, die über ihn Zugriff auf seinen Bruder, der Mitglied der LTTE gewesen sei, hätten erhalten wollen,
dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Juni 2010 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2011 - unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme - mitteilte, sie habe die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März 2011 angepasst, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. und vom 17. August 2011 durch seinen Rechtsvertreter insbesondere ausführen liess, sein letzter Wohnort in Sri Lanka liege im Sperrgebiet des Militärstützpunktes C._______, wohin niemand zurückkehren könne, und er werde in seiner Heimatprovinz noch immer wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE gesucht,
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 1. September 2011 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz zu verlassen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungsvollzug in die Region Jaffna erweise sich aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorliegens individueller Vollzugshindernisse als zulässig, zumutbar und möglich, zumal sich B._______ bereits seit dem Jahre 2007 nicht mehr innerhalb einer Hochsicherheitszone befinde,
dass am Tag des Erlasses der Verfügung eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2011 beim BFM einging, in der er darlegte, aus einem (der Eingabe beiliegenden) Schreiben seines Vaters vom 5. August 2011 ergebe sich, dass seit Dezember 2010 drei Mal bewaffnete Personen nach ihm gesucht hätten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2011 mitteilte, die Eingabe werde zu den Akten gelegt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung beantragte,
dass für die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen ein beglaubigtes Schreiben seines Vaters vom 31. August 2011 (samt Umschlag), fünf Internetartikel in tamilischer Sprache betreffend die Situation in seinem Heimatdorf und einen Auszug aus dem Amnesty International Annual Report 2011 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, der fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, da seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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